Für alle deutschsprachigen Studiengänge ist ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erforderlich, es sei denn Sie besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung nach deutschem Recht.
ACHTUNG: Ab einer Bewerbung zum Sommersemester 2022 benötigen auch Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz mit einer ausländischen Masterzugangsberechtigung einen Sprachnachweis auf dem geforderten Niveau. Der Personalausweis bzw. Pass reicht als Sprachnachweis NICHT aus!
Nur die nachfolgenden Deutsch-Nachweise berechtigen zur Aufnahme eines deutschsprachigen Hochschulstudiums an der TU Berlin.
Weitere Nachweise, die hier nicht aufgeführt sind, werden folglich nicht akzeptiert.
- Die bei der Hochschulrektorenkonferenz registrierte DSH mit dem Gesamtergebnis DSH-2 oder DSH-3.
- Das Goethe-Zertifikat C2 (Großes Deutsches Sprachdiplom - GDS oder das Kleine Deutsche Sprachdiplom oder die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP)) des Goethe-Instituts
- Das deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz, Stufe II (DSD II)
- Die Deutsche Sprachprüfung II (DSP II) des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München -
- Die Zulassungsprüfung TestDaF mit mindestens 16 Punkten (in allen Teilprüfungen ist mindestens das Ergebnis 4 zu erreichen).
- telc Deutsch C1 Hochschule
- Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch“ (FSP Deutsch)
- Schulabschluss, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht (Unterrichtssprache Deutsch)
- Ausländische Zeugnisse, die gemäß Ziffer 3 (4. Spiegelstrich) der Vereinbarung „Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind
- abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland
- Nachweis des Prüfungsfaches "Deutsch" als Sprache "A" oder "B Higher Level" im IB Diploma, SOFERN zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird
- Nachweis einer deutschsprachigen Studienqualifikation, die an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben wurde, zum Beispiel:
- österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- erfolgreich abgeschlossenes deutschsprachiges Studium an einer deutschsprachigen Einrichtung inkl. Österreich und der deutschsprachigen Schweiz (ist die Lehrsprache Deutsch und die Sprache der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, ist ein zusätzlicher Nachweis darüber beizufügen)
Wichtig! Bitte beachten Sie, dass nur die endgültigen Abschlusszertifikate akzeptiert werden können. Vorläufige Nachweise werden nicht berücksichtigt. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig (ca. 6 Monate vor Bewerbungsschluss) nach den Prüfungsterminen und bis wann Sie das Abschlussdokument erhalten können.
Bei Nachweis eines der im aktuellen Beschluss der Kultusministerkonferenz "Zugang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis von Sprachkenntnissen" genannten Schulabschlusszeugnisse ist KEIN weiterer Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erforderlich:
- Deutschnachweis im französischen Diplôme du Baccalauréat, das nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule erworben wurde (Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10.7.1980)
- Französisches Diplôme du Baccalauréat mit Option internationale der deutschen Abteilungen (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats vom 13.05.1994)
- Europäisches Abitur an den Europäischen Schulen, sofern eine Prüfung im Fach Deutsch als erste Sprache (L1) oder zweite Sprache (L2) erfolgreich absolviert wurde („Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen“ vom 17.08.1994, „Allgemeine Abiturprüfungsordnung“, AZ: 2014-11-D-11-de-3, und „Durchführungsbestimmungen zur europäischen Abiturprüfungsordnung“, AZ: 2015-05-D-12-de-6, in den jeweils geltenden Fassungen)
- US-Advanced Placement-Prüfung (AP-Prüfung) im Fach Deutsch (Beschluss der KMK vom 10./11.9.1992)
- Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien
- Sekundarschulabschlusszeugnisse aus dem Großherzogtum Luxemburg
- Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien)
- Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale „Luigi Galvani“ in Bologna, Italien (Beschluss der KMK vom 06.03.2002)
- Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Gimnasio Statale „M.Gioia“ in Piacenza, Italien (Beschluss der KMK vom 27.09.2005)
- Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am “Educandato Statale Collegio Uccelis“ in Udine, Italien (Beschluss der KMK vom 28.03.2006)
- Abschlusszeugnis eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarabschulschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian’s, Irland (Abkommen vom 29.05.2006)
- Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Ginnasio Statale „Romagnosi“ in Parma und am Liceo Classico Statale Socrate in Bari, Italien (Beschluss der KMK vom 11.12.2007)
- Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache an der Scuola Internazionale Europea „A. Spinelli“ in Turin, Italien (Beschluss der KMK vom 17.03.2010)
- Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Classico „Guiseppe Garibaldi“ in Neapel, Italien (Beschluss der KMK vom 10./11.12.2013)
- Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Classico Statale „Umberto I“ in Palermo, Italien (Beschluss der KMK vom 23./24.03.2016)
- Polnische Maturaprüfung im Fach Deutsch an allgemeinbildenden Lyzeen mit bilingualem Bildungszweig mit dem Fach Deutsch als zweiter Unterrichtssprache („Gemeinsame Absichtserklärung über die Anerkennung der polnische Maturaprüfung im Fach Deutsch, abgelegt von Absolventinnen und Absolventen des bilingualen Bildungszweigs am allgemeinbildenden Lyzeum mit dem Fach Deutsch als zweite Unterrichtssprache als Sprachnachweis für den Hochschulzugang in Deutschland zwischen dem Ministerium für nationale Bildung der Republik Polen und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 27.08.2009 und Beschluss der KMK vom 17.09.2008)
- Abschlusszeugnis der ausländischen Schulen mit Deutschunterricht, die zum Gemischtsprachigen International Baccalaureat führen („Gemischtsprachiges International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht“, Beschluss der KMK vom 26.04.2002 i.d.F. vom 26.09.2019)
Weitere Informationen
Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz
Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2.6.1995 i.d.F. vom 12.12.2007
Zentraleinrichtung Moderne Sprachen
Studienkolleg
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