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Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für Scanaufträge

Die Erstellung von digitalen oder Papierkopien im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung unterliegt dem Urheberrecht. Maßgeblich ist § 60c des Urheberrechtsgesetzes.

Urheberrechtsgesetz, § 60c: Vervielfältigungen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346):

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 

1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

FAQ zum Urheberrecht

Vollständiger Text des Urheberrechtsgesetzes

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