Die Aufgaben der Behördlichen Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO und § 6 DSG Bln geregelt:
Unterrichten der Behördenleitung sowie aller Beschäftigten hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Rechte und Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise über
und Beraten u.a.
Überwachen der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei allen akten- bzw. softwarebasierten Verfahren in der Verwaltung, Forschung und Lehre, in denen perpersonenbezogene Daten verarbeitet werden
Sensibilisieren und Schulen aller an der Verarbeitung personenbezogener Daten Beteiligten,
Beratung beim Erstellen einer Datenschutz-Folgeabschätzung und Überwachung der Durchführung
Zusammenarbeit mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, insbesondere als