Die Fakultät VII - Wirtschaft und Management überprüft semesterweise die Einhaltung der Lehrverpflichtung ihres hauptberuflich tätigen wissenschaftliche Personals. Grundlage dafür ist die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Sie regelt den Umfang der Lehrverpflichtungen.
Die Lehrverpflichtung ist eine persönlich zu erbringende Dienstpflicht, die nicht auf andere übertragen werden kann. Da Professor*innen im Land Berlin keinen Vorschriften über die Arbeitszeit unterliegen und in der Ausgestaltung der Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten weitgehend frei sind, sind andere Dienstpflichten (namentlich Forschung und Dienstreisen) so wahrzunehmen, dass die Lehrverpflichtung persönlich erbracht werden kann; ausgefallene Veranstaltungen sind nachzuholen. Eine Vertretung kommt lediglich aus zwingenden Gründen - neben Krankheit nur eine vorrangige und nicht anders zu terminierende sonstige dienstliche Verpflichtung - in Betracht.
Die Lehrverpflichtung ist zunächst gem. § 3 Abs. 2 LVVO im Bereich des Pflicht (P) oder Wahlpflicht (WP)-Angebots zu erbringen. Das heißt die Lehrveranstaltung muss in einem Studiengang diesem Kriterium entsprechen. Ist das nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot sichergestellt, sind ergänzende Lehrangebote erwünscht.
Höhe der Lehrverpflichtung pro Woche gemäß § 5 LVVO:
Professor*innen: 9 LVS
Juniorprofessor*innen (erste Phase): 4 LVS
Juniorprofessor*innen (zweite Phase): 6 LVS
Hochschuldozent*innen: 18 LVS
Lehrkräfte für besondere Aufgaben: 16 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, unbefristet beschäftigt bei 100 %-Anstellung aus Haushaltsmitteln: 8 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, befristet beschäftigt bei 100 %-Anstellung aus Haushaltsmitteln: 4 LVS
Bei S-Professuren u. ä. ergibt sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus der
Kooperationsvereinbarung und der näheren Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
LVS = Lehrveranstaltungsstunde; 1 LVS = 1 SWS (siehe Punkt "Was ist eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS)?")
Die Regellehrverpflichtung bezieht sich immer auf ein Semester (nicht auf ein Jahr).
Über die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung (Lehrreduktion) entscheidet allein die Personalabteilung. Dafür ist ein begründeter Antrag und ein Votum der Fakultät erforderlich. Eine Lehrreduktion kann nur dann berücksichtigt werden, wenn und insoweit ein Bescheid der Personalabteilung schriftlich vorliegt.
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) entspricht mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit, also mindestens 45 Minuten, die vor oder mit Studierenden zu erbringen sind. Vor- und Nachbereitungszeiten (ebenso Zeiten für die Erstellung oder Korrektur von Übungs- oder Klausurarbeiten oder die Koordination von Praktika) sind dabei nicht anrechenbar. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Integrierte Veranstaltungen u. ä. werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet (1 SWS = 1 LVS).
Für Lehrveranstaltungen, die nicht in jeder Woche der Vorlesungszeit stattfinden (z. B. Blockveranstaltungen, Exkursionen, Ringvorlesungen usw.) sind die gehaltenen Zeitstunden vorab in SWS umzurechnen. Dazu wird die Summe der gehaltenen Unterrichtsstunden im jeweiligen Semester durch die Zahl der Vorlesungswochen geteilt (16 Wochen im WiSe, 14 Wochen im SoSe).
Wurde zum Beispiel eine Blockveranstaltung mit insgesamt 32 Unterrichtsstunden im Wintersemester durchgeführt, ergeben sich 2,0 SWS (32 Unterrichtsstunden : 16 Wochen Vorlesungszeit = 2,0 SWS). Dabei ist zu berücksichtigen, dass pro Tag höchstens 8 Stunden Lehrzeit berücksichtigt werden.
Exkursionen sind ebenfalls in SWS umzurechnen; je Tag werden höchstens 10 Stunden Lehrzeit berücksichtigt. Der Anrechnungsfaktor beträgt 0,3, da keine ständige Betreuung der Studierenden nötig ist. Für eine dreitägige Exkursion im SoSe ergeben sich 0,6 anrechenbare LVS (3 Tage x 10 Stunden : 14 Wochen = 2,1 SWS * 0,3).
