Die Anmeldung zu einer Modulprüfung ist erforderlich und verbindlich. Sie melden sich immer mit Ihrem persönlichen tub-Account an. Studierende der Physik oder Historischen Urbanistik melden sich in SAP über das tuPORT-Portal an; Studierende aller anderen Studiengänge nutzen Moses und wählen nach LogIn "MTS / Modulprüfungen An-/Abmelden" Wenn Ihre Modulprüfung nicht über MTS oder SAP anzumelden ist, melden Sie die Prüfung mit dem Anmeldeformular bei dem Fachgebiet an.
Anmeldezeiträume
Die Anmeldefrist für Modulprüfungen beginnt in der Regel im Sommersemester ab dem 15. April des Jahres, im Wintersemester ab dem 15. Oktober und endet am von den Prüfenden festgelegten Zeitpunkt. Sollte kein Zeitpunkt festgelegt sein, endet die Anmeldefrist:
Sollten Sie die Anmeldefrist versäumt haben, können Sie die Mögichkeit der Nachmeldung nutzen.
Bis spätestens drei Tage vor einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung bzw. bis zum Tag vor dem ersten Prüfungselement einer Portfolioprüfung können Sie sich ohne Angabe von Gründen von der angemeldeten Prüfung abmelden. Für andere Prüfungsformen, z.B. Hausarbeiten, legen die Prüfenden den Abmeldezeitpunkt fest.
Nach dem Ende der Abmeldefrist (3 Tage vor der schriftlichen oder mündlichen Prüfung bzw. am Tag vor dem ersten Portfolioelement) können Sie nur noch den Rücktritt erklären, falls Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können. Für Ihren Rücktritt, z.B. aus Krankheitsgründen, müssen Sie das Formular für die Abmeldung und den Rücktritt inklusive Begründungen und entsprechender Nachweise (Attest oder Ersatzbescheinigung eines Arztes für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) einreichen. Der Rücktritt muss spätestens am Tag der Prüfung der*dem Prüfenden und dem Referat Prüfungen angezeigt werden. Der Nachweis muss spätestens fünf Tage nach dem Prüfungstermin bei Ihrem Prüfungsteam vorliegen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gegen Bezahlung von online-Anbietern erstellt werden, werden nicht anerkannt.
Der Rücktritt am Tag der Prüfung aufgrund von Krankheit kann je Modulprüfung maximal zweimal mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Gelber Schein“) erfolgen. Wenn Ihr Arzt ab Januar 2023 nur noch elektronische Krankmeldungen vornimmt, können Sie ggf. eine Ersatzbescheinigung erhalten und vorlegen oder müssen bereits bei der ersten Krankmeldung ein Attest erstellen lassen. Tritt der Fall bei der Prüfung zum dritten Mal ein, so müssen Sie neben Ihrer Rücktrittserklärung ein Attest oder eine, dieselben Inhalte umfassende andere schriftliche Erklärung Ihres Arztes einreichen. Beides muss spätestens fünf Tage nach dem Prüfungstermin bei Ihrem Prüfungsteam vorliegen. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.
Der zuständige Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs entscheidet dann anhand der ärztlichen Angaben über die Prüfungsunfähigkeit. Diese Regelung gilt unabhängig vom Prüfungsversuch (1., 2. oder letztmöglicher Prüfungsversuch) und unabhängig davon, ob die krankheitsbedingten Rücktritte von der einen Prüfung direkt aufeinander folgen oder nicht.
Ist eine Erkrankung Ihres Kindes der Grund für Ihren Rücktritt am Prüfungstag, dann legen Sie zusätzlich zu dem Formular für die Abmeldung und den Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung eine ärztliche Bestätigung der Erkrankung vor.
Der Rücktritt wird nicht bei der Regelung für mehrfache krankheitsbedingte Rücktritte von einer Prüfung mitgezählt.
Nicht bestandene Modulprüfungen können Sie auf der Grundlage des § 70 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der TU Berlin zweimal wiederholen. Die erste Wiederholung einer Prüfung soll in derselben Form wie die nicht bestandene Prüfung durchgeführt werden.
Die zweite Wiederholung findet in der Regel mündlich statt und ist mit dem Formular Prüfungsanmeldung nach Terminvereinbarung und vor dem Ablegen der Prüfung in Ihrem zuständigen Prüfungsteam anzumelden.
Nicht bestandene Abschlussarbeiten können ebenfalls zweimal wiederholt werden (Achtung: BerlHG-Regelung weicht ab von § 60 Abs. 10 AllgStuPO, BerlHG hat Vorrang).
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nach § 70 Abs. 1 Satz 4 AllgStuPO nicht zulässig.
Die AllgStuPO sieht keine Wiederholungsfristen vor, beachten Sie bitte, das begonnene Prüfungsverfahren (mindestens ein gültiger Versuch liegt vor) zu Ende geführt werden müssen, um das Studium abzuschließen.
In Bachelorstudiengängen sind nicht bestandene Prüfungen im ersten Fachsemester Freiversuche. Wenn es sich um Wahlpflicht- oder Wahlmodule handelt, ist eine Wiederholung nicht erforderlich. Es kann ein anderes Modul stattdessen gewählt werden.