Referat für Angelegenheiten der Akademischen Selbstverwaltung - K3

Aufgaben des Kuratoriums

gem. § 15 Grundordnung der TU Berlin
(1) Das Kuratorium ist zuständig für
     1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
     2. die Stellungnahme zu den Hochschulverträgen,
     3. die Stellungnahme zu Hochschulentwicklungs- und Ausstattungsplänen,
     4. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats. Hiervon ausgenommen ist die Errichtung, Veränderung
         und Aufhebung der Untergliederungen der Fakultäten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4; erstreckt sich die Errichtung, Veränderung und Aufhebung auf mehrere Fakultäten, gilt Satz 1,
    5. die der Hochschule zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung; welche Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
         besonderer Bedeutung sind, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium selbst,
    6. den Erlass von Gebührensatzungen gemäß § 2 Abs. 7, 7a und Abs. 8 BerlHG,
    7. die Auswahl der Kanzlerin oder des Kanzlers,
    8. Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
    9. den Erlass der Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten,
  10. Fragen der gesellschaftlichen Verantwortung und Einbettung der Hochschule.
(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.