Bitte geben Sie bei allen Anfragen an uns immer Ihren Namen, Ihre Matrikelnummer und Ihren Studiengang an!
Das für die Studiengänge der Fakultät VII zuständige Referat Prüfungen ist das Prüfungsteam 5.
Hier
Die Prüfungsausschüsse der fakultätseigenen Studiengänge NaMa, VWL, IMES und MInE sind u. a. zuständig für:
Alle Antragsformulare finden Sie dazu hier.
Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument zum Ausgleich individueller Nachteile (z. B. Behinderung, chronische Erkrankungen, Kindererziehung, Pflege naher Angehöriger, Spitzensportler etc.) und soll Chancengleichheit im Studium gewährleisten. Die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches wird nicht im Zeugnis vermerkt und ist freiwillig. Ein bewilligter Antrag auf Nachteilsausgleich muss nicht in Anspruch genommen werden.
Informationen finden Sie hier. Die Fakultät VII hat ein gesondertes Antragsformular dafür. Bitte reichen Sie den Nachteilsausgleichsantrag unter Beifügen aller benötigten Nachweis (z. B. Attest, Geburtsurkunde des Kindes, Bescheide) zur Entscheidung bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss ein. Vergessen Sie nicht, dabei Ihre Matrikelnummer und Ihren Studiengang anzugeben.
Auf dieser Website des Prüfungsservices finden Sie Informationen zu:
Gemäß BerlHG § 30 Abs. 4 erhalten Studierende durch Teilnahme an einer Studienfachberatung je Modul einen weiteren, über die Regelungen der AllgStuPO hinausgehenden Prüfungsversuch. Das heißt, dass neben den bestehenden drei Versuchen, eine Modulprüfung erfolgreich abzulegen, ein weiterer vierter Versuch hinzu kommen kann, wenn man sich einer Studienfachberatung unterzieht. Diese Studienfachberatung findet erst statt, wenn drei Prüfungen in einem Modul nicht bestanden wurden - Freiversuche werden dabei nicht mitgezählt.
Der Nachweis über die Studienfachberatung soll innerhalb von 6 Wochen nach nicht bestandenem dritten Prüfungsversuch in einem Modul im Referat Prüfungen - Team 5 eingehen. Bei Terminschwierigkeiten genügt im Ausnahmefall innerhalb der Frist die Mitteilung über eine Terminvereinbarung. Wird nicht innerhalb von 6 Wochen die Beratung nachgewiesen oder der innerhalb von 6 Wochen nachgewiesene Termin nicht wahrgenommen, erlischt der Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch. Das Modul gilt dann als endgültig nicht bestanden.
Um den Studienfachberatungstermin erfolgreich abzuschließen sind folgende Punkte zu beachten bzw. von der/vom Studierenden vorzulegen:
Wichtige Hinweise:
Bei dieser Beratung handelt es sich nicht um eine inhaltliche bzw. modulspezifische Prüfungsberatung, sondern um eine allgemeine Studienfachberatung zum 4. Prüfungsversuch gem. BerlHG. Sollte eine prüfungsspezifische Beratung gewünscht werden, muss zusätzlich die/der jeweilige Prüfer/in aufgesucht werden. Ein Gespräch bei der/dem Prüfer/in ersetzt aber nicht die geforderte Studienfachberatung gem. BerlHG!
Nach dem Studienfachberatungsgespräch wird die Bestätigung darüber ausgestellt, ohne die der 4. Prüfungsversuch nicht angetreten werden darf. Diese Bestätigung ist dem Referat Prüfungen, Team 5, aber auch der/dem Prüfer/in vorzulegen.
Sie können aus einem wichtigen Grund die im Modul angegebene Prüfungsform nicht absolvieren und möchten eine andere Prüfungsform für sich beantragen (z. B. von Klausur auf mündliche Prüfung wechseln). Dafür stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Prüfungsformänderung bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss. Das Antragsformular finden Sie hier unter der lfd. Nr. 06).
Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag mit der Stellungnahme der*des Prüfers*in auf der Seite 2 des Antrages einreichen müssen. Das heißt, diese Stellungnahmen müssen Sie einholen und können den Antrag dann erst beim Prüfungsausschuss einreichen!
Notenschlüssel der Fakultät VII
gem. Beschluss des Fakultätsrates vom 28.05.2014 - FKR VII-4/8-28.05.2014:
Der FKR beschließt, dass ab Sommersemester 2014 alle Portfolioprüfungen innerhalb der Fakultät VII basierend auf dem 100-Punkte-Schema über folgenden einheitlichen Notenschlüssel bewertet werden sollen. Es wird empfohlen, diesen Notenschlüssel auch bei schriftlichen Prüfungen anzuwenden.
Note: ab Punkte:
1,0 90
1,3 85
1,7 80
2,0 76
2,3 72
2,7 67
3,0 63
3,3 59
3,7 54
4,0 50
(Die Angaben erfolgen ohne Gewähr!)
Um geistiges Eigentum rechtlich zu schützen, gibt es in Deutschland das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Darin ist festgehalten, unter welchen Umständen Zitate (§ 51) verwendet werden dürfen und was bei Quellenangaben (§ 63) zu beachten ist. Bei Übernahme von Textpassagen anderer Autoren ist die Quelle stets deutlich anzugeben (UrhG, 2017, §§ 51 und 63). Wenn auf fremdes Gedankengut zurückgegriffen wird, ohne dass konkrete Textstellen übernommen werden, muss ebenfalls eine Quellenangabe erfolgen.
In der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (AllgStPO) der TU Berlin ist der Umgang mit Plagiaten und Täuschungsversuchen unter dem Paragraf 71 geregelt. Lehrende der Fakultät VII verwenden in Verdachtsfällen auch spezielle Plagiatssoftware. Der Nachweis eines Plagiats führt dazu, dass eine Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ bewertet wird.
Weiter Informationen rund um die Themen „Plagiate“ und „Richtiges Zitieren“ können Sie im Leitfaden der DBWM nachlesen.
Auf dieser Website des Prüfungsservices finden Sie allgemeine Informationen zu:
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Die Fakultät VII stellt für ihre Studiengänge NaMa, VWL, IMES und MInE ein Formular zur Verlängerung der Abgabefrist für die Abschlussarbeit bereit, welches für diesen Zweck zu nutzen und beim Prüfungsausschuss einzureichen ist. Das Formular finden Sie auf dieser Website unter der lfd. Nr. 11).
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Sie möchten Ihre fertige Abschlussarbeit ausschließlich digital abgeben? Das ist möglich! Bitte besprechen Sie das mit Ihren Gutachter*innen und informieren Sie hierüber das Referat Prüfungen Team 5. Der Prüfungsausschuss muss dabei nicht hinzugezogen werden.
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Weitere fachspezifische Informationen zur Abschlussarbeit - z. B. die genaue Bearbeitungszeit, Voraussetzungen zur Anmeldung - finden Sie auf den jeweiligen Studiengangsseiten, z. B. in der Studien- und Prüfungsordnung sowie unter den FAQ:
Sie möchten für Ihre Abschlussarbeit eine*einen Erst- oder Zweitgutachter*in wählen, die*der nicht ein*e an der Fakultät VII zugelassene*r Prüfer*in ist? Dann beantragen Sie dies bitte rechtzeitig beim Prüfungsausschuss (im besten Fall VOR der Anmeldung der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt).
Das Antragsformular finden Sie hier.
Die Abschlussarbeit kann ein von mehreren Studierenden gemeinsam bearbeitetes Thema haben (Gruppenarbeit), wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jeder*jedes Studierenden aufgrund der Angabe von objektiven Kriterien wie Abschnitten oder Seitenzahlen eindeutig abgrenzbar ist.
