Personen, die weder Staatsangehörige eines EU- noch eines EWR-Landes sind und länger als 3 Monate in Deutschland wohnen, müssen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (falls sie nicht schon im Besitz eines Visums für die gesamte Laufzeit ihres Aufenthalts sind).
Dies gilt also für diejenigen, die vor der Einreise ein Bewerbervisum beantragt haben, das nach 3 Monaten abläuft, als auch für jene, die auf Grund ihrer Nationalität kein Visum zur Einreise benötigten. Die Aufenthaltserlaubnis muss dann innerhalb der ersten 3 Monate nach Ankunft in Deutschland direkt über die Ausländerbehörde beantragt werden.
Bei Fragen dazu können Sie unsere Kolleg*innen von der Beratung internationaler Studierender mit Abschlussziel (dort wird auch eine Beratung zur Aufenthaltserlaubnis angeboten) in deren Sprechstunden kontaktieren oder eine E-Mail an binstud(at)international.tu-berlin.de senden.
Studierende müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen.
Dafür benötigen sie die folgenden Dokumente:
Als Gastwissenschaftler*in benötigen Sie darüber hinaus folgende Dokumente:
WICHTIG: Buchen Sie einen TERMIN für die Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder deren Verlängerung
HINWEIS: Falls Sie online absolut keinen Termin bekommen können, haben Sie auch die Möglichkeit den Antrag per Email zu stellen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Die Ausländerbehörde befristet die sich anschließende Aufenthaltserlaubnis, um in gewissen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung noch gegeben sind. Nach den anfangs erteilten zwei Jahren wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig um zwei Jahre verlängert, solange der Studienzweck fortbesteht. Wird die durchschnittliche Studiendauer im jeweiligen Studiengang um mehr als drei Semester überschritten, kann es problematisch werden, eine weitere Verlängerung bei der Ausländerbehörde zu erreichen.
Achtung: Ihre Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, wenn Sie Deutschland länger als sechs Monate verlassen!
Wechsel des Studienfaches
Falls in der erteilten Aufenthaltserlaubnis ein konkreter Studiengang genannt ist, ist die Aufenthaltserlaubnis nur für den darin genannten Studiengang gültig, sie wird bei einem Wechsel des Studiengangs dann ungültig. Wer beabsichtigt, den Studiengang zu wechseln, muss dies dann der Ausländerbehörde mitteilen und eine Aufenthaltserlaubnis für den neuen Studiengang beantragen. Wenn in der Aufenthaltserlaubnis kein Studiengang genannt ist, ist vor dem Wechsel auch keine Vorsprache bei der Berliner Ausländerbehörde zwingend notwendig. Ein Studiengangwechsel oder Studienfachwechsel wird von der Berliner Ausländerbehörde zugelassen, wenn trotz des Wechsels davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Studiums wird dabei unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen bewertet.
Arbeitsaufnahme während des Studiums
Ausländische Studierende und Teilnehmer an studienvorbereitenden Maßnahmen sind berechtigt, 120 Tage im Jahr zu arbeiten. Dies können 120 volle oder 240 halbe (bis 4 Std.) Tage sein, wobei nur die einzelnen Tage gezählt werden, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Studentische Hilfskräfte benötigen dann keine Arbeitserlaubnis und sind auch nicht an die genannten Fristen gebunden, wenn von einer engen Verbindung zwischen der Nebentätigkeit und dem Studium ausgegangen wird. Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums sind, bedürfen keiner Genehmigung und werden nicht auf die 120 vollen/ 240 halben Tage angerechnet.
Arbeitsaufnahme nach dem Ende des Studiums
Mit Inkrafttreten der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1.8.2012 eröffnet sich ausländischen Studienabsolventen die Option, ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes um 18 Monate verlängern zu lassen. Entsprechende Bemühungen (Bewerbungen etc.) sind der Ausländerbehörde nachzuweisen. Nach dem am 1.8.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union ist es jetzt zur Finanzierung dieses zusätzlichen Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ohne zeitliche Beschränkung möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
May Said / Yani Carmen Zegarra Jara / Ertan Özel / Berra Akbas
Studentische Beratung internationaler Studierender mit Abschlussziel, Beratung Visum & Aufenthaltserlaubnis für Studierende
Raum | H 0051 |
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Sprechstunden | Di und Do 9.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr |
Dienststelle der Ausländerbehörde für Studierende
Adresse | Keplerstraße 2 10589 Berlin |
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Montag bis Freitag | nur mit Termin |