Zur Fortsetzung Ihres Studiums an der TU Berlin müssen Sie sich selbstständig zurückmelden. Die Rückmeldung ist also die Bestätigung an die Verwaltung der Universität, dass Sie auch im kommenden Semester weiterstudieren werden.
Alle für Ihre persönliche Rückmeldung relevanten Informationen können Sie in tuPORT einsehen.
In der App "Immatrikulation und Rückmeldung" können Sie sehen, ob Sie bereits erfolgreich zurückgemeldet wurden. Falls ja, können Sie sich über tuPORT eine Studienbescheinigung ansehen bzw. ausdrucken.
ACHTUNG: Im Wintersemester 2023/2024 gibt es für Studierende der TU Berlin kein Semesterticket. Der Semesterbeitrag ist entsprechen reduziert. Sie haben nach Rückmeldung ab 01.10.23 KEINE Fahrberechtigung mit dem Studierendenausweis.
Zur Fortsetzung Ihres Studiums an der TU Berlin müssen Sie sich vor Beginn jedes neuen Semesters selbstständig bis zum Ende der Rückmeldefrist zurückmelden.
Alle für Ihre persönliche Rückmeldung relevanten Informationen können Sie in tuPORT einsehen:
Bitte überprüfen Sie grundsätzlich immer nach einem Semesterwechsel, ob Ihre Rückmeldung erfolgreich war. Achten Sie bitte auch darauf, ob in tuPORT alle Bedingungen für die Rückmeldung erfüllt sind. Die Überweisung der Semesterbeträge führt nicht automatisch zur erfolgreichen Rückmeldung, wenn z.B. ein für die Rückmeldung erforderliches Pflichtdokument fehlt oder die Masterzugangsberechtigung (MZB) –Einschreibung unter Widerrufsvorbehalt – fehlt.
Ich bin an einer anderen Hochschule in Berlin/Brandenburg als Haupthörer*in immatrikuliert und möchte mich als Mehrfachimmatrikulierte*r an der TU Berlin rückmelden.
Alle für Ihre persönliche Rückmeldung relevanten Informationen können Sie in tuPORT einsehen:
Bitte überprüfen Sie grundsätzlich immer nach einem Semesterwechsel, ob Ihre Rückmeldung erfolgreich war. Achten Sie bitte auch darauf, ob in tuPORT alle Bedingungen für die Rückmeldung erfüllt sind.
Zur Fortsetzung Ihres Studiums an der TU Berlin müssen Sie sich für das folgende Semester rechtzeitig und formgerecht bis zum Ende der Rückmeldefrist zurückmelden. In Bezug auf den zu überweisenden Semesterbetrag bedeutet es, dass das Geld spätestens am letzten Tag der Rückmeldefrist vollständig auf dem Konto der TU Berlin verbucht sein muss. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie erst an diesem Tag die Überweisung in Auftrag geben. Bitte beachten Sie daher die Banklaufzeiten für Ihre Überweisung.
Nach Ablauf der Rückmeldefrist sind verspätete Rückmeldungen zum nächsten Semester nur unter Zahlung der Säumnisgebühr in Höhe von 19,94 Euro bis zum letzten Tag des Semesters, in dem Sie noch eingeschrieben sind, möglich. Auch hier gilt der Eingang der Zahlung auf dem Konto der TU Berlin, nicht das Datum der Überweisung.
Die aktuellen Rückmeldefristen finden Sie hier.
Sie erhalten von der TU Berlin rechtzeitig eine Rückmeldeaufforderung an Ihre TU-E-Mail-Adresse. Falls Sie die Aufforderung nicht erhalten haben, sind Sie dadurch nicht von der Pflicht zur Rückmeldung entbunden. Prüfen Sie regelmäßig dieses E-Mail-Postfach auf neue Eingänge und sorgen Sie dafür, dass dieses über ausreichend freie Kapazitäten verfügt. Sollten Sie in der Vergangenheit Probleme beim Erhalt von E-Mails der TU Berlin gehabt haben, dann wenden Sie sich bitte umgehend an den IT-Support der ZECM.
