Servicebereich Personal

Preisgelder und Ehrungen und ihre einkommenssteuerliche Behandlung

Preisgelder und Ehrungen, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, stellen einkommenssteuerrechtlich betrachtet Lohnzahlungen dar. Als Ihre Arbeitgeberin hat die TU Berlin in diesen Fällen Lohnsteuer einzubehalten.

Um der gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber der TU Berlin nachzukommen, müssen Sie jedes Preisgeld mit dem hier zur verfügung gestellten Fragebogen dem Servicebereich Personal melden. Dies gilt auch, wenn die Preisgelder nachträglich der TU Berlin zur Verfügung gestellt werden.

Betroffen sind alle direkt an die Beschäftigten der TU Berlin ausgezahlten Preisgelder sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus nicht wissenschaftlichen Bereichen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Preisträgers bzw. der jeweiligen Preisträgerin stehen. Solche Preise werden im weiteren Sinne für die im Dienstverhältnis erbrachte (besondere) Arbeitsleistung gewährt.

Preisverleihungen zur Würdigung  des Lebenswerkes  oder des Gesamtschaffens beispielsweise auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet oder zur Auszeichnung einer persönlichen Grundhaltung oder Vorbildfunktion, stellen in erster Linie eine Ehrung der Persönlichkeit und nicht der beruflichen Leistung des Preisträgers bzw. der Preisträgerin dar. Ausschließlich in diesen Fällen gehören die Preise nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Direkt an die TU Berlin ausgezahlte Preisgelder gelten nicht als Einkünfte der Beschäftigten. Diese Einnahmen sind steuerrechtlich der TU Berlin zuzuordnen. Eine Bewirtschaftung dieser Drittmittel durch den Preisträger oder die Preisträgerin steht dem nicht entgegen.

Diese Regelungen sind rückwirkend für alle Einnahmen aus Ehrungen und Preisen ab dem 01.01.2017 zwingend zu beachten.

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Abteilung II – Personal und Recht

Einrichtung Abteilung II – Personal und Recht
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Adresse Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin

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