Es ist jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden.
Entsprechend der Vorlesungszeit beträgt das übliche Soll
Lehrveranstaltungen müssen in der ersten Vorlesungswoche beginnen, soweit sie nicht mit einer vorrangigen Einführungsveranstaltung zeitlich kollidieren. Sie sind bis zur letzten Vorlesungswoche durchzuführen. Abweichungen von dieser Norm (Ausfälle und Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind) sind zu begründen.
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrkräfte beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.
Beispiel 1: Ein Seminar von 2 SWS wird von zwei Lehrkräften gleichermaßen bestritten. Dann ist jeder Lehrkraft 1 LVS anzurechnen.
Beispiel 2: Eine Übung von 2 SWS wird von zwei Lehrkräften bestritten. Wobei die erste Lehrkraft nur 4 x 2 h (= 4 Veranstaltungen) im gesamten Semester angeboten hat. Die zweite Lehrkraft hat hingegen 12 x 2 h (= 12 Veranstaltungen) bestritten. Demnach wird der ersten Lehrkraft 0,5 LVS zugerechnet und der zweiten Lehrkraft 1,5 LVS. (Bei der anteiligen Berechnung gilt grundsätzlich: WiSe = 16 Veranstaltungen; SoSe = 14 Veranstaltungen) Es ist immer auf eine Nachkommastelle zu runden.
Eine Ausnahme bilden ausschließlich fachübergreifende Lehrveranstaltungen, also Lehrveranstaltungen, an denen Lehrkräfte verschiedener Institute bzw. Fakultäten beteiligt sind (LVVO § 4). Hier können sich die jeweiligen Lehrenden die volle LVS anrechnen lassen. Insgesamt darf die Lehrveranstaltung aber höchstens dreifach angerechnet werden!
Wenn eine Veranstaltung der Art Übung / Integrierte Veranstaltung / Seminar / Projekt(-seminar, -übung) / Exkursion das gesamte Semester über in mehrere Studierendengruppen aufgeteilt und diese unabhängig voneinander unterrichtet werden (Gruppenunterricht), kann jede einzelne Gruppenlehrveranstaltung der Lehrperson bzw. jeweils den Lehrpersonen voll angerechnet werden. Allerdings können die LVS für jede weitere Gruppe erst dann angerechnet werden, wenn die weiteren Gruppen die Mindestgröße von je 30 Teilnehmer*innen haben.
Beispiel 1: Um die Qualität Ihrer Lehre sicher zustellen, möchte Sie Ihr Seminar mit 40 Teilnehmern aufteilen und jede Gruppe á 20 Studierende das ganze Semester über einzeln und unabhängig voneinander (an zwei verschiedenen Wochentagen) unterrichten. Hier ist die Gruppenstärke für eine doppelte Anrechnung der LVS zu klein.D. h., dass die Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden kann.
Beispiel 2: Um die Qualität Ihrer Lehre sicher zustellen, möchte Sie Ihr Seminar mit 60 Teilnehmern aufteilen und jede Gruppe á 30 Studierende das ganze Semester über einzeln und unabhängig voneinander (z. B. an zwei verschiedenen Wochentagen) unterrichten. Hier ist die Gruppenstärke groß genug. Sie können sich (bzw. einer möglichen anderen Lehrperson, die z. B. die 2. Gruppe übernommen hat) die LVS zweimal (bzw. jeweils einmal) anrechnen.
Bei Vorlesungen können diese Aufteilung der LVS in Gruppen nicht vorgenommen werden. Diese sind nur einmalig mit unbegrentzter Teilnehmerzahl anzurechnen.
Die Betreuung von Abschlussarbeiten kann auf die Lehrverplichtung nicht angerechnet werden. Im Land Berlin kann eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuung von Abschlussarbeiten nur bei Professor*innen in künstlerischen Fächern und an Fachhochschulen bei der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.
Siehe LVVO § 3 Abs. 6 mit Bezug auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
Die Lehrverpflichtung ist in der Regel in voller Höhe jedes Semester zu erfüllen.
In Ausnahmefällen und nur unter der Voraussetzung, dass das vorgeschriebene Lehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hochschullehrer*innen können nur untereinander ausgleichen.
