Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die TU Berlin hat sich, orientiert am DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ eine Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (GWP) nebst erklärenden Ausführungsvorschriften gegeben.

Diese Satzung legt die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit an der TU Berlin fest, schafft Instrumente zu deren Sicherung und kodifiziert ein Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten.

Als Arbeitshilfe beim Veröffentlichen wissenschaftlicher Texte soll die „Orientierungshilfe Autorenschaft“ dienen.

Fragen zu guter wissenschaftlicher Praxis beantworten die Ombudspersonen der TU Berlin:

Bitte sprechen Sie die Ombudspersonen auch an, wenn Sie wissenschaftliches Fehlverhalten vermuten.

Soweit die Ombudspersonen Ihren Verdacht teilen, werden sie den Fall an die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens weiterleiten, die die Vorwürfe prüft, bewertet und dem Präsidium einen Beschlussvorschlag vorlegt.

Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der TU Berlin

Der Akademische Senat der Technischen Universität Berlin hat am 15. Februar 2023 auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2018 (AMBl. TU Berlin Nr. 19/2018, S. 182 ff.) i.V.m. §§ 7a, 61 Absatz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2023 (GVBl. S. 121), die folgende Satzung beschlossen (bestätigt vom Präsidium der TU Berlin am 02.05.2023):

Präambel

Die Mitglieder der Technischen Universität Berlin (TU Berlin) begreifen als eines ihrer obersten Ziele die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre und schenken dabei dem wissenschaftlichen Nachwuchs besondere Bedeutung. Mit dieser Satzung, die sich an den entsprechenden Empfehlungen der DFG orientiert, werden Grundsätze für gute wissenschaftliche Praxis ausgesprochen und faire Verfahren bei Verdacht auf deren Verletzung formuliert.

Das Grundprinzip des wissenschaftlichen Arbeitens ist die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Es ist zugleich ethische Norm und Grundlage wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher Praxis. Es ist die Kernaufgabe der Hochschule, den Studierenden und dem wissenschaftlichen Personal diese Grundprinzipien zu vermitteln. Die Beachtung und Umsetzung guter wissenschaftlicher Praxis ist Voraussetzung für eine leistungsfähige anerkannte wissenschaftliche Arbeit, die ethischen Grundsätzen genügt und auch im internationalen Wettbewerb Beachtung findet.

Die Verleihung akademischer Grade, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sind so festzulegen, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.

Forschende sind darüber hinaus für ethische Aspekte ihrer Arbeit zu sensibilisieren und es ist ihnen eine Richtschnur für den Umgang mit möglichen Risiken an die Hand zu geben.

Das Risiko möglicher missbräuchlicher Verwendung von Forschungsergebnissen gegenüber den sich aus der Forschung ergebenden Chancen abzuwägen, stellt besondere Anforderungen an die Verantwortung und Selbstkontrolle von Wissenschaftler*innen. Dies gilt für alle Bereiche der Forschung.

Die Mitglieder der TU Berlin sind bei ihrer Aufnahme auf die Geltung und Bedeutung dieser Satzung ausdrücklich hinzuweisen und – soweit dies möglich ist – zu verpflichten. Diese Satzung ist Bestandteil von Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die TU Berlin wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten unverzüglich nachgehen. Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht bestätigen, werden im Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen.

Abschnitt I: Gute wissenschaftliche Praxis

§ 1 Begriff

Die Mitglieder der TU Berlin sind verpflichtet, die Grundprinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, die Redlichkeit ihres Wirkens und Ehrlichkeit gegenüber sich selbst zu wahren, und insbesondere

  • lege artis ihrer Disziplin zu arbeiten,
  • Prozesse und Resultate nachvollziehbar und ausreichend zu dokumentieren,
  • Primärdaten aufzubewahren,
  • die Beiträge von Partnern, Betreuten, Konkurrenten bei Publikationen angemessen zu werten und zu beteiligen,
  • fremdes geistiges Eigentum zu achten,
  • ethische Grundsätze zu beachten.

§ 2 Forschungsorganisation

  1. Die Leitung der Hochschule trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sicherstellt, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen Arbeitsgruppen die Aufgaben von Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig geregelt sind. Diese Verantwortung kann an die Fakultäten und Institute delegiert werden.
  2. In die Leitungsverantwortung fällt auch die Schaffung klarer und schriftlich festgelegter Verfahren für die Personalauswahl und die Personalentwicklung für Wissenschaftler*innen sowie wissenschaftsunterstützendes Personal (MTSV). In den Verfahren sind Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter vorzusehen. Näheres sind den Rundschreiben zum Ausschreibungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren, der Handreichung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der TU Berlin, der Tenure-Track-Ordnung sowie den Frauenförderrichtlinien und den Frauenförderplänen der jeweiligen Einrichtungen zu entnehmen.
  3. Jede*r Leiter*in einer Arbeitsgruppe soll sich wissenschaftlich vorbildlich verhalten und trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, mit der sichergestellt wird, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung, Nachwuchsförderung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie auch tatsächlich wahrgenommen werden. Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftler*innen sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals (MTSV) müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein und sind gegebenenfalls anzupassen, wenn sich etwa ein Arbeitsschwerpunkt verändert. Den Verantwortlichen ist die hierzu notwendige Unterstützung durch die Hochschulleitung zu gewähren. Entsprechende Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind durchzuführen.
  4. Die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 müssen den jeweiligen Mitgliedern geeignet vermittelt werden. Ansprechpersonen für Konfliktfälle sind ausdrücklich zu benennen. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen zu verhindern. Anlaufstellen zur Entgegennahme von Beschwerden sind universitätsweit bekannt zu machen. Näheres regelt die Satzung zum Konfliktmanagement.
  5. Jede*r einzelne Wissenschaftler*in trägt Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Wissenschaftler*innen aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung.