Eine Gruppenarbeit ist von den Studierenden gemeinsam als formloser Antrag vorab beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Von allen beteiligten Studierenden ist mindestens der vollständige Name, die Matrikelnummer und der Studiengang anzugeben. Dem Antrag ist eine gemeinsame Stellungnahme beider Gutachter*innen beizulegen!
Die schriftliche Erklärung bei Abgabe der Abschlussarbeit, dass diese eigenständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden, hat jede*r Kandidat*in für ihren*seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil einzureichen.
Sie möchten Ihre Abschlussarbeit zusammen mit einem Unternehmen schreiben? Das ist grundsätzlich möglich, aber die Anfertigung einer Arbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen stellt eine Ausnahme und nicht den Regelfall dar. Hierbei sind folgende Vorgaben von Seiten der Fakultät einzuhalten:
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1Hintergrund von Sperrvermerken*:
Sperrvermerke bergen für Studierende, für Gutachter*innen sowie für andere Mitarbeiter*innen der Hochschule erhebliche Nachteile oder Risiken. Insbesondere folgende Aspekte führten neben Haftungsrisiken zu der Entscheidung, Sperrvermerke nicht zu akzeptieren:
*Quelle: Handreichung der Fakultät V vom 02. September 2016
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Sie können Ihre Abschlussarbeit nicht fristgerecht beim Prüfungsamt einreichen? Dann stellen Sie schnellstmöglich und rechtzeitig VOR Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung beim Prüfungsausschuss. Das Antragsformular finden Sie hier.
Gemäß AllgStuPO muss die fertige Abschlussarbeit beim Referat Prüfungen (dem zuständigen Prüfungsamt) fristgemäß, in zweifacher Ausfertigung sowie zusätzlich in digitaler Form eingereicht werden.
Es ist aber auch möglich, die Abschlussarbeit ausschließlich in digitaler Form einzureichen. Hierzu ist das Einverständnis beider Gutachter*innen einzuholen sowie das Referat Prüfungen vor Abgabe der Arbeit über die Vereinbarung zu informieren. Der Prüfungsausschuss muss dabei nicht hinzugezogen werden.
Weitere Informationen zur Abgabe der Abschlussarbeit finden Sie hier.
Um eine Prüfung abnehmen zu dürfen muss der*die Prüfer*in
1. prüfungsberechtigt sein und
2. für eine Modulprüfung zum*zur Prüfer*in bestellt werden.
Unter "studienbegleitende Prüfungen" werden auf der Grundlage der KMK-Strukturvorgaben alle Modulprüfungen mit Ausnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen (Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten inkl. ggf. Kolloquium) subsummiert.
Prüfungen dürfen nur von dem dazu berechtigten Personenkreis abgenommen werden. Das BerlHG § 32 definiert diesen Personenkreis:
(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 sowie andere hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte. Prüfungen sollen vorrangig von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen abgenommen werden. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.
(4) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung können vorsehen, dass in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine Lehre ausüben.
AllgStuPO übernimmt diese Formulierung in die Rahmenordnung der TUB.
Letztmögliche Prüfungsversuche müssen nach § 33 (1) BerlHG und § 51 (2) AllgStuPO von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen werden.
Hochschullehrer*innen (Professor*innen, Juniorprofessor*innen, Emeriti, professorale Ruheständler*innen) sind in ihrem Fach bzw. ihrer Berufung uneingeschränkt prüfungsberechtigt.
Rechtsgrundlagen:
BerlHG § 36
Andere hauptberuflich tätige Lehrkräfte, also Hochschuldozentinnen und -dozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, deren Funktionsbeschreibung die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen vorsieht, sowie Gastprofessorinnen und -professoren sind auf ihrem Gebiet prüfungsberechtigt.
Rechtsgrundlage:
BerlHG § 92
BerlHG § 113
Lehrbeauftragte sind nach § 32 (3) S. 1 BerlHG prüfungsberechtigt begrenzt auf das Gebiet des Lehrauftrags (§ 51 (1) AllgStuPO), da es Lehrbeauftragten obliegt, selbstständig Lehraufgaben wahrzunehmen.