Mehrfachimmatrikulation - Was ist das?
Wie kann ich meinen Hörerstatus wechseln?
Ich bin bisher an der TU Berlin mehrfachimmatrikuliert und möchte Haupthörer*in werden:
Ich bin an der TU Berlin Haupthörer*in und möchte nach Wechsel meiner Ersthochschule an der TU mehrfachimmatrikuliert werden:
Für ausländische Studierende mit einem Stipendium, das überwiegend oder vollständig aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert ist, wird ihr Semesterbetrag um die Verwaltungsgebühr von 50,- Euro für die Zeit des Stipendiums gemindert gem. § 2 Abs. 7 BerlHG. Sobald das Stipendium endet, erhebt das System automatisch wieder den vollständigen Semesterbetrag.
Erhalten Sie eine Verlängerung des Stipendiums oder wurden bereits ohne Nachweis Ihres Stipendiums eingeschrieben, müssen Sie uns dies unbedingt per E-Mail (entsprechend auswählen: Bachelor - Master) mitteilen. Zusätzlich ist der Nachweis in tuPORT in der App „Dokumente hochladen“ unter dem Dokumenttyp „sonstiges“ hochzuladen. Andernfalls kann die Verwaltungsgebühr nicht gemindert werden und Sie werden aufgefordert, den Semesterbetrag in voller Höhe zu überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Nachweise Ihres Stipendiums nur für aktuelle und zukünftige Semester berücksichtigt werden können. Die Verwaltungsgebühr vergangener Semester, in denen uns kein Nachweis vorlag, wird nicht erstattet. Es werden nur Nachweise über Stipendien akzeptiert, deren Laufzeit über die Hälfte des Semesters hinaus gehen.
Grundsätzlich können nur Stipendiennachweise von deutschen Stipendiengebenden anerkannt werden.
Das Deutschlandstipendium ist nicht überwiegend oder vollständig aus öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes finanziert. Ab Wintersemester 2023/24 ist mit einem Deutschlandstipendium keine Minderung der Verwaltungsgebühr möglich.
Als Studierende*r einer Berliner Hochschule haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einzugsgebiet der Hochschule. Das Einzugsgebiet entspricht nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Berliner Hochschulzulassungsgesetz den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes in seiner aktuell gültigen Fassung sind Sie daher dazu verpflichtet, sich im Einzugsgebiet der Hochschule behördlich anzumelden.
Im Rahmen der Rückmeldung ist nach § 10 Abs. 6 Nr. 1a Berliner Hochschulgesetz in seiner aktuell gültigen Fassung einmalig nach Aufnahme des Studiums Ihr Personalausweis mit einer gültigen Berliner oder Brandenburger Adresse bzw. eine entsprechende Meldebescheinigung nachzuweisen, falls dies nicht bereits zur Immatrikulation erfolgt ist. Alternativ können Sie Ihre aktuelle Berliner oder Brandenburger Meldeadresse auch über tuPORT eintragen, indem Sie Ihre persönlichen Daten ändern.
Wir sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Nebenhörer*innen und Promotionsstudierende sind von dieser Regelung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Studierende, die aufgrund der Organisation Ihres Studiengangs Ihren gewöhnlichen Aufenthalt für die Dauer des Studiums nicht im Einzugsgebiet der Hochschule haben (z.B. berufsbegleitendes weiterbildendes Masterstudium).
Wenn Sie einen besonderen Härtefall nachweisen können, der Ihnen das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert, können Sie einen Antrag für einen Zuschuss zum Semesterticket-Beitrag stellen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Allgemeinen Studierendenausschusses.
Sie finden eine Beitragsquittung über die Zahlung der Semesterbeiträge und -gebühren in tuPORT über "Bescheide und Bescheinigungen".
Diese Beitragsquittung ist ab dem Sommersemester 2020 (SS 2019/2020) verfügbar. Frühere Semester müssen mit den eigenen Kontoauszügen nachgewiesen werden.
Das Finanzamt akzeptiert als Beleg für die Zahlung des Semesterbeitrages die Studienbescheinigung und eine Kopie Ihres Kontoauszuges.
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