§ 3 Lehrorganisation

Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung.

§ 4 Gutes wissenschaftliches Arbeiten

  1. Wissenschaftler*innen berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die TU Berlin stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.
  2. Die Wissenschaftler*innen wenden, soweit möglich, Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an und prüfen die Bedeutsamkeit des Geschlechts und der Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben.
  3. Wissenschaftler*innen gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren. Dies gilt insbesondere soweit Dritten Nutzungsrechte an den Forschungsdaten eingeräumt werden. Eine Nutzungsüberlassung kann nie das eigene Nutzungsrecht der Wissenschaftler*innen an den von ihnen erhobenen Daten ausschließen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftler*innen diese vollständig und nachvollziehbar. Die Entscheidung für das öffentliche Zugänglichmachen von wissenschaftlichen Ergebnissen darf nicht allein von Dritten abhängen.
  4. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.
  5. Das Forschungsprojekt ist im Rahmen der elektronischen Projektanzeige (ePA) anzuzeigen und, soweit Hochschulressourcen eingesetzt werden, nach Freigabe durch das Institut und die Fakultät bzw. die übergeordnete Einrichtung an die Forschungsabteilung zu leiten.
  6. Soweit Forschung mit personenbezogenen Daten erfolgt, wird in Rücksprache mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ein Datenschutzkonzept erstellt; soweit erforderlich wird das Forschungsprojekt der zuständigen dezentralen Ethik-Kommission zur Prüfung und Freigabe (Ethikvotum) vorgelegt; gegebenenfalls ist auch der BAFA-Beauftragte (Exportkontrolle) einzuschalten.
  7. Bei Tierversuchen sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten, bei genehmigungspflichtigen Tierversuchen ist die Genehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen.
  8. Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftler*innen wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards, um stets Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen zu gewährleisten.
  9. Wissenschaftler*innen dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies in der betroffenen Disziplin erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen, replizieren und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend der Vorgaben des § 8 [Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten; Archivierung] vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen. In der Dokumentation sind auch eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt auszuweisen.
  10. Nachträglich festgestellte Unstimmigkeiten in Veröffentlichungen sind zu berichtigen.

§ 5 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

  1. Wissenschaftler*innen, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen Zugang erlangt wird, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus.
  2. Unverzüglich nach Kenntniserlangung einer möglichen Befangenheit oder eines Interessenkonfliktes sind alle Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, bei der zuständigen Stelle offenzulegen.
  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.
  4. Das Präsidium kann zur Regelung der Durchführung von Berufungsverfahren Ausführungsvorschriften erlassen.

§ 6 Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Der Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt besondere Aufmerksamkeit. Zur Betreuungspflicht gegenüber dem wissenschaftlichen Nachwuchs gehört es, den Abschluss der Arbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu fördern und deren wissenschaftliche Karriere zu unterstützen. Für Doktorand*innen empfiehlt es sich, entsprechende schriftliche Vereinbarung zu Beginn des Betreuungsverhältnisses zu schließen.

§ 7 Leistungs- und Bewertungskriterien

Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftler*innen ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie nach qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Die Bewertenden von Qualifikationsleistungen werden ermutigt, die Originalität und Qualität einer Arbeit explizit zu würdigen. Bei Bewerbungen auf wissenschaftliche Stellen sollen der Originalität und der Qualität der Person den Vorrang über quantitativen Kriterien gegeben werden. Die Fakultäten können die Zahl der im Rahmen von Bewerbungen einzureichenden Veröffentlichungen begrenzen. Individuelle Besonderheiten in Lebensläufen werden in die Urteilsbildung einbezogen.

§ 8 Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten; Archivierung

  1. Forschungsdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Gründe für eine kürzere Aufbewahrungsfrist sind nachvollziehbar darzustellen und wenn möglich mit der zuständigen Ethik-Kommission oder, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, mit der*dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Die jeweiligen Einrichtungen stellen die erforderliche Infrastruktur zur Ermöglichung einer dem Stand der Technik entsprechenden Archivierung sicher.
  2. Die Aufbewahrung personenbezogener Rohdaten erfolgt bei einer Treuhandstelle. Für die Erreichung des Forschungszwecks sind personenbezogene Daten zu anonymisieren, sobald dies möglich ist, es sei denn berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis eine Anonymisierung erfolgt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug wieder hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und dürfen nur mit den Einzelangaben zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert; sie müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dies zulässt (§ 17 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG).
    Die Betroffenen, deren personenbezogenen Daten derart gespeichert werden, sind über den Grund der Aufbewahrung, die Aufbewahrungsdauer und die während der Aufbewahrung getroffenen Sicherungsmaßnahmen zu informieren. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf in der Regel der Einwilligung der Betroffenen.
  3. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören auch Präparate oder diejenigen Werkstücke, an denen die Primärdaten erzielt wurden. Soweit eine Sicherung in „körperlicher Form“ nicht möglich ist, ist eine Sicherung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. Es sind diejenigen Gegenstände, Unterlagen oder Daten aufzubewahren, aus denen die Schlüssigkeit der wissenschaftlichen Ergebnisse von unabhängigen Personen/ Gutachter*innen erkannt und nachvollzogen werden kann.
  4. Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit ihnen wird entsprechend den Vorgaben in der betroffenen Disziplin ausgestaltet.
  5. Forschungsdaten sind, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt oder andere Gründe entgegenstehen, öffentlich zugänglich zu machen (Open Access). Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Näheres regeln die Forschungsdaten-Policy sowie die Open-Access-Policy der TU Berlin.