Über die Nichterfüllung der Lehrverpflichtung ist die Personalabteilung durch den Dekan zu unterrichten. Die Nichteinhaltung der Lehrverpflichtungsverordnung kann dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Privatdozent*innen, außerplanmäßige Professor*innen sowie Honorarprofessor*innen haben eine Titellehre von in der Regel 1 LVS zu erbringen. An der TU Berlin Beschäftigte haben die Titellehre zusätzlich zu ihrer Regellehrverpflichtung zu erbringen, sofern nicht andere vergleichbare (und insbesondere nicht weisungsgebundene) Lehrtätigkeiten anzurechnen sind.
Hier sind Name, Vorname und der akademische Grad einzutragen.
Bevorzugt sollen für die gleiche Person mit derselben Tabelle alle durchgeführten Lehrveranstaltungen des Semesters gemeldet werden. Die Angaben in Spalte 1 bis 3 sind dann genauso wie die Angaben in Spalte 5 und 6 (Kst und Sekr) bitte in jeder Zeile zu wiederholen.
Es kann auch die Lehrerfüllung mehrerer Personen mit derselben Tabelle gemeldet werden (z. B. eines Fachgebietes). Für jede Person und jede Lehrveranstaltung ist hierbei eine neue Zeile anzulegen.
(siehe Erklärung hierzu oben Punkt 2.)
Hier sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
Prof für Professor*in
JP/1 für Juniorprofessor*in / 1. Phase
JP/2 für Juniorprofessor*in / 2. Phase
HD für Hochschuldozent*in
WiMi/u für Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in / unbefristet
WiMi/b für Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in / befristet
Bei anderen Anstellungsarten geben Sie diese bitte frei an.
Hier ist die Kostenstelle Ihres Fachgebietes anzugeben (siehe auch Tabellenblatt "KstVerz").
Hier geben Sie bitte das Sekretariatszeichen Ihres Fachgebietes an. (H XX)
Hier ist die Höhe Ihrer Regelverpflichtung gemäß LVVO § 5 von Ihnen einzutragen. Diese beträgt für:
Professor*innen: 9 LVS
Juniorprofessor*innen (erste Phase): 4 LVS
Juniorprofessor*innen (zweite Phase): 6 LVS
Hochschuldozent*innen: 18 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, unbefristet beschäftigt bei 100 %-Anstellung aus Haushaltsmitteln: 8 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, befristet beschäftigt bei 100 %-Anstellung aus Haushaltsmitteln: 4 LVS
Sollten Sie eine von der Personalabteilung bewilligte Lehrreduktion haben, geben Sie hier bitte an, auf wieviele LVS Ihre Regellehrverpflichtung reduziert ist (bitte nicht um wieviele!). Der Bescheid der Personalabteilung ist der Mail beizulegen. Ansonsten kann die Reduzierung nicht berücksichtigt werden!
Die Angabe der Lehrreduktion und die Bestätigung, dass Sie den Bescheid angefügt haben, brauchen Sie pro Lehrperson und Semester nur einmal auszufüllen.
Hier ist die Lehrveranstaltungsnummer gemäß dem Vorlesungsverzeichnis in MOSES anzugeben.
Geben Sie hier den Titel der Lehrveranstaltung an.
Wird eine Lehrveranstaltung mehrfach parallel von Ihnen durchgeführt, ist sie entsprechend oft aufzuführen. Bitte nutzen Sie dafür jeweils eine neue Zeile. Als Unterscheidungsmerkmal ist jeweils Ort und Zeit direkt hinter dem LV-Titel anzugeben. (Siehe hierzu auch Punkt "Lehrveranstaltungen mit mehreren Gruppen" oben.)
Hier sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
VL für Vorlesung
UE für Übung
IV für Integrierte Veranstaltung
SE für Seminar
PJ für Projekt
TU für Tutorium
CO für Colloquium
EX für Exkursion
PR für Praktikum
Bei anderen Veranstaltungsarten geben Sie diese bitte frei an.
SWS gemäß Modulbeschreibung in MOSES.
Bei Lehrveranstaltungen, die nicht in jeder Woche der Vorlesungszeit stattfinden (z. B. Blockveranstaltungen, Exkursionen usw.), sind die gehaltenen Zeitstunden vorab in SWS umzurechnen (siehe hierzu Punkt "Was ist eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS)?" oben.