Rechtsgrundlagen:
BerlHG § 32
BerlHG § 120
Nach § 32 (3) BerlHG dürfen auch die jeweiligen Lehrkräfte studienbegleitende Prüfungen abnehmen. Damit sind WiMi, die Lehraufgaben wahrnehmen, prüfungsberechtigt. Die Prüfung muss jedoch in direktem Bezug zur durchgeführten Lehrveranstaltung stehen. Dieser Bezug muss auch bestehen, wenn WiMi in einer zweiten Wiederholungsprüfung als Prüfer*in eingesetzt werden.
In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gemäß § 110 (3) BerlHG übertragen werden. Dies erfordert einen Fakultätsratsbeschluss.
Rechtsgrundlagen:
BerlHG § 32
BerlHG § 110
Mitglieder dieser Gruppen sind im Rahmen der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 32 (3) S. 2 BerlHG prüfungsberechtigt.
Rechtsgrundlagen:
BerlHG § 32
§ 32 (4) BerlHG erlaubt, in beruflicher Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern zu bestellen, auch wenn sie keine Lehre ausüben, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht.
§ 51 (3) AllgStuPO verweist hier ausschließlich für Abschlussarbeiten auf die fachspezifischen Ordnungen. An der Fakultät VII ist das in den verschiedenen StuPO unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlagen:
BerlHG § 32
AllgStuPO § 51 (1): Zu Prüfer*innen in Modulprüfungen werden in der Regel die Lehrenden bestellt, die Lehrveranstaltungen in dem Modul gehalten haben. Stehen zur Durchführung dieser Prüfungen nicht ausreichend Hochschullehrer*innen zur Verfügung, dürfen auch andere hauptberuflich Lehrende, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, oder Lehrbeauftragte bestellt werden.
Damit der jeweilige Prüfungsausschuss die Prüfer*innen für ein Modul bestellen kann, müssen diese vorab vom*von der Modulverantworlichen im jeweiligen Modul als Prüfer*innen zugewiesen werden. Hier ist eine genaue Beschreibung dazu hinterlegt: Modulbearbeitung an der Fakultät VII; Punkt "Modulprüfer*innen eingeben" Der Prüfungsausschuss nimmt dann nach Prüfung der Angaben nur noch eine Bestätigung der Zuweisung vor, was einer endgültigen Zuweisung und damit einer Bestellung zum*zur Prüfer*innen entspricht.
Beisitzer*innen sind nicht als Prüfer*in zu bestellen. Sie müssen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen und auf dem Gebiet der Prüfung sachkundig sein. Sie achten auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und haben keine Entscheidungsbefugnis (§ 51 (4) AllgStuPO).
Nach § 33 BerlHG - Bewertung von Prüfungsleistungen können studienbegleitende Prüfungsleistungen von nur einem*einer Prüfer*in abgenommen werden. Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei Prüfer*innen abzunehmen.
Gruppenarbeiten dürfen nach § 32 (5) BerlHG nur zugelassen werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.
Schriftliche Prüfungen können - als studienbegleitende Prüfungen - von nur einem*einer Prüfer*in abgenommen werden.
Studentische Beschäftigte können, sofern die geltende Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht, an der Klausuraufsicht teilnehmen, solange sichergestellt ist, dass ein*e Prüfer*in anwesend ist, der aufkommende Fachfragen beantworten kann und die Entscheidungsbefugnis über den Ausschluss von Prüflingen hat. Studentische Beschäftigte dürfen keine Fachfragen beantworten oder über den Ausschluss von der Prüfung entscheiden.