§ 9 Autorenschaft und Publikationen

  1. Autor*in ist nur, wer einen wesentlichen Beitrag zu einer Veröffentlichung geleistet hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in wissenschaftserheblicher Weise an der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt wurde. Eine so genannte Ehrenautorschaft, bei der kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist ausgeschlossen. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet keine Mitautor*innenschaft.
  2. Alle Autor*innen stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur zulässig, soweit sie mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden kann. Autor*innen wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam, es sei denn, es wird explizit etwas anderes ausgewiesen. Hinsichtlich der Reihung der Autor*innen sind die Besonderheiten jeder Fachdisziplin zu berücksichtigen. Eine Verständigung über die Reihenfolge soll rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, erfolgen.
  3. Abschlussarbeiten von Studierenden sind Prüfungsleistungen und keine Publikationen. Die Rechte stehen ausschließlich den Studierenden selbst zu, eine gemeinsame Autor*innenschaft mit Lehrenden ist nicht denkbar.
  4. Autor*innen wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht.
  5. Unangemessen kleinteilige Publikationen sind zu vermeiden, Selbstzitationen sind auf das Mindestmaß zu beschränken. Bei eigenen, bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnissen besteht, wenn disziplinspezifisch darauf verzichtet werden darf, eine Ausnahme der Zitierpflicht.

Abschnitt II: Instrumente zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

§ 10 Ombudspersonen (Vertrauenspersonen)

  1. Das Präsidium benennt eine Ombudsfrau und einen Ombudsmann, an die sich die Mitglieder der TU Berlin in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftler*innen mit Leitungserfahrung ausgewählt. Die Ernennung erfolgt für vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
  2. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten dürfen Ombudspersonen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums ihrer Einrichtung sein.
  3. Die TU Berlin trägt dafür Sorge, dass die beiden Ombudspersonen bekannt sind und in ihrer Tätigkeit von der Hochschulleitung unterstützt werden.
  4. Die Ombudspersonen beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei.
  5. Eine Abberufung durch das Präsidium ist bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ombudsperson ihr vertraulich zugeleitete Informationen öffentlich macht.
  6. Bei Verhinderung oder Befangenheit einer Ombudsperson in einem Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nimmt sich die andere Ombudsperson des Verfahrens an. Die mögliche Befangenheit kann sowohl durch die Ombudsperson selbst, die andere Ombudsperson als auch durch Dritte geltend gemacht werden.
  7. Zur weiteren Beratung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis stehen zur Verfügung
    • die*der zuständige Vizepräsident*in,
    • die Promotionsbeauftragten der Fakultäten,
    • die Mitglieder des Center for Junior Scholars der TU Berlin.
  8. Die Beratung durch die Ombudsperson und die in Absatz 7 aufgeführten Personen zu vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten ist zum Schutz der Hinweisgeber und der Beschuldigten vertraulich zu gestalten.
  9. Auf Fehlverhalten bei Prüfungen, die durch die AllgStuPO geregelt werden, findet diese Satzung keine Anwendung. Auf Fehlverhalten in Promotions- oder Habilitationsverfahren, die durch die Promotionsordnung der TU Berlin und die Habilitationsordnungen der Fakultäten der TU Berlin geregelt werden, findet die Satzung ebenfalls keine Anwendung. Nur soweit die jeweiligen Ordnungen den Sachverhalt nicht oder nicht ausreichend erfassen, ist entsprechend dieser Satzung zu verfahren.

§ 11 Ethik-Kommissionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen

Die wissenschaftlichen Einrichtungen der TU Berlin setzen bei Bedarf fachspezifische Kommissionen für Ethik ein (dezentrale Ethik-Kommissionen). Die dezentralen Ethik-Kommissionen bewerten die im Rahmen von Forschungsvorhaben oder im Zusammenhang mit Publikationen ihrer Fachrichtung aufgeworfenen ethischen Fragen.

