Hochschullehre wird durch rechtliche Grundlagen eingerahmt. Gesetze und Ordnungen sind Rechtsvorschriften, die für alle Beschäftigten der Technischen Universität Berlin bindend sind. Sie wurden von der Universität selbst, vom Land Berlin oder dem Bund beziehungsweise auf europäischer Ebene erlassen. Darüber hinaus gibt es verschiedene universitätsinterne Richt- und Leitlinien, die im Unterschied zu Gesetzen und Ordnungen keinen Gesetzescharakter haben, aber eine wichtige Orientierung und Grundlage für die gemeinsame Arbeit an der Technischen Universität Berlin sind, wie zum Beispiel das Leitbild für die Lehre.
Nach dem Berliner Hochschulgesetz ist jede Hochschule verpflichtet, sich eine Grundordnung zu geben. Die Grundordnung regelt alle Angelegenheiten der Universität nach dem Prinzip der Akademischen Selbstverwaltung. Sie trifft neben dem im Berliner Hochschulgesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in den Gremien.
Die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) an der Technischen Universität Berlin enthält Regelungen, die für alle Studiengänge übergreifend gelten, zum Beispiel zu allgemeinen Studienzielen, Modulen, Lehrveranstaltungsformen und zur Prüfungsorganisation.
Alle Regelungen zu den Qualitätssicherungsverfahren im Bereich Studium und Lehre an der Technischen Universität Berlin sind in der Ordnung zum Qualitätsmanagement (QMO) niedergelegt. Sie schildert zum Beispiel das Studiengangsreview und benennt darüber hinaus Verantwortlichkeiten von Universitätsleitung und Gremien im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems.
Diese Ordnung, auch Evaluationssatzung genannt, regelt alle Formen der Evaluation an der Technischen Universität Berlin. Dazu gehören Studierendenbefragungen im Rahmen der Lehrveranstaltungsevaluation, aber auch Fragen von Datenschutz und Datensicherheit.
Dieses Dokument formuliert Grundsätze für gute wissenschaftliche Praxis und faire Verfahren bei Verdacht auf deren Verletzung. Die Grundsätze orientieren sich an den entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und gelten für die Technische Universität Berlin.
Das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) ist ein Landeshochschulgesetz, mit dem die einzelnen Länder in der Bundesrepublik Deutschland ihre Gesetzgebungshoheit im Hochschulbereich ausüben. Das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin enthält im Allgemeinen Regelungen unter anderem zur inneren Organisation und den Aufgaben der Hochschule sowie zur Ordnung von Studium, Lehre und Forschung einschließlich Hochschulzugang und Studienabschlüsse.
Das Lehrkräftebildungsgesetz (LBiG) stellt eine wichtige Ergänzung in Bezug auf die Lehrkräfteausbildung zu den Regelungen im Berliner Hochschulgesetz dar.
Das Gesetz (abgekürzt BerlHZG) regelt die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen.
Ergänzend zum Berliner Hochschulzulassungsgesetz) konkretisiert diese Verordnung (abgekürzt BerlHZVO) die Regelungen zur Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin.
Die Verordnung, kurz Lehrverpflichtungsverordnung, gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Sie regelt den Umfang der Lehrverpflichtungen.
Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen des Landes Berlin
Voraussetzungen und die Verfahren der Studienakkreditierung im Land Berlin sind in der Studienakkreditierungsverordnung Berlin (BlnStudAkkV) geregelt.
Die Kapazitätsverordnung (KapVO) benennt Rechte und Pflichten der Universitäten und Fachhochschulen zur Ermittlung der Kapazitäten für Studiengänge. Dazu gehören Vorgaben für die Berechnung der Curricularnormwerte, die den Aufwand für einen Studiengang beziffern und unter anderem auf Grundlage der benötigten personellen Ressourcen gebildet werden. Darüber hinaus sind die aktuellen Curricularnormwerte für Studiengänge in der Kapazitätsverordnung enthalten. Weiterhin wird in der Verordnung die Festsetzung von Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge geregelt.
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt das Hochschulwesen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland liegt bei den Bundesländern. Deshalb werden entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen geregelt. Lediglich in Ausnahmefällen ist der Bund berechtigt, Detailregelungen zu treffen.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) enthält Bestimmungen für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer*innen und ermöglicht so befristete Beschäftigungen an Hochschulen abseits der Beschränkungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Der von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossene Staatsvertrag macht Vorgaben für die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen.
Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) vorgelegten Standards für die Lehrerbildung formulieren Kompetenzen in den Bildungswissenschaften, die in der Ausbildung von Lehrkräften erworben werden müssen und in ihrem Berufsalltag von besonderer Bedeutung sind.
Ergänzend zu den genannten „Standards für die Lehrerbildung“ beschreibt dieses Dokument Fachprofile von Lehramtsanwärter*innen anhand der zu erreichenden Kompetenzen und dazu notwendigen inhaltlichen Schwerpunkte. Es werden nur diejenigen Fächer behandelt, die in den Prüfungsordnungen nahezu aller Bundesländer vorkommen.
Die European Standards and Guidelines (ESGs) dienen als Referenzrahmen für interne und externe Qualitätssicherungssysteme im Hochschulbereich.
Die von der europäischen Union erlassene Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vereinheitlicht, wie personenbezogene Daten von EU-Bürgern durch Unternehmen, Behörden und Vereine gesammelt und verarbeitet werden dürfen. Ziel der Verordnung ist es, den Schutz personenbezogener Daten zu garantieren und einen einheitlichen und freien Datenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten.
Das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Berliner Behörden grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.
Die Universität ist berechtigt Privatanschriften der Studierenden und Dienstanschriften der anderen Hochschulangehörigen für bestimmte Zwecke zu verarbeiten; so zum Beispiel für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen für Lehre und Forschung oder für die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Die Adressweitergabeordnung (AWO) enthält Regelungen für diese Vorgänge.