Bitte geben Sie bei allen Anfragen an uns immer Ihren Namen, Ihre Matrikelnummer und Ihren Studiengang an!
Das für die Lehramtsstudiengänge zuständige Referat Prüfungen ist das Prüfungsteam 1.
Hier
Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument zum Ausgleich individueller Nachteile (z. B. Behinderung, chronische Erkrankungen, Kindererziehung, Pflege naher Angehöriger, Spitzensportler etc.) und soll Chancengleichheit im Studium gewährleisten. Die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches wird nicht im Zeugnis vermerkt und ist freiwillig. Ein bewilligter Antrag auf Nachteilsausgleich muss nicht in Anspruch genommen werden.
Informationen finden Sie hier. Die Fakultät VII hat ein gesondertes Antragsformular dafür. Bitte reichen Sie den Nachteilsausgleichsantrag unter Beifügen aller benötigten Nachweis (z. B. Attest, Geburtsurkunde des Kindes, Bescheide) zur Entscheidung bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss ein. Vergessen Sie nicht, dabei Ihre Matrikelnummer und Ihren Studiengang anzugeben.
Auf dieser Website des Prüfungsservices finden Sie Informationen zu:
Für jede Modulabschlussprüfung haben Sie laut AllgStuPO (Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens an der TU Berlin) drei Versuche. Ist auch der 3. Versuch nicht erfolgreich, also nicht bestanden, gibt es die Möglichkeit eines 4. Prüfungsversuchs. Damit Ihnen dieser 4. Prüfungsversuch gewährt wird, gelten folgende Bedingungen:
Was Sie tun müssen:
Rechtgrundlage für den 4. Prüfungsversuch ist § 30 Abs. 4 S. 1 BerlHG (Berliner Hochschulgesetz). Die oben aufgeführten Regelungen gelten nicht für Abschlussarbeiten!
Bitte informieren Sie sich auch auf den Webseiten des Prüfungsamts I B.
Wichtiger Hinweis:
Bei dieser Beratung handelt es sich nicht um eine inhaltliche bzw. modulspezifische Prüfungsberatung, sondern um eine allgemeine Studienfachberatung zum 4. Prüfungsversuch gem. BerlHG. Sollte eine prüfungsspezifische Beratung gewünscht werden, muss zusätzlich die/der jeweilige Prüfer/in aufgesucht werden. Ein Gespräch bei der/dem Prüfer/in ersetzt aber nicht die oben beschriebene geforderte Studienfachberatung gem. BerlHG!