§ 12 Zentrale Kommission für Ethik in der Forschung

  1. Das Präsidium richtet eine Kommission für Ethik in der Forschung (KEF) ein. Die KEF ist als zentrales Beratungsgremium des Präsidiums verantwortlich für allgemeine ethische Fragestellungen in der Forschung an der TU Berlin. Sie empfiehlt dem Präsidium sowie dem Akademischen Senat allgemeine, auch für die dezentralen Ethik-Kommissionen verbindliche, Grundsätze für eine Ethikrichtlinie. Auf Antrag des Präsidiums, einer Ombudsperson oder der*des Vorsitzenden einer Ethik-Kommission nimmt die KEF unter Beachtung von Absatz 7 auch Stellung zu Ethikfragen im Rahmen von Forschungsvorhaben oder im Zusammenhang mit Publikationen.
  2. Die KEF besteht aus mindestens sieben TU-internen Mitgliedern verschiedener Statusgruppen unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen und einer angemessenen Anzahl von Stellvertreter*innen plus zwei externen Mitgliedern, von denen eines international aufgestellt sein soll. Die Gruppe der Hochschullehrer*innen muss stets die Mehrheit haben. Die Mitglieder der Kommission sollen über Forschungserfahrung verfügen und in der Beurteilung wissenschaftsethischer Fragen bewandert sein.
  3. Die Mitglieder der KEF und ihre Stellvertreter*innen werden vom Präsidium für eine Amtsperiode von vier Jahren, die Studierenden für zwei Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine Besetzung nach Geschlechterparität wird angestrebt.
  4. Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen ausscheiden. Jedes Mitglied, auch die*der Vorsitzende, kann aus wichtigem Grund vom Präsidium abberufen werden. Das Mitglied ist zuvor anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Für ein ausgeschiedenes Mitglied kann ein neues Mitglied bestellt werden.
  5. Die KEF und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen.
  6. Mitglieder der TU Berlin müssen der KEF wahrheitsgemäß Auskunft geben und Zugang zu relevanten Dokumenten ermöglichen. Berechtigte Interessen von Hinweisgeber*innen (Whistleblower) sind zu schützen, soweit dies im Rahmen eines fairen Verfahrens möglich ist. Ihre Namen sollen selbst den Mitgliedern und Berater*innen nur dann offengelegt werden, wenn sich ein*e Betroffene*r ansonsten nicht sachgerecht verteidigen kann oder die Glaubwürdigkeit einer*eines Hinweisgeberin*Hinweisgebers zu prüfen ist.
  7. Zu den Sitzungen werden als Berater*innen eingeladen die Vorsitzenden der dezentralen Ethik-Kommissionen und die Ombudspersonen der TU Berlin, die*der Datenschutzbeauftragte, die*der Betriebsärzt*in und die*der leitende Sicherheitsingenieur*in und Umweltbeauftragte. Bei Bedarf können weitere sachverständige Berater*innen hinzugezogen werden.
  8. Soweit für die Beurteilung ethischer Aspekte eines Antragsgegenstandes innerhalb oder außerhalb der TU Berlin eine andere Kommission zuständig ist, insbesondere eine der dezentralen Ethik-Kommissionen, so geht deren Zuständigkeit vor. Sofern die Zuständigkeitsverteilung nicht klar geregelt ist, setzt sich die KEF mit der anderen Kommission in Verbindung; beide Kommissionen treffen dann eine Vereinbarung über die Zuständigkeit.
  9. Die Vorsitzenden der dezentralen Ethik-Kommissionen berichten der KEF regelmäßig, mindestens einmal im Jahr über ihre Tätigkeiten und stellen so den Informationsfluss sicher, auch zu besonderen oder kritischen Sachverhalten.
  10. Die KEF berichtet dem Präsidium, und auf Wunsch des Präsidiums auch dem Akademischen Senat, einmal pro Jahr – ggf. in angemessen anonymisierter Form – über ihre Tätigkeit. Dabei werden Fälle, die die Zivilklausel der TU Berlin betreffen, gesondert dargestellt.

Abschnitt III: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 13 Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens

  1. Wissenschaftliches Fehlverhalten ist der Missbrauch der durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG geschützten Forschungsfreiheit unter Gefährdung oder Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter anderer. Es wird dann als gegeben angesehen, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
  2. Als falsche Angaben gelten insbesondere
    • das Erfinden von Daten;
    • das Verfälschen von Daten, z.B. durch unvollständige Verwendung von Daten und Nichtberücksichtigung unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen, sowie durch Manipulation von Darstellungen oder Abbildungen;
    • falsche Angaben in einem Bewerbungsschreiben;
    • Falschangaben in einem Förderantrag oder im Zusammenhang mit Veröffentlichungen (z.B. zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).
  3. Geistiges Eigentum in Bezug auf ein von einer anderen Person geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk, von Anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen wird verletzt durch
    • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
    • die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen anderer, insbesondere als Gutachter*in (Ideendiebstahl),
    • die Anmaßung als wissenschaftliche*r Autor*in ohne substantiellen eigenen Beitrag,
    • Inanspruchnahme der (Mit)Autorschaft von anderen ohne deren Einverständnis,
    • die Verfälschung des Inhalts oder
    • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, insbesondere, wenn das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.
  4. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer ist
    • die Beschädigung, Zerstörung, Manipulation oder der Diebstahl von Daten, Quellen, Aufzeichnungen und Geräten, die für die wissenschaftliche Tätigkeit gebraucht werden oder in deren Verlauf angefertigt wurden;
    • die Behinderung der wissenschaftlichen Diskussion in den verschiedenen Arbeitseinheiten;
    • die Zugangsbehinderung zu notwendigen Forschungseinrichtungen.
  5. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann weiter in der Beseitigung von Primärdaten liegen, soweit damit gegen Bestimmungen oder disziplinbezogene anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
  6. Eigenes wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich auch aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, der Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und der Betreuungsaufgaben ergeben.
  7. Weitere Anwendungsfälle sowie hochschulübergreifenden Empfehlungen zu einer guten wissenschaftlichen Praxis, die von der gemeinsamen Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis der Berliner Hochschulen gemäß § 5a Absatz 3 BerlHG entwickelt werden, sind zur Auslegung dieser Norm ergänzend heranzuziehen.

§ 14 Erheblichkeit

Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann zu Sanktionen nach der vorliegenden Satzung führen, wenn gegen Prinzipien der Wissenschaftlichkeit derart verstoßen oder die Forschungsfreiheit dergestalt missbraucht worden ist, dass den Arbeiten der*des Beschuldigten der Charakter der Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch abzusprechen ist.

§ 15 Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

  1. Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens beruft das Präsidium für die Dauer von drei Jahren drei Mitglieder der Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Kommission). Zwei der Mitglieder müssen Hochschullehrer*innen sein. Bei dem dritten Mitglied soll es sich um eine*n wissenschaftliche*n Mitarbeiter*in handeln. Mindestens ein Mitglied der Kommission muss eine Frau sein. Eine Wiederbestellung der Kommissionsmitglieder ist möglich.
  2. Alle Mitglieder der Kommission müssen sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit ausgezeichnet haben, neutrale, erfahrene und dauerhafte Mitglieder der Universität sein und ein möglichst breites Fächerspektrum abdecken.
  3. Für den Fall der Befangenheit oder der Verhinderung eines Mitgliedes benennt der*die Präsident*in eine*n ebenso qualifizierte*n Vertreter*in aus einer der beiden Statusgruppen. Diese*r nimmt die Aufgaben des Kommissionsmitgliedes für die Dauer eines Verfahrens wahr.
  4. Die mögliche Befangenheit kann sowohl durch das Kommissionsmitglied selbst, ein anderes Kommissionsmitglied als auch durch Dritte geltend gemacht werden.
  5. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n.
  6. Die Kommission ist weisungsunabhängig, unterliegt aber der Rechtsaufsicht durch das Präsidium. Die Entscheidungen der Kommission erfolgen in freier Beweiswürdigung.
  7. Das Präsidium ordnet der Kommission ein Mitglied der Verwaltung mit der Befähigung zum Richteramt zu, mit dem die Kommission alle Verfahrenshandlungen in rechtlicher Hinsicht abstimmt. Für den Fall einer (längeren) Verhinderung benennt das Präsidium ein weiteres ebenso qualifiziertes Verwaltungsmitglied zur Vertretung.
  8. Die Kommission kann für ihre Untersuchung Personen mit Erfahrung in der Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 16 Verfahrensweg

