Beschäftigte müssen ab 24. November 2021 eine der 3G-Regeln nachweisen, wenn sie die Gebäude der TU Berlin betreten wollen, um auf dem Campus zu arbeiten. Der jeweilige Nachweis kann digital übermittelt oder persönlich vorgelegt werden.
Unter 3G verstehen wir einen der drei Nachweise:
Bürger*innen können einmal am Tag eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Test (sogenannte Schnelltests) in Anspruch nehmen. Wir bitten auch alle Geimpften und Genesenen, sich regelmäßig testen zu lassen. Nutzen Sie bspw. das öffentliche Testzelt auf dem Vorplatz des TU-Hauptgebäudes oder andere Teststellen in der Stadt.
Bitte berücksichtigen Sie: Die Zeit zur Testung zählt gesetzlich grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Die konkrete Umsetzung der 3G-Pflicht erfolgt durch den*die unmittelbare*n Vorgesetzte*n.
Sofern Sie vor Ort an der TU Berlin arbeiten, wird ihr*e Vorgesetzte*r Sie bitten, Ihren Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Ihr Status wird dann von der*dem Vorgesetzten erfasst. Als Geimpfte sind Sie von der täglichen Nachweispflicht befreit. Für Genese gilt dies nur bis zum Ablauf des Genesenen-Status.
Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist ein negativer Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Hier ist eine Überprüfung des Testergebnisses vor dem Zutritt zu den Gebäuden notwendig.
Als Beschäftigte sind Sie – unabhängig von der Dokumentation durch die*den Vorgesetzte*n – dennoch immer verpflichtet, Ihren jeweiligen Nachweis zum Vorzeigen bereit zu halten.
Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn Beschäftigte ihren 3G-Status nicht preisgeben möchten oder nicht nachweisen können und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen können, stehen ihnen in der Regel auch keine Vergütungsansprüche zu.
Um der gesetzlich festgelegten Kontroll- und Dokumentationspflicht nachzukommen, sind die Führungskräfte angehalten, die Nachweise ihrer anwesenden Beschäftigten zu überprüfen und den Nachweis in einer Liste zu dokumentieren.
Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch die Beschäftigten erbracht und sie dessen Echtheit z.B. Mittels der App CovPassChecker überprüft haben.
Bei geimpften Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Gleiches gilt grundsätzlich für genesene Personen. Hier ist jedoch zusätzlich darauf zu achten, dass bei Ablauf des Genesenstatus vor dem 19. März 2022 von den jeweiligen Personen entweder einmalig ein Impfnachweis oder arbeitstäglich ein Testnachweis vorzulegen ist. Daher ist es ratsam, auch das Ablaufdatum von Genesenennachweisen zu dokumentieren.
Die Listen sind 6 Monate verschlossen aufzubewahren.
Nachweise von Hochschullehrenden werden durch das Präsidialamt geprüft. Bitte wenden sie sich dazu an Nachweis-Prof(at)tu-berlin.de
Bei Lehrbeauftragten, die Präsenzveranstaltungen durchführen, muss vor dem Einsatz vor Ort der gültige Nachweis geprüft werden, dies erfolgt durch das jeweilige Fachgebiet, an das die Lehrveranstaltung angedockt wird bzw. durch das Institut/die Fakultät, durch die der Lehrauftrag beantragt wurde. Bei Lehrbeauftragten, die in Zentraleinrichtungen oder Zentralinstituten tätig sind, erfolgt die Überprüfung durch die Leitung der Zentraleinrichtung oder des Zentralinstituts.
Die Folgen der Nichteinhaltung der 3G-Regelung sind analog zu den Beschäftigten.
Wenn einer Ihrer Mitarbeitenden in Präsenz an die TU Berlin Vorort arbeiten wird, müssen Sie vorher den 3G-Status überprüfen. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Ihr*e Mitarbeiter*in zeigt Ihnen einen Testnachweis. Dieser darf maximal 24 Stunden zurück liegen. Bei einem Testnachweis, der auf einem PCR-Test beruht, darf dieser auch 48 Stunden zurück liegen. Dieser Nachweis kann auch in eine Web-Kamera gehalten werden, oder Sie erhalten den Nachweis per Mail (verschlüsselt, s.o.). Wenn Sie die Gültigkeit des Nachweises überprüft haben, tragen Sie dies in eine Liste/Tabelle ein.
