Die Wartezeit ist die Zeit zwischen dem Abitur und dem Studienbeginn, innerhalb derer Sie nicht an einer deutschen oder europäischen Hochschule oder einer Hochschule eines EWR-Staats (Island, Lichtenstein oder Norwegen) eingeschrieben waren.
Die Wartezeit berechnet sich nach der Zahl der Halbjahre, die vom Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) bis zum Beginn des Semesters, für das Sie sich bewerben, verstrichen sind. Dies ist unabhängig davon, ob Sie sich in dieser Zeit bereits einmal beworben haben oder nicht.
Ein Halbjahr zählt jeweils vom 01.04. bis 30.09. und 01.10. bis 31.03., wobei das Halbjahr, in dem Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, nicht mitgezählt wird.
Die Höhe der Wartezeit ist nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz auf 10 Semester (5 Jahre) begrenzt.
Verbesserung der Wartezeit
Gegebenenfalls können Sie einen Antrag auf Verbesserung Ihrer Wartezeit stellen (Sonderantrag auf Verbesserung der Wartezeit). So können Sie eventuell auf der Wartezeit-Rangliste vorrücken.
Dazu müssen Sie jedoch nachweisen, dass Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung früher hätten erwerben können und Sie müssen Gründe dafür nachweisen, z.B. dass sich der Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch bestimmte, nicht selbst verschuldete Umstände (Krankheit etc.) verzögert hat. Den Nachweis erbringen Sie bspw. durch ein ärztliches Attest und Zeugnisse bzw. ein Gutachten der Schule, das den Grund und den Zeitraum der Verzögerung näher erläutern.
Bevor Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, sollten Sie selbstkritisch prüfen, ob Sie damit erfolgreich sein könnten.
Die Wartezeit ist die Zeit zwischen dem Erwerb Ihres ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (z.B. Bachelor) und Ihrem Studienbeginn im Master. Sie berechnet sich nach der Zahl der Halbjahre, die vom Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bis zum Beginn des Semesters, für das Sie sich bewerben, verstrichen sind. Ein Halbjahr (=Wartesemester) zählt jeweils vom 01.04. bis 30.09. und 01.10. bis 31.03.
Wenn Sie in der Zwischenzeit jedoch an einer Hochschule (weltweit) eingeschrieben waren, wird diese Zeit von den ermittelten Wartesemestern abgezogen. Solange Sie nicht an einer Hochschule eingeschrieben waren, zählt die Zeit also als Wartezeit.
Die Höhe der Wartezeit ist nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz auf 12 Semester (6 Jahre) begrenzt.
Wartezeiten können die Zulassungschancen für zulassungsbeschränkte Studiengänge erhöhen.
Wartezeit und Exmatrikulation
Ihre Mitgliedschaft an einer Hochschule endet mit der Exmatrikulation oder bei befristeter Immatrikulation mit Ablauf der Frist. Wird die Exmatrikulation innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam, so wird das betreffende Semester nicht als Studienzeit gezählt und könnte somit als Wartesemester gewertet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie bereits im vorhergehenden Semester Ihr Bachelor-Studium abgeschlossen haben.
Wenn Sie Ihren Abschluss an der TU Berlin erlangt haben, gilt als Abschlussdatum nach § 31 (3) AllgStuPo das Datum, an dem Ihnen mitgeteilt wird, dass das Zeugnis zur Abholung bereit liegt.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine TU-interne Regelung handelt und eventuell nicht an anderen Hochschule Anwendung findet. Ebenfalls hat diese Regelung keine Auwirkungen auf die Angabe der Fachsemester auf Ihren Bescheinigungen.
Bsp.: Bewerbung zum Wintersemester 2014/2015, Exmatrikulation zum 03.11.2014 (innerhalb 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn), Abschlussdatum muss im Sommersemester 2014 liegen, z.B. 26.09.2014.
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