Bauingenieurwesen

Häufige Fragen zur Praktikumsrichtlinie

Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich mein Praktikum absolvieren?

Das Praktikum kann nach der aktuell geltenden Praktikumsrichtlinie (PRiL) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen jederzeit absolviert werden. Der Praktikumsnachweis muss allerdings spätestens zur Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsamt vorgelegt werden (§ 2 Abs. 2 PRiL).

Es wird jedoch empfohlen, das Praktikum ganz oder teilweise schon vor Antritt des Studiums an der TU Berlin zu absolvieren. Falls das nicht möglich ist, empfehlen wir dringend, das Praktikum in den ersten Fachsemestern einzuplanen.

Grund dafür ist, dass im Praktikum baupraktische Grundkenntnisse erworben werden sollen, die den Studierenden im Anschluss das Verständnis der universitären Lehrinhalte erleichtern und damit zu einem nachhaltigen Studienerfolg beitragen sollen. Alle Erfahrung zeigt, dass dieses Ziel nicht optimal erreicht wird, wenn das Praktikum erst zu einem späten Studienzeitpunkt absolviert wird. 

Muss ich für das Praktikum bestimmte Vorkenntnisse mitbringen?

Nein, das Praktikum kann ohne besondere baupraktische oder baufachliche Vorkenntnisse absolviert werden.

Vermittelt die TU Berlin Praktikumsplätze?

Die TU Berlin oder die Fachgebiete des Instituts für Bauingenieurwesen vermitteln KEINE Praktikumsplätze. Es ist deshalb Sache des*der Praktikumsinteressierten, sich einen geeigneten Praktikumsbetrieb zu suchen.

Bin ich während des Praktikums über die TU Berlin versichert?

Der*die Praktikant*in ist während des Praktikums nicht durch die TU Berlin unfallversichert. Alle für den Praktikumseinsatz notwendigen Versicherungen werden in der Regel durch den Praktikumsbetrieb abgeschlossen. Es wird empfohlen, die Frage der für das Praktikum notwendigen Versicherungen vor Abschluss des Praktikumsvertrags mit dem Praktikumsbetrieb zu klären.

Kann ich bei der TU Berlin eine Bescheinigung darüber erhalten, dass es sich bei dem nach der PRiL geforderten Praktikum um ein Pflichtpraktikum handelt?

Ja, eine solche Bescheinigung wird vom Praktikumsobmann ausgestellt. Es wird gebeten, entsprechende Anträge zu den Sekretariatssprechstunden zur Unterzeichnung einzureichen.

Kann ich mein Praktikum statt in einer Baufirma auch in einem Produktionsbetrieb absolvieren?

Das Praktikum kann grundsätzlich bis zu einem maximalen Umfang von 4 Wochen Vollzeitbeschäftigung in Produktionsbetrieben des Baugewerbes – z.B. Zimmereien, Schreinereien, Schlossereien, Metallbaubetriebe, Fertigteilwerken – absolviert werden (vgl. § 4 Abs. 3 PRiL). Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Praktikumsbetrieb dem Baugewerbe zugehörig ist – vgl. dazu § 5 Abs. 1 PRiL.

Dringend zu beachten ist für ein Praktikum in einem stationären Produktionsbetrieb weiterhin, dass der*die Praktikant*in an betrieblichen Montageeinsätzen auf Baustellen zu beteiligen ist. Diese Vorgabe ist für die Anerkennung des Praktikums zwingend einzuhalten. Die Montageeinsätze sind deshalb im Tätigkeitsnachweis und im Praktikumsbericht nachzuweisen.

Der Umfang der Baustellen- bzw. Montagetätigkeit sollte mindestens dem für den Betrieb bzw. den Leistungszweig üblichen Montagezeitanteil an der Gesamtleistung entsprechen.

Kann ich mein Praktikum auch in einem Labor- oder Prüfbetrieb für Baustoffe absolvieren?

Nein, ein Praktikum in einem Labor- oder Prüfbetrieb für Baustoffe oder Bauteile ist nicht anerkennungsfähig. Labor- oder Prüftätigkeiten werden dann und soweit als Praktikumsleistung anerkannt, wie es sich dabei um Rand- bzw. Nebentätigkeiten der Bauausführung im Praktikumsbetrieb handelt – z.B. Betonprüfungen oder Bodenuntersuchungen auf der Baustelle. Der Zeitraum solcher Tätigkeiten sollte 10 % der Praktikumszeit nicht überschreiten.

Kann ich mein Praktikum auch in der Bauleitung absolvieren?

Nein, ein Praktikum in der Leitung einer Baustelle ist nicht anerkennungsfähig. Bauleitungsnahe Tätigkeiten wie z.B. Aufmaße oder Mengenermittlungen werden dann und soweit als Praktikumsleistung anerkannt, wie es sich dabei um Rand- bzw. Nebentätigkeiten der Bauausführung im Praktikumsbetrieb handelt. Der Zeitraum solcher Tätigkeiten sollte 10 % der Praktikumszeit nicht überschreiten.