  1. Die beschwerdeführenden Personen wenden sich mit ihrem Verdacht zunächst an eine der beiden Ombudspersonen. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen.
  2. Aufgabe der Ombudsperson ist es, die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung zu untersuchen und zu entscheiden, ob sie hierüber die Kommission informiert oder ob die Vorwürfe offensichtlich unbegründet sind. Die Ombudsperson zieht eine Moderation zwischen den beschwerdeführenden und den beschuldigten Personen in Betracht, sofern der Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht schwerwiegend ist und eine Wiederholung als unwahrscheinlich eingeschätzt werden kann.
  3. Die Information der Kommission soll schriftlich mit Nennung des Verdachts und den zugrunde liegenden Belegen erfolgen.
    Soweit die Ombudsperson die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet beurteilt, teilt sie dies den beschwerdeführenden und den beschuldigten Personen schriftlich mit. Ausschließlich in diesem Fall darf die Kommission direkt durch die beschwerdeführende Person angerufen werden.
  4. Die Identität der beschwerdeführenden Personen, der beschuldigten Personen und Angaben zum Sachverhalt sind bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens streng vertraulich zu behandeln und werden nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte herausgegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die*der von den Vorwürfen Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der*des Hinweisgebenden ankommt.
  5. Bei Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist Ermittlungsergebnis den betroffenen Einrichtungen, insbesondere Instituten, Fakultäten oder Wissenschaftsorganisationen, in einer der Schwere des Fehlverhaltens angemessenen Form mitzuteilen.
  6. Personen, die in gutem Glauben einen Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben (so genannte Hinweisgeber oder Whistleblower) dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und/oder berufliche Fortkommen erfahren. Ihre Identität ist zu schützen. Das gleiche gilt für die von den Vorwürfen Betroffenen soweit noch kein Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde.
  7. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt in jedem Verfahrensabschnitt unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung.

§ 17 Vorprüfungsverfahren

  1. Erhält die Kommission Kenntnis von einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, informiert sie umgehend das Präsidium und leitet die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts an.
  2. Im Rahmen des Vorprüfverfahrens prüft die Kommission, ob der an sie herangetragene Verdacht hinreichend konkret und plausibel ist, um eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts in einem Hauptverfahren zu rechtfertigen. Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann in einem Verfahren überprüft werden, wenn der Kommission belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorgelegt wurden.
  3. Sofern der Verdacht hinreichend konkret ist, gibt die Kommission der beschuldigten Person die Gelegenheit, zu dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens Stellung zu nehmen.
  4. Die beschwerdeführenden Personen werden innerhalb von zwei Monaten über das Ergebnis der Vorprüfung informiert. Fällt die Entscheidung gegen ein Hauptverfahren aus, haben die beschwerdeführenden Personen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Gegenvorstellung zu erheben, worauf die Kommission ihre Entscheidung noch einmal überprüft. Das Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung ist nicht anfechtbar.

§ 18 Hauptverfahren

  1. Die Kommission tagt nach § 50 Abs. 3 BerlHG nicht-öffentlich. Den Ombudspersonen nach § 10 sowie einem Vertreter des Präsidiums ist die Teilnahme gestattet. Die zuständige Personalvertretung, die Frauenbeauftragte und/oder die Schwerbehindertenvertretung können als Beobachter am Verfahren teilnehmen, sofern die von ihnen vertretene Person nicht widerspricht.
  2. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Die Kommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen soweit dies gesetzlich zulässig ist. Hierzu kann sie insbesondere alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Gutachter*innen hinzuziehen.
  4. Die Kommission kann mit der Ermittlung des Sachverhaltes eines ihrer Mitglieder als Berichterstatter*in beauftragen. Die*Der Berichterstatter*in stimmt ihre*seine Ermittlungen mit der Kommission ab und berichtet der Kommission über den von ihr*ihm ermittelten Sachverhalt. Die Kommission entscheidet nach diesem Bericht, ob weitere Ermittlungen durch die Kommission notwendig sind oder ob das Ermittlungsergebnis von der Kommission übernommen wird.
  5. Den beschuldigten Personen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel zur Kenntnis zu geben.
  6. Sowohl den beschwerdeführenden Personen als auch den beschuldigten Personen ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung im Rahmen einer Anhörung durch die Kommission zu geben. Beide Parteien können sich dabei durch eine Person ihres Vertrauens, die nicht Angehörige der TU Berlin sein muss, begleiten lassen.
  7. Die Identität der beschwerdeführenden Personen ist den beschuldigten Personen offen zu legen, wenn dies für eine sachgerechte Stellungnahme der beschuldigten Personen zu den erhobenen Vorwürfen notwendig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Personen für die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine wesentliche Bedeutung zukommt.
  8. Besteht ein Betreuungsverhältnis zwischen beschwerdeführenden Personen und beschuldigten Personen, kann dieses bei Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens von beiden Seiten gelöst werden. Gehört eine beschwerdeführende Person zu den betreuten Personen, hat die Fakultät die Verpflichtung, die Betreuung anderweitig sicher zu stellen; nachteilige dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen für die betreute Person folgen daraus nicht. Im Falle einer Promotion gelten die Vorschriften der einschlägigen Promotionsordnung der TU Berlin entsprechend.

