Erstattung von Gebühr und Beiträgen

In bestimmten Fällen können Sie sich Gebühren und Beiträge, die Sie an die TU Berlin überwiesen haben, ganz oder in Teilen rückerstatten lassen. Dafür stellen Sie einen Erstattungsantrag über tuPORT.

Was wird wann erstattet?

Erstattungen sind zum Beispiel möglich bei Doppelzahlungen oder zu hohen Zahlungen, Beurlaubungen nach bereits erfolgter Rückmeldung, Studienplatzrückgabe bei noch nicht erfolgter Einschreibung oder Exmatrikulation nach bereits erfolgter Rückmeldung bzw. Einschreibung.

Ob und in welcher Höhe Sie bereits gezahlte Geldbeträge erstattet bekommen, hängt vom jeweiligen Grund sowie vom Zeitpunkt ab, zu dem der Anspruch auf die Erstattung entstanden ist.

ACHTUNG: Erstattungsfähige Beträge werden NICHT mit zu zahlenden Semesterbeträgen verrechnet. Bitte überweisen Sie immer den für das jeweilige Semester geforderten Semesterbetrag in voller Höhe. Andernfalls ist eine Rückmeldung nicht möglich! Die Höhe des Semesterbetrages für das aktuelle Rückmeldesemester finden Sie in der App "Zahlungsübersicht" in Ihrem tuPORT.

Antrag auf Erstattung

Nutzen Sie für alle Erstattungsgesuche den Antrag über tuPORT. Bitte hinterlegen Sie unbedingt zuerst eine Bankverbindung in Ihrem Portal. Klicken Sie dann bitte auf die App "Zahlungsübersicht". Im Fall eines erstattbaren Guthabens finden Sie dann einen Rückerstattungsbutton im entsprechenden Semester vor. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

ACHTUNG: Im Wintersemester 2023/24 gibt es für Studierende der TU Berlin kein Semesterticket.

Bei einer Studienplatzrückgabe, wenn Sie also noch nicht bei uns immatrikuliert sind, aber schon die Gebühren und Beiträge überweisen haben, müssen Sie uns über das Kontaktformular zunächst mitteilen, dass Sie den Studienplatz nicht annehmen möchten. Erst wenn wir dies in unserem System vermerkt haben, kann der Antrag auf Erstattung in tuPORT in der App "Zahlungsübersicht" gestellt werden.

Erstattung von Verwaltungsgebühr und Säumnisgebühr

Die Verwaltungsgebühr und ggf. auch die Säumnisgebühr werden bei noch nicht erfolgter Einschreibung bzw. Rückmeldung zurückerstattet.

Befreiung von der Verwaltungsgebühr für Geflüchtete

Geflüchteten, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, und Geflüchteten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen die Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- Euro erlassen werden.

Die Befreiung von der Verwaltungsgebühr ist jeweils nur semesterweise und möglichst bis zum Ende der jeweiligen Rückmeldefrist zu beantragen. Eine Befreiung nach erfolgter Rückmeldung ist auch möglich, dann kann die Verwaltungsgebühr zurück erstattet werden. Die Rückmeldefrist können Sie hier entnehmen.

Für die Befreiung von der Verwaltungsgebühr schreiben Sie bitte eine E-Mail an: campuscenter (at) studsek.tu-berlin.de

Fügen Sie im Anhang Ihrer E-Mail unbedingt einen der folgenden Nachweise im PDF-Format bei:

  • Bescheid über den Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Vorderseite und Rückseite des Ankunftsnachweises (dieser ist maximal 6 Monate gültig)
  • Vorderseite und Rückseite der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG)
  • Vorderseite und Rückseite der Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Vorderseite und Rückseite des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Vorderseite und Rückseite des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sofern zusätzlich der Flüchtlingsstatus nachgewiesen wird
  • Vorderseite und Rückseite des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sofern zusätzlich der Flüchtlingsstatus nachgewiesen wird

Geben Sie in Ihrer E-Mail bitte folgenden Betreff an: "Befreiung von der Verwaltungsgebühr für Geflüchtete + Matrikelnummer/TUB-ID"

Die Einreichung ist ausschließlich an die oben genannte E-Mail-Adresse möglich!

Erstattung von sonstigen Beträgen

Wenn Sie zu hohe Beträge für eine Gasthörerschaft, Beglaubigung oder Ersatzausstellung für Studienbescheinigungen, Exmatrikulationsbescheinigungen oder Studierendenausweise überwiesen haben, wenden Sie sich bitte an die Stelle, bei der Sie auch die jeweiligen Anträge gestellt haben.

Erstattung im Rahmen der Exmatrikulation

Exmatrikulation vor Semesterbeginn

  • Bei Exmatrikulation vor Semesterbeginn (1. April bzw. 1. Oktober des Jahres) werden der Studierendenwerksbeitrag in voller Höhe erstattet.

Exmatrikulation nach Semesterbeginn

  • Bei Exmatrikulation nach Semesterbeginn (1. April bzw. 1. Oktober des Jahres), aber vor Vorlesungsbeginn wird der Studierendenwerksbeitrag in voller Höhe erstattet.
  • Bei Exmatrikulation nach Semesterbeginn (1. April bzw. 1. Oktober des Jahres) und nach Vorlesungsbeginn erfolgen für den Studierendenwerksbeitrag keine Erstattungen.

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