Falls der Nachweis per E-Mail übersendet wurde: Nach Überprüfung des Nachweises muss die E-Mail mit dem Digitalen Nachweis durch den*die Vorgesetzte*n gelöscht werden.
Die Liste oder Tabelle enthält folgende Kategorien:
Übrigens: bei geimpften Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Gleiches gilt grundsätzlich für genesene Personen. Hier ist jedoch zusätzlich darauf zu achten, dass bei Ablauf des Genesenstatus vor dem 19. März 2022 von den jeweiligen Personen entweder einmalig ein Impfnachweis oder arbeitstäglich ein Testnachweis vorzulegen ist.
Gerade durch das häufige asynchrone Arbeiten (Homeoffice, mobiles Arbeiten und das Arbeiten im Büro) und unterschiedliche Arbeitszeiten empfiehlt es sich, die digitalen Möglichkeiten zu nutzen. Beim Halten/Zeigen der Nachweise in die Kamera etwa werden keine Daten gespeichert. Sie sind grundsätzlich aber nicht verpflichtet, ihre Nachweise per Mail zu senden. Eruieren Sie die unterschiedlichen Möglichkeiten mit Ihrer*Ihrem Vorgesetzte*n. Vielleicht kann die Kontrolle auch einmalig von einer anderen mit der*dem Vorgesetzten abgestimmten Person durchgeführt werden.
Die Gebäude sind regulär geöffnet und ohne gesonderte Genehmigung zu betreten, um die Dienstaufgaben in Forschung, Lehre und Studium, Weiterbildung, Verwaltung und in allen Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung zu erfüllen.
Zutrittsvoraussetzung ist der Impf- oder Genesenennachweis oder der Nachweis eines negativen Testergebnisses, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Das Wach- und Sicherheitspersonal ist berechtigt, den Impf- bzw. Genesenenstatus zu prüfen oder den Nachweis eines negativen Testergebnisses abzufordern und Nicht-Berechtigte des Hauses zu verweisen. Der Sicherheitsdienst nimmt an dieser Stelle das Hausrecht war.
Ja, das ist möglich. Seien Sie sich aber der Risiken des Mailversandes bewusst und versenden sie verschlüsselt. Der*die Vorgesetzte muss den Nachweis nach der Prüfung auch gleich löschen. Jede*r Beschäftigte ist selbst verpflichtet, den Nachweis vorzuhalten.
Beschäftigte sind im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Beamtinnen und Beamte. Unter die 3G-Regelung fallen aber auch Gäste der Technischen Universität Berlin, wie beispielsweise Stipendiat*innen, Gastwissenschaftler*innen oder Lehrbeauftragte.
Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, so dass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.
Zum Arbeiten in der Arbeitsstätte benötigen Sie zwingend einen 3G-Nachweis. Können Sie diesen nicht vorlegen, können Sie die Gebäude der TU Berlin nicht betreten bzw. müssen diese umgehend verlassen. Bei einem erneuten Verstoß wird Ihr*e Vorgesetzte*r die Annahme der Arbeitsleistung ablehnen und sie müssten die fehlende Arbeitszeit z.B. durch ihr Gleitzeitguthaben ausgleichen. Bei weiteren Verstößen werden weitere arbeitsrechtliche Schritte geprüft und die Gehaltszahlung gekürzt.
Bitte denken Sie als Geimpfte*r/Genesere*r daran, dass auch Ihnen alternativ immer die Möglichkeit offensteht, sich beispielsweise im Testzelt vor dem Hauptgebäude testen zu lassen und diesen Test vorzulegen.
Nein, Sie müssen aber damit rechnen, dass der Sicherheitsdienst oder ein andere berechtigte Person Ihren 3G-Status bei Betreten des Gebäudes überprüft.
Ja, den benötigen Sie.
Nein: Die Zeit zur Testung zählt gesetzlich grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Als Lehrbeauftragte*r wenden Sie sich bitte an die Person, die den Lehrauftrag für Sie bei der Fakultät beantragt hat. Diese Person ist häufig der*die Leiter*in des Fachgebiets, an dem Ihre Lehre angedockt ist.
