Durch ihr Verhalten tragen alle Mitglieder an der TU Berlin zu einem funktionierenden Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei.
Beschäftigte haben grundsätzlich als Versicherte nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen der Universitätsleitung und der ihnen überstehenden Führungskräfte zu befolgen (§ 21 (3) SGB VII, §15 ArbSchG, §15 (1) DGUV Vorschrift 1).
Diese Anweisungen erhalten Sie über:
- Unterweisung und Betriebsanweisung sowie Einweisung in die Benutzung von Arbeitsmitteln und -verfahren an ihrer Arbeitsstätte
- Rundschreiben und Aktuelle Mitteilung der Universitätsleitung
- Weitere Anweisungen der Führungskräfte
Beschäftige dürfen sich in der Arbeitszeit nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§15 (2) DGUV Vorschrift 1).