Unter folgendem Link ist die Dienstvereinbarung, die das Präsidium und die Personalräte Ende Juni 2021 unterschrieben haben, zu erreichen.
Darunter ist ortsungebundenes Arbeiten zu verstehen. Die betreffende Person, die eine Genehmigung und die Absprache mit ihrer*ihrem Vorgesetzten hat, kann also einen beliebigen Ort außerhalb der TU Berlin wählen, an dem sie*er die Arbeit umsetzt. Dort muss sie*er arbeitsfähig sein.
Die Dienstvereinbarung gilt für alle TU-Beschäftigten, auch für die studentischen Beschäftigten. Ausnahmen bilden die Auszubildenden.oder solche Tätigkeiten, die vor Ort umgesetzt werden müssen, wie Pförtner*innen- und Handwerkertätigkeiten oder die Betreuung eines Experimentes im Labor usw.
Es besteht Freiwilligkeit, niemand wird gezwungen. Auch der Schreibtisch bzw. Arbeitsplatz vor Ort auf dem Campus bleibt erhalten.
Insgesamt 40 Prozent der Arbeitszeit – bezogen auf einen Monat – können mobil gearbeitet werden. Beispielsweise 2 Tage pro Woche oder eine Woche im Monat oder auch einzelne Tage oder Stunden. Das kann flexibel in Absprache mit der*dem Vorgesetzten gestaltet werden. Man kann bspw. auch 10 oder 30 Prozent der Arbeitszeit mobil arbeiten oder nur einzelne Tage im Jahr.
Für das Mobile Arbeiten können Sie Ihren Arbeitsort innerhalb Deutschlands frei wählen. Das Mobile Arbeiten im Ausland ist zunächst nicht gestattet.
Die Arbeitszeitregeln sind dieselben wie bei der Präsenzarbeit. Bitte beachten Sie hierfür die entsprechenden Dienstvereinbarungen. Das Mobile Arbeiten ist kein Freibrief, nachts oder am Wochenende zu arbeiten.
Die TU Berlin hat künftig und bis auf Weiteres zwei Instrumente zum Arbeiten außerhalb der Universität: einmal Telearbeit, einmal Mobiles Arbeiten.
Telearbeit passiert von zu Hause aus, es braucht einen eingerichteten, festen Arbeitsplatz, man hat bestimmte Zeiten festgelegt und kann davon nicht abweichen, hat dafür aber einen Anspruch auf die festgelegten Zeiten.
Mobiles Arbeiten ist in jeder Hinsicht flexibler: Es ist tatsächlich ortsungebunden, d.h. ob ich einen Schreibtisch nutze, ob der Schreibtisch in meiner eigenen Wohnung steht, ich in der Bahn, aus einem Café arbeite oder bei den Schwiegereltern in einer anderen Stadt, weil ich Care-Verpflichtungen habe, das spielt keine Rolle. Auch kann ich die Tage, an denen ich mobil arbeite, flexibler legen, es muss nicht immer der Dienstagnachmittag sein.
Die*der Vorgesetzte muss dem Vorschlag zum mobilen Arbeiten zustimmen. Eine pauschale Genehmigung erfolgt über ein digitales Antragsverfahren im TU-Portal. Lehnt die*der Vorgesetzte ab, geht der Vorgang in die Personalabteilung und es wird ein individueller Lösungsprozess gestartet.
Im TU-Portal beantragt man pauschal, dass man mobil arbeiten möchte. Mit der*dem Vorgesetzten bespricht und entscheidet man die Details.
D.h. die Auswahl der einzelnen Tage/Stunden und die Erreichbarkeit an diesen sind individuell mit der*dem Vorgesetzten abzusprechen. Das gilt auch für die telefonische Erreichbarkeit. In der Dienstvereinbarungen heißt es: „Das Mobile Arbeiten muss so gestaltet werden, dass der Kontakt zur Dienststelle aufrecht erhalten bleibt. Grundsätzlich ist auch eine Erreichbarkeit für Kolleg*innen, andere Organisationseinheiten oder Studierende über geeignete technische Hilfsmittel zu ermöglichen.“
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bereitstellung dienstlicher Arbeitsmittel. Über die Anschaffung dienstlicher Arbeitsmittel entscheidet der jeweilige Beschäftigungsbereich in eigener Verantwortung.
Es werden keine Kosten für Strom, Internet usw. erstattet.
Es sind jährliche Evaluationsgespräche vorgesehen und in drei Jahren eine ausführlichere Evaluation.
Die Dienstvereinbarung ist bis Ende 2025 unkündbar. Alle Seiten verpflichteten sich im Falle einer Kündigung nach 2025, über den Abschluss einer neuen DV zu sprechen mit dem Ziel, das Instrument fortzuführen mit ggf. angepassten Details.
Laut § 3 (1) DV Mobiles Arbeiten ist der Antrag durch die Beschäftigten im eigenen TU-Portal zu stellen. Eine Antragstellung per E-Mail oder Papier ist nicht möglich.
Eine Ursache liegt möglicherweise darin, dass Sie Ihre Startseite im TU-Portal angepasst haben. Bei personalisierten Seiten kann es sein, dass vom Portal nicht automatisch neu verfügbare Kacheln angezeigt werden.
Um dies zu überprüfen, müssten Sie im TU-Portal oben links in den App Finder gehen und nach der Anwendung für Mobiles Arbeiten suchen. Sollte sie dort gefunden werden, kann sie so dem Portal hinzugefügt werden. Bitte führen Sie die Suche auch in den Untermenüs durch, da das Haupt-/SLM Gateway und das ERM Gateway (zu dem die Kacheln Verwaltung und Fakultäten sowie Mobiles Arbeiten gehören) über getrennte Kataloge verfügen.