Hier gilt grundsätzlich: WiSe = 16 Wochen/Veranstaltungen; SoSe = 14 Wochen/Veranstaltungen
Beispiel: eine Blockveranstaltung mit insgesamt 32 Unterrichtsstunden wird im Wintersemester durchgeführt. Hier ergeben sich 2,0 SWS (32 Unterrichtsstunden : 16 Wochen Vorlesungszeit = 2,0 SWS). Dabei ist zu berücksichtigen, dass pro Tag höchstens 8 Stunden Lehrzeit berücksichtigt werden.Exkursionen sind ebenfalls in SWS umzurechnen; je Tag werden höchstens 10 Stunden Lehrzeit berücksichtigt. Der Anrechnungsfaktor beträgt 0,3, da keine ständige Betreuung der Studierenden nötig ist. Für eine dreitägige Exkursion im SoSe ergeben sich 0,6 anrechenbare LVS (3 Tage x 10 Stunden : 14 Wochen = 2,1 SWS * 0,3).
Es ist jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden.
Spalte 13: Bitte tragen Sie nur für teilnahmebeschränkte Veranstaltungen die Teilnehmerzahl am Beginn der Vorlesungszeit ein.
Spalte 14: Bitte tragen Sie nur für teilnahmebeschränkte Veranstaltungen die Teilnehmerzahl am Ende der Vorlesungszeit ein.
Der jeweilige Name und Vorname der an derselben Lehrveranstaltung beteiligten Lehrkräfte (nur wiss. Personal) ist bei der regelmäßiger Lehrbeteiligung hier anzugeben.
Tutor*innen sind kein wissenschaftliches Personal!
Hier ist nur der eigene Anteil an LVS pro Woche bei einer gemeinsam mit anderen Lehrkräften abgehalten Lehrveranstaltung anzugeben. Die beteiligten Lehrpersonen geben in ihrer eigenen Meldung ihren jeweiligen Anteil an.
Beispiel 1: Ein Seminar von 2 SWS wird von zwei Lehrkräften gleichermaßen bestritten. Dann ist jeder Lehrkraft 1 LVS anzurechnen.
Beispiel 2: Eine Übung von 2 SWS wird von zwei Lehrkräften bestritten. Wobei die erste Lehrkraft nur 4 x 2 h (= 4 Veranstaltungen) im gesamten Semester angeboten hat. Die zweite Lehrkraft hat hingegen 12 x 2 h (= 12 Veranstaltungen) bestritten. Demnach wird der ersten Lehrkraft 0,5 LVS zugerechnet und der zweiten Lehrkraft 1,5 LVS. (Bei der anteiligen Berechnung gilt grundsätzlich: WiSe = 16 Veranstaltungen; SoSe = 14 Veranstaltungen).
Es ist immer auf eine Nachkommastelle zu runden.
Eine Ausnahme bilden ausschließlich fachübergreifende Lehrveranstaltungen, also Lehrveranstaltungen, an denen Lehrkräfte verschiedener Institute bzw. Fakultäten beteiligt sind (LVVO § 4). Hier können sich die jeweiligen Lehrenden die volle LVS anrechnen lassen. Insgesamt darf die Lehrveranstaltung aber höchstens dreifach angerechnet werden!
Hier ist einzutragen, ob es sich bei der Lehrveranstaltung um eine Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltung handelt. Dabei sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
P für Pflicht (Diese Lehrveranstaltung ist in mind. einer Studien- und Prüfungsordnung der TU-Berlin im Pflichtbereich aufgenommen.)
WP für Wahlpflicht (Diese Lehrveranstaltung ist in mind. einer Studien- und Prüfungsordnung der TU-Berlin im Wahlpflichtbereich aufgenommen.)
W für Wahl (Diese Lehrveranstaltung ist weder im Pflicht- noch im Wahlpflichtbereich in einer Studien- und Prüfungsordnung der TU augenommen.)
Wenn Sie uns etwas mitteilen möchten, können Sie das für allgemeine Mitteilungen in Ihrer Mail oder direkt hier tun. Letzteres wäre für Mitteilungen, die direkt diese Lehrveranstaltung betreffen, zu bevorzugen.
Sie könnten uns z. B. mitteilen, warum die Lehrverpflichtung über- oder unterschritten wurde und in welchem Semester der Ausgleich vorgenommen wird/wurde. (siehe hierzug "Nichterfüllung der Lehrverpflichtung" und "Wann ist die Lehrverpflichtung zu erbringen" oben.)