Beachten Sie bitte, dass die dargestellten Inhalte der allgemeinen Information dienen. Für eine rechtsverbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an das Zentrum für geistiges Eigentum der TU Berlin oder an auf urheberrechtliche Fragen spezialisierte Jurist*innen.
Das Urheberrechtsgesetz räumt Urheberinnen und Urhebern das Recht zur Verwertung ihrer Werke ein. Welche Rechte nach Vertragsabschluss mit einem Verlag bei den Autorinnen und Autoren verbleiben, ergibt sich aus dem Wortlaut des einzelnen Vertrags.
Traditionelle Wissenschaftsverlage sichern sich häufig die ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte an einem Werk. Das bedeutet, dass ein Verlag das alleinige Recht erhält, ein Werk zu nutzen – alle anderen (inkl. die Autor*innen selbst) müssen dann Rechte einholen, um das Werk zu nutzen. Bei der Veröffentlichung auf dem TU-Repositorium oder im Universitätsverlag räumen Sie als Urheberin bzw. Urheber der TU Berlin nur einfache Nutzungsrechte ein. So behalten Sie das Recht, die Publikation ganz oder in Ausschnitten auch anderweitig zu veröffentlichen.
Um wissenschaftliche Werke Open Access im Sinne der Berliner Erklärung zu publizieren, sollte sichergestellt sein, dass Dritte die Inhalte nicht nur kostenfrei lesen, sondern auch für verschiedene Zwecke nutzen können. Dafür können Urheberinnen und Urheber ihre Werke unter einer Creative-Commons-Lizenz verbreiten.
Als „Goldener Weg“ wird die Erstveröffentlichung in einem Open-Access-Verlag bezeichnet. Open-Access-Publikationen durchlaufen einen Peer-Review-Prozess, um die wissenschaftliche Qualität zu sichern. Der Zugang ist weltweit offen und kostenfrei.
Bei einer Open-Access-Erstveröffentlichung räumt der/die Autor*in lediglich einfache Nutzungsrechte an einen Verlag ein, so dass eine weitere eigene Nutzung möglich ist. Erstveröffentlichungen sollten stets unter einer Creative-Commons-Lizenz erscheinen. Die Open-Access-Policy der TU Berlin empfiehlt die Lizenz CC By. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, wird durch eine Creative-Commons-Lizenz nicht berührt, d. h. der Urheber oder die Urheberin muss bei jeder Nutzung genannt werden.
Eine Zweitveröffentlichung in einem Repositorium wird auch als "Grüner Weg" bezeichnet. Dieser ermöglicht es, eine Publikation Open Access verfügbar zu machen, die bisher nur hinter einer Bezahlschranke zugänglich ist.
Seit 1.1.2014 gilt in Deutschland ein Recht auf Zweitveröffentlichung (§38(4) UrhG). Es gilt unabhängig davon, was mit den Verlagen vereinbart wurde. Demnach dürfen viele Zeitschriftenartikel zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung zweitveröffentlicht werden. Dazu darf nur das sog. "akzeptierte Manuskript" (Version nach wissenschaftlicher Begutachtung) genutzt werden.
Wenn dieses Recht auf Ihre Publikation nicht zutrifft, helfen ggf. folgende Hinweise:
Im Rahmen des Zweitveröffentlichungsservices unterstützen wir Sie gerne bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.
Open-Access-Team
Michaela Voigt | Tel.: +49 30 314-76130 |
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Elena Di Rosa | Tel.: +49 30 314-76132 |
Jana Schildhauer | Tel.: +49 30 314-76067 |
Katharina Drescher | Tel.: +49 30 314-76457 |
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