§ 19 Verfahrensabschluss

Die Kommission berichtet dem Präsidium schriftlich über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlussempfehlung vor.

§ 20 Entscheidung des Präsidiums

  1. Das Präsidium entscheidet auf Grundlage von Bericht und Empfehlung der Kommission darüber, ob das Verfahren einzustellen oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Vor Entscheidungsfindung kann das Präsidium den Fall auch der gemeinsamen Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis der Berliner Hochschulen gemäß § 5a Absatz 3 BerlHG zur Beurteilung vorlegen. Eine von der Kommissionsempfehlung abweichende Entscheidung ist der Kommission gegenüber schriftlich zu begründen.
  2. Das Präsidium kann je nach Art und Schwere des von der Kommission festgestellten Fehlverhaltens insbesondere folgende Maßnahmen beschließen:
    • schriftliche Rüge der beschuldigten Person,
    • Aufforderung an die betroffene Person, die inkriminierende Veröffentlichung zurückzuziehen oder falsche Daten zu berichtigen (dies insbesondere durch die Veröffentlichung eines Erratums);
    • Mitteilung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens an den Drittmittelgeber, soweit es sich um wissenschaftliches Fehlverhalten im Rahmen von drittmittelgeförderten Projekten handelt;
    • Mitteilung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens an die Abteilung II Personal und Recht – Servicebereich Personal – zur Prüfung und, soweit erforderlich, Durchführung disziplinarrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegen die betroffene Person;
    • je nach Sachverhalt kann das Präsidium auch straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen einleiten.
  3. Erfüllt das wissenschaftliche Fehlverhalten zusätzlich die Voraussetzungen für die Entziehung des akademischen Grades nach § 34 Abs. 7 BerlHG und hat die beschuldigte Person ihren akademischen Grad an der TU Berlin erworben, kann dies zur Entziehung des akademischen Grades nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften führen. Wurde der akademische Grad an einer anderen Hochschule erworben, wird diese Hochschule durch die*den Präsidentin*Präsidenten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 BerlHG über das wissenschaftliche Fehlverhalten der beschuldigten Person in Kenntnis gesetzt.
  4. Ist die beschuldigte Person Honorarprofessor*in, kann der Nachweis wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Verabschiedung nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 BerlHG führen. Ist die beschuldigte Person Privatdozent*in, kann der Nachweis wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Entziehung der Lehrbefugnis nach § 117 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 118 Abs. 2 BerlHG führen. Ist die beschuldigte Person Honorarprofessor*in oder Privatdozent*in an einer anderen Hochschule, gilt Abs. 3 S. 2 entsprechend.
  5. Die beschwerdeführende Person sowie die beschuldigte Person sind über die Entscheidung des Präsidiums unverzüglich zu informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, schriftlich mitzuteilen.
  6. Ist die Kommission zu der Empfehlung gekommen, dass der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben wurde, trifft das Präsidium die zur Rehabilitation der beschuldigten Person notwendigen Maßnahmen.

§ 21 Eilegebot

  1. Im Interesse der beschuldigten Person ist das Verfahren zügig durchzufuhren und soll sechs Monate nach Eröffnung des Vorverfahrens mit einer Entscheidung des Präsidiums enden.
  2. Das Präsidium kann seine sich aus §§ 17, 19 und 20 dieser Satzung ergebenden Befugnisse durch Beschluss auf die*den Präsidentin*Präsidenten übertragen.

§ 22 Auswertung der Berichte

Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die*der Präsident*in – zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen – die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.

§ 23 Aufbewahrung und Berichtspflicht

  1. Die Akten zum Vor- und Hauptverfahren werden 30 Jahre aufbewahrt.
  2. Die*Der Vorsitzende der Kommission berichtet dem Akademischen Senat auf Anfrage über Anzahl, Stand und Ausgang von Verfahren in anonymisierter Form.

§ 24 Ausführungsvorschriften

Der Akademische Senat erlässt diese Satzung konkretisierende Ausführungsvorschriften. Änderungen der Ausführungsvorschriften werden durch das Präsidium erlassen und dem Akademischen Senat zur Kenntnis vorgelegt.

§ 25 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der TU Berlin in Kraft.
  2. Diese Satzung ersetzt die am 8. März 2017 durch den Akademischen Senat beschlossene "Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der TU Berlin".

Ausführungsvorschriften zur guten wissenschaftlichen Praxis (GWP)

Präambel

Zu den Prinzipien guten wissenschaftlichen Arbeitens gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.

Berufsethos und Forschungsorganisation (zu § 2 GWP)

Wissenschaftler*innen tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Sie aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand sowohl zum Stand der Forschung als auch zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis. Erfahrene Wissenschaftler*innen sowie Nachwuchswissenschaftler*innen unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. Gleiches gilt für die Beteiligten eines Forschungsvorhabens. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer*eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert.

Organisationsverantwortung (zu § 2 GWP)

1. Organisationsverantwortung der Leitung der TU Berlin

Das Präsidium schafft im Zusammenwirken mit dem Akademischen Senat die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Die Leitung ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftler*innen.

Dabei trägt die Leitung der TU Berlin auch Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen, der sie gerecht wird, indem sie die Vermittlung und Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis auch durch geeignete Organisationsstrukturen unterstützt.

Die vom Präsidium verantwortete angemessene institutionelle Organisationsstruktur gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen geeignet vermittelt werden.

Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitest möglich nicht-wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Es werden eine aufrichtige Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal angeboten.