Studentische Mitarbeiter*innen dürfen keine Klausuren korrigieren. Studentische Mitarbeiter*innen dürfen bei einer Klausurkorrektur ausschließlich organisatorisch mitwirken. Alle Arbeiten, die auf die Bewertung einer Leistung hinauslaufen, sind ausgeschlossen. Aber: Es ist erlaubt, dass auch Studentische Beschäftigte unter Anleitung bei der Korrektur mitwirken (z. B. bei Übungsblättern, schriftlichen Tests usw.). Hierbei müssen konkrete Vorgaben im Hinblick auf die Korrektur durch die jeweiligen Prüfungsberechtigten erfolgen, da die Prüfungsberechtigten die Verantwortung tragen. Die Prüfungsberechtigten müssen bei der Korrektur anwesend sein.
Studentische Mitarbeiter*innen dürfen nicht eigenverantwortlich Klausureinsichten anbieten. Sie können auch hier lediglich organisatorisch unterstützend mitwirken, soweit ein*e Prüfer*in anwesend ist. Beispielsweise kann das Herausgeben von Klausuren zwecks Einsichtnahme durch die Studentischen Beschäftigten erfolgen. Jedoch dürfen Abänderungen von Bewertungsentscheidungen nicht von studentischen Beschäftigten, sondern ausschließlich von Prüfungsberechtigten durchgeführt werden.
Alle Vorgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Prüfungsform sind in § 52 und § 53AllgStuPO nachzulesen.
Nach § 33 BerlHG - Bewertung von Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen von mehreren Prüfer*innen oder von einem*einer Prüfer*in in Gegenwart eines*einer sachkundigen Beisitzers*in abzunehmen und zu protokollieren.
Eine mündliche Prüfung wird von mindestens einem*einer Prüfer*in in Anwesenheit eines/einer Beisitzers*in durchgeführt. Sie kann in Gruppen oder als Einzelprüfung durchgeführt werden (§ 52 (3) AllgStuPO).
Alle Vorgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Prüfungsform sind in § 52 und § 54AllgStuPO nachzulesen.
Portfolioprüfungen, d. h. auch einzelne Elemente (z. B. mündliche Rücksprachen) können - als studienbegleitende Prüfungen - von nur eine*r Prüfer*in abgenommen werden.
Alle Vorgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Prüfungsform sind in § 52 und § 55 AllgStuPO nachzulesen.
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Der Notenschlüssel der Fakultät VII bei Portfolioprüfungen wurde gem. Beschluss des Fakultätsrates vom 28.05.2014 - FKR VII-4/8-28.05.2014 wie folgt festgelegt:
Der FKR beschließt, dass ab Sommersemester 2014 alle Portfolioprüfungen innerhalb der Fakultät VII basierend auf dem 100-Punkte-Schema über folgenden einheitlichen Notenschlüssel bewertet werden sollen. Es wird empfohlen, diesen Notenschlüssel auch bei schriftlichen Prüfungen anzuwenden.
Note: ab Punkte:
1,0 90
1,3 85
1,7 80
2,0 76
2,3 72
2,7 67
3,0 63
3,3 59
3,7 54
4,0 50
(Die Angaben erfolgen ohne Gewähr!)
Nach § 33 BerlHG - Bewertung von Prüfungsleistungen sind schriftliche Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterarbeiten sowie in Abschluss- und Zwischenprüfungen in der Regel von mindestens zwei Prüfer*innen zu bewerten.
§ 51 (3) AllgStuPO verlangt, dass die Abschlussarbeit von zwei Gutachter*innen bewertet werden muss. Diese müssen auch prüfungsberechtigt sein. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sind hier in der Regel nicht prüfungsberechtigt, da sie nicht zur selbstständigen Wahrnehmung der Lehre berechtigt sind. Ausnahme ist die Übertragung der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fakultätsrat (siehe Punkt oben "Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen" unter "Prüfungsberechtigung").
Alle Vorgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Prüfungsform sind in § 60 AllgStuPO nachzulesen.
Für jeden Studiengang der Fakultät VII werden zu Beginn eines jeden Semesters Listen der Prüfer*innen entsprechend der gelieferten Daten über das Modultransfersystem (MOSES) erstellt. Dabei ist zu unterscheiden nach:
Die Listen werden anschließend durch den jeweiligen Prüfungsausschuss bestätigt und veröffentlicht.