Es gibt Studierende mit langfristigen, gesundheitlicher Beeinträchtigung, mit Kind(ern) oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dies kann zu Nachteilen gegenüber anderer Studierenden führen. Für gleiche Chancen zur Teilhabe im Studium gibt es die Möglichkeit des Nachteilsausgleich, was die Anpassung für Studien- und Prüfungsleistungen bedeutet (§67 AllgStuPO).
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen oder Fragen zum Antrag haben, kontaktieren Sie uns einfach. Wir vereinbaren dann ein Gespräch und besprechen die einzelnen Schritte. Gemeinsam überlegen wir, welche Ausgleichsformen sinnvoll und möglich wären.
Für einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Sie ein Antragsformular von den Seiten des zuständigen Prüfungsausschusses Ihres Studiengangs nutzen. Den Link zum Prüfungsausschuss finden Sie auf den jeweiligen Überblicksseiten des Studiengangs. Ist ein solches nicht vorhanden, darf der Antrag formlos gestellt werden. Gern können Sie dafür unseren Musterantrag nutzen. Ihren Antrag richten Sie an den zuständigen Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs, in dem Sie immatrikuliert sind. Der Antrag sollte rechtzeitig beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Es kann einige Zeit dauern, bis über Ihren Antrag entschieden wird und die Maßnahmen durch die Dozierenden realisiert werden können. Gerne können Sie uns vorab Ihre Entwürfe zu Anträgen zuschicken und wir können ein Feedback geben, was aus unserer Sicht vielleicht noch ergänzt oder korrigiert werden könnte.
Hinweise zu erforderlichen Angaben:
Sie können Ihren Antrag zusammen mit den ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Nachweise per Email von Ihrer TU-Emailadresse und als eine PDF-Datei an den Prüfungsausschuss senden. Die jeweiligen Kontaktdaten des Prüfungsausschusses finden Sie über die Studiengangssteckbriefe.
Nachdem Sie den Bescheid vom Prüfungsausschuss erhalten haben, müssen Sie eigenständig die jeweiligen Dozierenden der Veranstaltungen, über die angepasste Studien-und Prüfungsbedingungen informieren. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es kann sein, dass im Bescheid steht, dass nicht alle, sondern nur einzelne Maßnahmen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Sollten Sie mit der Entscheidung des Antrags unzufrieden sein, nehmen Sie bitte Kontakt zu unserer Beratungsstelle auf.