  • Konkret sind an der TU Berlin allgemeine Grundsätze zur Personalauswahl festgelegt im Rundschreiben zum Ausschreibungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren.
  • Personalauswahlverfahren für Professor*innen sind in der Handreichung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der TU Berlin sowie der Satzung über die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren geregelt.
  • Der wissenschaftliche Nachwuchs wird im Center for Junior Scholars (CJS) beraten. Das Nachwuchskonzept und dessen Aktionsplan wurden 2019 verabschiedet und werden regelmäßig fortgeschrieben.
  • Personalentwicklung wird im Servicebereich Personalentwicklung und Weiterbildung strategisch begleitet. Dort ebenso wie in der Zentraleinrichtung Wissenschaftliche Weiterbildung und Kooperation (ZEWK) werden zahlreiche Weiterbildungsangebote für Lehrende, Forschende, Mitarbeitende und Führungskräfte angeboten.
  • Es gibt darüber hinaus diverse Beratungs- und Weiterbildungsprogramme sowie Mentoring zur gezielten Personalentwicklung und Führungskräftetraining von Wissenschaftler*innen, wie z.B. ProMotion oder ProFil.
  • Zur Gleichstellung der Geschlechter wurde die Frauenförderrichtlinie erlassen, die u.a. die regelmäßige Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen in den Einrichtungen der TU vorsieht.

2. Organisationsverantwortung der Leitung der dezentralen wissenschaftlichen Einrichtungen

Während das Präsidium im Zusammenwirken mit dem Akademischen Senat die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten schafft, werden diese auf der Ebene der Fakultäten, Zentralinstituten, Forschungsverbünden, Instituten etc. umgesetzt. Die Fakultäten sind originär zuständig für die Verabschiedung und Umsetzung von Promotions- und Habilitationsordnungen und den darauf beruhenden Verfahren sowie den Frauenförderplänen. Die sonstige Organisationsverantwortung auf dieser Ebene besteht im Wesentlichen in der Vermittlung von Fachkultur und der konkreten Umsetzung der unter 1. aufgeführten Regelungen.

Die Leitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen garantieren außerdem die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftler*innen rechtliche und ethische Standards einhalten können.

3. Organisationsverantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten

Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann. dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgen kann und dass alle Mitglieder ihrer Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamtkonzept der jeweiligen Einrichtung eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals (MTSV). Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen zu verhindern.

Darüber hinaus steht den Mitgliedern der TU ein differenziertes Konfliktberatungsangebot auf zentraler wie dezentraler Ebene zur Verfügung. Die Beratungsstellen sind miteinander vernetzt. Näheres ist in der Satzung zum Konfliktmanagement geregelt. [Regelung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Planung.]

Die TU Berlin achtet darauf, dass die Größe und die Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheit so gestaltet sind, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die Leitungen werden durch ein breites Weiterbildungsangebot in der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben unterstützt und für die damit einhergehende Verantwortung sensibilisiert.

In diesem Sinne wird an der TU Berlin bei der Übertragung der Vorgesetztenfunktion ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben wissenschaftlicher Verantwortung auch personalrechtliche (Arbeitgeber-)Verantwortung – z.B. Schutzpflichten für wissenschaftliches ebenso wie nicht-wissenschaftliches Personal – besteht und beide Aspekte bei der Ausübung der Vorgesetztenfunktion berücksichtigt werden müssen.

Wissenschaftler*innen sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung durch Bereichsleitungen sowie zentrale und dezentrale Anlauf- und Beratungsstellen. Die mit dem jeweiligen Mitgliedsstatus verbundenen Rechte und Pflichten werden breit kommuniziert und die Mitwirkung in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung durch gezielte Ansprache ermutigt.

Leistungs- und Bewertungskriterien

In der TU orientiert sich qualitativ hochwertige Wissenschaft auch an disziplinspezifischen Kriterien.

Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilungsinstrumente der TU Berlin auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind zum Beispiel: ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der*des Wissenschaftlerin*Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden laut Handreichung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der TU Berlin und der Satzung über die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren angemessen berücksichtigt. Weitere Berücksichtigung finden multidimensionale Leistungs- und Bewertungskriterien im Rahmen der Leistungserfassung in Forschung und Lehre (LINF-Satzung), der Lehrevaluation (Evaluationsordnung), der Akkreditierung (Akkreditierungsordnung) sowie von individuellen Zielvereinbarungen.

Methoden und Standards

Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenenfalls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden.

Gutes wissenschaftliches Arbeiten (Forschungsdesign)

'Die TU Berlin bekennt sich zu ihrer – auch historisch begründeten – Verantwortung für gesellschaftlich und ethisch orientierte sowie dem Humanismus verpflichtete Forschung und Lehre.‘ (Leitbild der TU Berlin)

Die TU Berlin hat eine zentrale Kommission für Ethik in der Forschung (KEF) etabliert. Diese entwickelt verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben zur Verabschiedung im Akademischen Senat.

Wissenschaftler*innen machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (Dual Use) verbundenen Aspekte.

Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

Die Wissenschaftler*innen treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass ein*e Wissenschaftler*in die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr*ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung der Forschungsdaten steht insbesondere den sie erhebenden Wissenschaftler*innen sowie den Einrichtungen für die sie forschen, in der Regel also der TU Berlin, zu. Abweichende Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.

Vertiefende Regelungen finden sich in der Handreiche zum Umgang mit Nutzungsrechten in der Forschung. [Regelung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Planung.]

