„Überschuldung bedeutet, dass die Zahlungspflichten dauerhaft das eigene Einkommen übersteigen, selbst wenn der oder die Betroffene die Lebenshaltungskosten einschränkt. Oft wird die verschlechterte wirtschaftliche Lage von psychosozialen Problemen wie Depression, Angst, Sucht oder Einsamkeit begleitet, was die Situation häufig zuspitzt. In Berlin sind etwa 200.000 Privathaushalte von Überschuldung betroffen. Finanzielle Notlagen können die Existenz bedrohen und auch zum Verlust der Wohnung führen. Sie sind in den meisten Fällen nur mit professioneller Hilfe zu bewältigen. Berlin verfügt über ein gutes Netz gemeinnütziger Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, an die sich Betroffene wenden können und sollten.“
(Quelle: https://www.berlin.de/familie/informationen/schuldner-und-insolvenzberatung-114, letzter Aufruf 21.10.22)
Wenn Sie von Überschuldung oder drohender Überschuldung betroffen sind und Hilfe benötigen, können Sie gerne einen Termin in der Sozialberatung vereinbaren. Wir schauen dann gemeinsam, welche Schritte als Nächstes erforderlich sind. Ein Termin bei der zuständigen Schuldner- und Insolvenzberatung ist in vielen Fällen sinnvoll und oft auch unvermeidbar.
Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. bietet einen Überblick über die in jedem Wohnbezirk öffentlich geförderten und gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Die Beratungen sind kostenlos und können auch anonym in Anspruch genommen werden. Pandemiebedingt bieten einige Beratungsstellen auch eine E-Mail-Beratung an.
Wenn Sie überschuldet sind und Pfändungen drohen, sollten Sie bei Ihrer zuständigen Bank das vorhandene Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Dies geschieht auf Antrag und dauert meist vier Tage. Das P-Konto bietet Schutz vor Pfändungen in drei Stufen: 1. Basisschutz für Guthaben (1.410€ (Stand 09/23)); 2. Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung und 3. Individuell festgesetzter Freibetrag, nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Bevor Sie vor Gericht eine Verbraucherinsolvenz eröffnen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, ein außergerichtliches Einigungsverfahren zu beginnen. Das Verfahren kann 2 Schritte beinhalten:
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, wird von dem/der eingesetzten Insolvenzverwalter/in Ihr pfändbares Vermögen verwertet. Der pfändbare Anteil des Einkommens wird ebenfalls für die Dauer von sechs Jahren abgeführt. Hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Weitere Informationen zu den Pfändungsfreigrenzen erhalten Sie über das Bundesministerium für Justiz.