 

Kann ich mir eine Tätigkeit als Werkstudent*in als Praktikum anerkennen lassen?

Tätigkeiten als Werkstudent*in können grundsätzlich nicht als Praktikum anerkannt werden. Vgl. dazu § 4 Abs. 5 PRiL.

Kann ich mein Praktikum auch bei einer gemeinnützigen Organisation absolvieren?

Das Praktikum kann grundsätzlich auch bei einer gemeinnützigen Organisation bzw. NGO absolviert werden, sofern diese Organisation einen oder mehrere der in § 5 der Praktikumsrichtlinie geforderten Tätigkeitsbereiche abdeckt. Beispiele für solche Organisationen sind z.B. die GIZ oder der internationale Bauorden.

Für die Durchführung und den Nachweis des Praktikums gelten die Vorgaben bzw. Anforderungen der Praktikumsrichtlinie.

Kann ich mein Praktikum auch im Ausland absolvieren?

Das Praktikum kann grundsätzlich ganz oder teilweise im Ausland oder in Betrieben absolviert werden, die nicht in Deutschland ansässig sind. Der Tätigkeitsbereich der Betriebe muss allerdings dem des Baugewerbes in Deutschland entsprechen – also dem Hochbau, dem Tiefbau, dem Bereich der vorbereitenden Baustellenarbeiten, der Bauinstallation, des sonstigen Ausbaugewerbes oder dem Bereich sonstiger spezialisierter Bautätigkeiten (vgl. § 5 PRiL).

Auch ansonsten gelten für ein Praktikum im Ausland die gleichen Vorgaben bzw. Anforderungen wie für ein Praktikum, das in Deutschland absolviert wird.

Zu beachten ist, dass die geforderten Praktikumsnachweise grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen sind. Ggf. ist deshalb eine Übersetzung von Unterlagen und Dokumenten vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 PRiL).

Was ist zu beachten, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft keine handwerkliche Tätigkeit absolvieren kann?

Soweit Studierende wegen einer akuten gesundheitlichen Einschränkung vorübergehend keine handwerklichen Tätigkeiten ausüben können, muss das Praktikum zu einem späteren Zeitpunkt absolviert bzw. nachgeholt werden. Es wird deshalb dringend empfohlen, das Praktikum möglichst frühzeitig – ggf. bereits vor Aufnahme des Studiums – zu absolvieren.

Bei einer längeren gesundheitlichen Einschränkung kommt eine alternative Praktikumsleistung im Sinne von § 4 Abs. 6 PRiL nur dann in Betracht, wenn sich die Studienzeit bis zum Bachelorabschluss ansonsten ausschließlich aufgrund des Praktikums verlängern würde. Besteht eine gesundheitliche Einschränkung z.B. bis ins 4. Fachsemester, dann ist das Praktikum anschließend gemäß den Vorgaben der PRiL zu absolvieren, da bis zur frühestmöglichen Anmeldung der Bachelorarbeit noch hinreichend Zeit verbleibt.

Besteht beispielsweise eine gesundheitliche Einschränkung bis ins 6. Fachsemester und hat der*die Studierende nach Fortfall der Einschränkung noch Leistungen für zwei Semester bis zur Bachelorarbeit zu erbringen, dann ist das Praktikum ebenfalls ganz regulär nach Maßgabe der PRiL zu absolvieren, sobald die gesundheitliche Einschränkung nicht mehr besteht.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Ausnahmen von der regulären – handwerklichen – Praktikumstätigkeit gemäß § 4 Abs. 7 PRiL einer Prüfung im Einzelfall bedürfen und VOR Antritt des Praktikums mit der Praktikumsobperson abzustimmen sind. Wir bitten, hierfür die angebotenen Sprechstunden wahrzunehmen. Telefonische oder schriftliche Anfragen können aus organisatorischen Gründen leider nicht beantwortet werden.

Wie versteht sich die Zeitvorgabe "8 Wochen Vollzeit oder mindestens 300 Stunden"?

Grundsätzlich ist nach der PRiL eine Praktikumsdauer von 8 Wochen bei Vollzeitbeschäftigung gefordert. Da sich die Wochenarbeitszeiten je nach tariflichen Vereinbarungen in der Wirtschaft jedoch beträchtlich unterscheiden können, gilt ergänzend die Vorgabe einer Mindestpraktikumsdauer von 300 Stunden. Es müssen deshalb grundsätzlich beide Vorgaben kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet:

Ist der*die Praktikant*in in einem Betrieb mit 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt, so ergeben sich bei 8 Wochen Dauer 280 Stunden Praktikumszeit. Da der geforderte Mindestumfang des Praktikums jedoch 300 Stunden beträgt, muss die Praktikumsdauer in diesem Fall soweit verlängert werden, bis die geforderten 300 Praktikumsstunden erreicht sind. Hier sind also die 300 Stunden maßgeblich.