Umgang mit Forschungsdaten (Phasenübergreifende Qualitätssicherung)

Zur essenziellen Sicherstellung einer phasenübergreifenden Qualitätssicherung zur möglichen Replizierbarkeit und Bestätigung der Ergebnisse durch andere Wissenschaftler*innen muss der gesamte Forschungsprozess gemäß § 8 Absatz 3 GWP dokumentiert werden. Dazu sind alle für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen ist zu gewährleisten; Dritten ist – soweit (datenschutz)rechtlich möglich – der Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert. Grundsätzlich werden alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht und öffentlich zugänglich gemacht. Diesem Ziel folgend hat die TU eine Open-Access-Policy verabschiedet sowie mit DepositOnce ein übergreifendes Forschungsdatenrepositorium zur Verfügung gestellt. Die Eignung personenbezogener Quelldaten für den Zugang und die Nachnutzung über Repositorien ist individuell mit den Datenschutzbeauftragten zu erörtern.

Die Wissenschaftler*innen der TU Berlin führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse auf welchem Weg auch immer öffentlich zugänglich gemacht werden, werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.

Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern.

Unstimmigkeiten oder Fehler in bereits veröffentlichten oder öffentlich zugänglich gemachten Erkenntnissen sind unverzüglich nach Kenntniserlangung von den Wissenschaftler*innen zu berichtigen. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftler*innen bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftler*innen von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.

Grundsätzlich werden alle Forschungsergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht und dabei vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Soweit es im Einzelfall Gründe geben sollte, Ergebnisse nicht oder nur beschränkt öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen, darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Einschränkungen sind z.B. im Kontext von Patentanmeldungen oder bei Forschung mit personenbezogenen Daten denkbar. Die Entscheidung, ob, wie und wo Wissenschaftler*innen ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen, liegt in ihrer eigenen Verantwortung.

Vollständig und nachvollziehbar bedeutet auch, dass möglichst alle den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen sind. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler*innen vollständig und korrekt nach.

Die Hinterlegung in (möglichst anerkannten) Archiven und Repositorien soll den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgen.

Sicherung und Archivierung von Forschungsdaten (Primärdaten)

Wissenschaftler*innen sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards der betroffenen Disziplin, in adäquater Weise und bewahren sie für in der Regel 10 Jahre auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht oder kürzer aufzubewahren, legen die Wissenschaftler*innen dies dar. Die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.

Die TU Berlin stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

Autorenschaft und Publikation

Autor*in ist, wer einen wesentlichen (= genuinen, nachvollziehbaren) Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat.

Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, und hängt von der betroffenen Disziplin ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn ein*e Wissenschaftler*in in wissenschaftserheblicher Weise an der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Die Verständigung zwischen den Autor*innen über ihre Reihenfolge sollte anhand nachvollziehbarer Kriterien spätestens dann erfolgen, wenn das Manuskript formuliert wird. Die Konventionen jeder Disziplin sind zu berücksichtigen. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

Bei der Auswahl des Publikationsorgans ist die Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld zu berücksichtigen. Insofern sollten auch Wissenschaftler*innen in Herausgeber*innen-Funktion sorgfältig prüfen, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird, aber bestimmte Publikationsorgane spiegeln dennoch häufig die wissenschaftliche Qualität eines Beitrages wider.

Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Neue oder unbekannte Publikationsorgane sind auf ihre Seriosität hin zu prüfen. Wissenschaftler*innen sollten bei der Auswahlentscheidung für ein Publikationsorgan als ein wesentliches Kriterium berücksichtigen, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.

Autor*innen achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzer*innen korrekt zitiert werden können.

Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, sind unangemessen kleinteilige Publikationen zu vermeiden. Die Wiederholung der Inhalte von Publikationen als (Co-)Autor*innen ist auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang zu beschränken und gegebenenfalls durch Zitate von zuvor veröffentlichten Ergebnissen zu lösen.

Ombudspersonen und wissenschaftliches Fehlverhalten

Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

Wegen der Anzeige (bei einer Ombudsperson oder der Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens) sollen weder der*dem Hinweisgebenden noch der*dem von den Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.

Die Anzeige soll – insbesondere bei Nachwuchswissenschaftler*innen – möglichst nicht zu Verzögerungen während der Qualifizierung der/des Hinweisgebenden führen, die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren; dies gilt auch für Arbeitsbedingungen sowie mögliche Vertragsverlängerungen. Die untersuchenden Stellen (die Ombudspersonen oder die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens) tragen dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung gegenüber der*dem Betroffenen in jedem Verfahrensstadium im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Rechnung. Der*Dem von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde.

Ombudspersonen

Die beiden geschlechtsparitätischen Ombudspersonen der TU Berlin sind hochschulweit bekannt zu machen. Sie vereinbaren mit dem Präsidium, inwieweit eine Entlastung von anderen Aufgaben erforderlich ist und erfolgen kann. Diese Ombudspersonen stehen jeder*m Wissenschaftler*in vertraulich als Ansprechperson zur Verfügung.

Verdachtsfälle auf wissenschaftliches Fehlverhalten können auch ohne vorherige Einbindung einer der Ombudspersonen unmittelbar an die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens der TU Berlin gerichtet werden.

Darüber hinaus steht es den Mitgliedern der TU Berlin frei, sich zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit auch an das überregional tätige Gremium der DFG „Ombudsmann für die Wissenschaft“ zu wenden.

Vertraulichkeit

Die Identität der beschwerdeführenden und der beschuldigten Person und Angaben zum Sachverhalt werden nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte herausgegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die*der von den Vorwürfen Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der*des Hinweisgebenden ankommt. Bevor der Name der*des Hinweisgebenden offengelegt wird, wird dieser*m die Möglichkeit eröffnet, die Anzeige – bei abzusehender Offenlegung des Namens – zurückzuziehen. Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die*der Hinweisgebende mit dem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die untersuchende Ombudsperson oder Kommission entscheidet im Einzelfall, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die*den Hinweisgebende*n umgeht. Sie*Er ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.