Die Kontrollpflichten des Arbeitgebers und das Recht zur Verarbeitung der erhaltenen Gesundheitsdaten der Beschäftigten sind nicht mit einem umfänglichen Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus verbunden. Es ist genesenen oder geimpften Beschäftigten weiterhin freigestellt, auch aktuelle Testnachweise anstelle von Impf- oder Genesenennachweisen mitzuführen und bei Zugangskontrollen des Arbeitgebers vorzulegen.
Das Überprüfen der Nachweise ist Aufgabe des jeweils unmittelbaren Vorgesetzten. Um die Umsetzung lückenlos zu ermöglichen - etwa im Falle einer Vertretung -, kann diese Aufgabe auch an eine geeignete Person im Team delegiert werden. Bei der Kontrolle und Dokumentation ist aber darauf zu achten, dass diese durch so wenig Personen wie möglich geschieht und Dateien nicht unnötig hin und her geschickt werden. Wir empfehlen hier nicht mehr als 2 Personen mit entsprechendem Zugriff.
Nein, auch bei studentischen Mitarbeiter*innen müssen die Vorgesetzten den 3G-Nachweis überprüfen. Es würde aber bspw. genügen, wenn Studierende ihren Impfsticker auf dem Studierendenausweis vorzeigen. Sie sind dann ja bereits einmal auf Echtheit überprüft worden.
Nein, nach jetzigem Stand hat die Impfung kein Ablaufdatum.
Ja, nur so kann der Arbeitgeber seinen Nachweispflichten nachkommen. Gehen Sie hier aber bitte pragmatisch vor. Z.B. könnten Sie ihre Anwesenheit durch einen Dienstplan / Einsatzplan festlegen. Dann wären nur evtl. Änderungen zu kommunizieren. Besprechen Sie in Ihrem Team, was die beste Lösung für alle ist.
Grundsätzlich können Sie die Listen auch händisch pflegen. Nach Ablauf von 6 Monate sind diese datenschutzkonform zu vernichten.
Nein. Für die Überprüfung des 3G-Status ist die Firma verantwortlich, in der die Person angestellt ist.
Vorgesetzte*r ist, wer Ihnen dienstliche Anordnungen erteilen darf. Das erkennen sie z.B. daran, wer Ihnen Ihren Urlaub genehmigt.
Die Kontrolle der 3G-Einhaltung am Abseitsplatz durch den Arbeitgeber ist bis zum 19. März 2022 durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Sie soll die Sicherheit vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz erhöhen. Ihnen als Vorgesetzte*r wurde diese Aufgabe übertragen. Wenn Sie diese nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchführen, müssen Sie mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Nein, wenn sie ohne Umwege ihren Arbeitsplatz aufsuchen und direkt nach dem Erhalt des Ergebnisses prüfen, müssen sie die 15 Minuten nicht warten. Vergessen sie nicht, den Nachweis über das negative Testergebnis ihrem Vorgesetzten vorzulegen. Sollten sie positiv getestet werden, verlassen sie bitte unverzüglich den Arbeitsort. Es gelten dann die Regelungen im Infektionskettenmanagement der TU Berlin.
Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erlaubt die TU Berlin Studierenden und Beschäftigten mit gültigen ärztlichen Attestes die Befreiung von der Maskenpflicht in Gebäuden und Präsenz(lehr-)veranstaltungen. Bitte wenden Sie sich unter Angabe Ihrer Kontaktdaten an das E-Mail-Postfach des Krisenstabs: krisenstab(at)tu-berlin.de. Die Kolleg*innen dort werden Ihre spezifischen Voraussetzungen prüfen.
Die Gebäude der TU Berlin sind für alle TU-Mitglieder und den Publikumsverkehr geöffnet.
Dienstliche Meetings und Gremiensitzungen sollen digital stattfinden. Sollte eine Präsenz unumgehbar sein, empfiehlt der Krisenstab das kontinuierliche Tragen einer FFP2-Maske.
Berufungskommissionen sollen ausschließlich virtuell tagen.