Die nebenberuflichen Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterin werden durch den zuständigen Frauenbeirat der Fakultäten oder Zentralinstitute gewählt.
Die Frauenbeauftragten in den zentralen Einrichtungen und den zentralen Dienstleistungsbereichen werden in unmittelbarer Wahl von den weiblichen Mitgliedern des Bereichs gewählt.
Vor Amtsantritt der Frauenbeauftragten ist die Zusendung des Wahlprotokolls und die Bestellung der Frauenbeauftragten durch die*den Präsident*in (K 3 - KU, komm.) erforderlich.
Studentische nebenberufliche Frauenbeauftragte erhalten nach Vorlage der Semesterbescheinigung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung einer studentischen Beschäftigten der Gruppe I für bis zu 80 Stunden monatlich.
Auf Antrag werden nebenberufliche Frauenbeauftragte bis zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freigestellt.
Frauenbeauftragte, die in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, können anstelle einer Freistellung einen Antrag auf Aufstockung bis zur tariflich festgesetzten Wochenarbeitszeit stellen. Die Anträge sind an die zuständige Personalstelle zu richten.
Die Rechtsgrundlagen für die Frauenbeauftragten finden Sie u.a. in § 59 Berliner Hochschulgesetz, § 59 Grundordnung der TU Berlin, Ziffer 10.13 Frauenförderrichtlinien der TU und § 2 Abs. 5 Nr. 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Ergänzende Informationen zu den Frauenbeauftragten erhalten Sie auf der Webseite der Zentralen Frauenbeauftragten der TU Berlin.
Sekretariat | K 3 - KU (neu) |
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