Falls Sie Firefox als Browser verwenden, empfehlen wir, den Browser zu wechseln, da Firefox gelegentlich noch Schwierigkeiten macht.
Bitte versuchen Sie es mit einem anderen Browser. Aktuell macht insbesondere Firefox noch Schwierigkeiten.
Nein.
Bitte wenden Sie sich an mobilesarbeiten(at)tu-berlin.de um Ihre*n Vorgesetzte*n ändern zu lassen. Sollten Sie bereits einen Antrag bei einem falschen Vorgesetzte*n gestellt haben, ziehen Sie diesen Antrag bitte zurück und stellen Ihn erneut, wenn der*die richtige Vorgesetzte eingetragen ist.
Sobald Ihr*e Vorgesetzte dem Antrag zugestimmt hat, dürfen Sie mobil arbeiten. Wenn dies passiert, bekommen Sie und Ihr*e Vorgesetze eine automatische E-Mail.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben, wird die*der Vorgesetzte davon per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Nach jeweils 7, 14 und 18 Tagen erfolgt eine automatische Erinnerung durch das System, falls der*die Vorgesetzte den Antrag bis dahin nicht bearbeitet hat. Ist der Antrag innerhalb von 21 Tagen nicht durch die*den Vorgesetzten bearbeitet, wird der Antrag automatisch als „genehmigt durch Fristablauf“ an das zuständige Personalteam weitergeleitet. Sie werden darüber per E-Mail informiert und dürfen bis zur finalen Entscheidung durch das Personalteam mobil Arbeiten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die Personalabteilung unter Einbeziehung der Interessensvertretungen.
Wenn Sie in beiden Bereichen mobil arbeiten möchten, müssen Sie dies für beide gesondert beantragen. In der App können Sie separat auswählen, für welchen Beschäftigungsbereich Sie das Mobile Arbeiten beantragen.
Grundsätzlich müssen sich die den Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten für Mobile Arbeit eignen. Dagegensprechen können beispielsweise betriebliche Erfordernisse wie die Durchführung von persönlichen Sprechstunden, die Besetzung von Helpdesks, der Betrieb einer technischen Anlage oder die Arbeit mit physischen Originalakten und Unterlagen.
Nein, die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der TU Berlin (siehe § 1 DV Mobiles Arbeiten), mit Ausnahme der Auszubildenden.
Ja, der Umfang der Arbeit außerhalb der Dienststelle kann dann insgesamt bis zu 50 % im Monat (als Bemessungszeitraum, siehe § 2 (4) DV Mobiles Arbeiten) betragen. Für die Telearbeit ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Bitte beachten Sie dabei die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der DV Telearbeit. Wenn Sie bereits 50% Telearbeit machen, können Sie keine weitere mobile Arbeit beantragen.
Ja, wenn die betrieblichen Gründe es nicht zulassen, dass bis zu 40 % mobil gearbeitet wird, kann auch eine geringere Prozentzahl vereinbart werden. In begründeten Einzelfällen kann auch ein höherer prozentualer Anteil an Mobiler Arbeit vereinbart werden. Dieser darf sich nur auf einen überschaubaren, kurzen Zeitraum (z. B. 2 Wochen) beziehen und ist individuell mit der*dem Vorgesetzten zu besprechen und schriftlich festzuhalten.
Pro Monat dürfen Sie bis zu 40 % mobil arbeiten. Innerhalb des Zeitraums können Sie diese Zeit, in Abstimmung mit dem*der Vorgesetzten, frei auf den gesamten Monat verteilen oder eine Woche am Stück mobil Arbeiten. Das Verschieben von mobiler Arbeitszeit über den Monatswechsel hinaus ist nicht möglich.
Bei der Arbeit im Ausland sind steuer-, sozialversicherungsrechtliche und Haftungsregelungen zu beachten, die weder für die*den Beschäftigten oder die Dienststelle im Vorfeld abschätzbar sind. Daher ist das mobile Arbeiten im Ausland zunächst nicht gestattet.
Nein, da dies 100 % Mobiles Arbeiten über einen Zeitraum von etwa 5 Monaten bedeuten würde. Darüber hinaus ist bei Arbeit im Ausland auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftungsregelungen zu beachten, die weder für die*den Beschäftigten oder die Dienststelle im Vorfeld abschätzbar sind. Daher ist das mobile Arbeiten im Ausland zunächst nicht gestattet.
Die Zeiterfassung erfolgt über den Zeiterfassungsbogen. Im Bemerkungsfeld können weiterführende Angaben gemacht werden.
Ja, allerdings sind Urlaubstage strikt von (Mobilen) Arbeitstagen zu trennen.
Wenn Sie Ihren Tätigkeitsbereich wechseln, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Hier obliegt es der*dem Vorgesetzte*n einzuschätzen, ob ihre neue Tätigkeit zum Mobilen Arbeiten geeignet ist.
Ja.
Ja, im Rahmen des Direktionsrechts ist das zulässig.
Bitten wenden Sie sich dazu an das Team vom Mobilen Arbeiten unter mobilesarbeiten(at)tu-berlin.de. Teilen Sie uns bitte mit, wo sie arbeiten und wer ihr*e Vorgesetzte*r ist.
Bitten wenden Sie sich dazu an das Team vom Mobilen Arbeiten unter mobilesarbeiten(at)tu-berlin.de.