Ist der*die Praktikant*in in einem Betrieb mit 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt, dann wäre der geforderte Mindestumfang des Praktikums von 300 Stunden bereits nach 7,5 Wochen Praktikumsdauer erreicht. Hier ist deshalb die geforderte Praktikumsdauer von 8 Wochen in Vollzeitbeschäftigung maßgeblich.

Kann ich das Praktikum in Teilzeit absolvieren?

Das Praktikum kann grundsätzlich in Teilzeit absolviert werden. Zu beachten ist hierbei, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung mindestens 60% der Vollarbeitszeit betragen muss (§ 3 Abs. 4 PRiL). Ein Teilzeitpraktikum kann deshalb z.B. mit 3 Arbeitstagen/Woche geleistet werden – etwa, um eine parallele Prüfungsvorbereitung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen zu ermöglichen. Die Praktikumszeiten sind entsprechend im Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren.

Der geforderte Gesamtumfang des Praktikums von 8 Wochen Vollarbeitszeit bzw. mindestens 300 Stunden ist jedoch auch dann nachzuweisen, wenn das Praktikum in Teilzeitbeschäftigung absolviert wird.

Zu beachten ist: Teilzeitpraktika mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 60 % der Vollarbeitszeit sind nicht zulässig.

Muss ich Fehltage oder arbeitsfreie Tage nachholen?

Krankheitstage, betriebliche Ausfalltage (z.B. sog. Schlechtwettertage) oder sonstige arbeitsfreie Tage – z.B. gesetzliche Feiertage, Betriebsferien – innerhalb des Praktikumszeitraums gelten nicht als Praktikumszeit. Vgl. dazu § 3 Abs. 2 PRiL. Die ausgefallene Zeit muss deshalb grundsätzlich von dem*der Praktikant*in nachgeleistet werden.

Eine Nachleistung ist nicht notwendig, sobald der geleistete Mindestzeitumfang des Praktikums von 300 Arbeitsstunden erreicht ist (vgl. § 3 Abs. 1 PRiL). Beispiel:

Eine Studentin absolviert ein Praktikum mit einer planmäßigen Zeitdauer von 8 Wochen (=40 Arbeitstage) bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden/Tag – der planmäßige Zeitumfang des Praktikums beträgt damit 320 Stunden. Im Laufe des Praktikums fehlt die Studentin krankheitsbedingt an 2 Tagen. Sie muss diese Ausfallzeit jedoch nicht nachleisten, weil der geforderte Mindestzeitumfang des Praktikums von 300 Stunden bereits mit 38 Arbeitstagen erreicht ist (38 Arbeitstage x 8 Stunden/Tag = 304 Stunden).

Kann ich mir Teilzeiträume des geforderten Praktikums anerkennen lassen?

Aus kapazitären und organisatorischen Gründen ist eine Teilanerkennung von Praktikumszeiten leider nicht möglich – vgl. auch § 8 Abs. 2 PRiL. Wir bitten deshalb dringend, erst den Nachweis über die vollständig erbrachte Praktikumsleistung beim Praktikantenamt vorzulegen.

Ist es möglich, die Bachelorarbeit bereits vor Anerkennung des Praktikums anzumelden?

Eine Anmeldung der Bachelorarbeit, bevor die Anerkennung des Praktikums vorliegt, ist nach der aktuell geltenden Praktikumsregelung grundsätzlich nicht möglich.

Wieviel Zeit muss ich für den Prüflauf meiner Praktikumsnachweise veranschlagen?

Zur Vermeidung von Studienverzögerungen wird empfohlen, die Praktikumsnachweise möglichst zeitnah nach Vollendung der geforderten Gesamtpraktikumsdauer zur Prüfung und Anerkennung beim Praktikumsobmann einzureichen. Dies kann während der regulären Öffnungszeiten des Fachgebietssekretariats erfolgen.

Da die Prüfung der Praktikumsnachweise parallel zum laufenden Lehr- und Forschungsbetrieb erfolgt, sollte man für den Prüflauf von der Vorlage bis zur Anerkennung einen Zeitraum von ca. 4 Wochen einplanen.

Wie erfolgt die Meldung der Praktikumsanerkennung an das Prüfungsamt?

Soweit der Nachweis des geforderten Praktikums ordnungsgemäß erbracht ist, stellt der Praktikumsobmann eine schriftliche Bestätigung für den*die Studierende*n aus. Diese Bestätigung ist von der*dem Studierenden zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Original beim Prüfungsamt vorzulegen.