I B - Referat Prüfungen

Besondere Prüfungssituationen

Prüfungen während einer Beurlaubung

Modulprüfungen

Sie haben das Recht, im Urlaubssemester Prüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für Portfolioprüfungen! Sollten Sie sich für eine Prüfung angemeldet haben, die in Ihr Urlaubssemester fällt, so müssen Sie sich von dieser abmelden, sofern Sie sie nicht ablegen wollen. Falls Sie sich nicht abmelden, wird von einem unbegründeten Nichterscheinen ausgegangen und die Prüfung wird mit der Note 5,0 gewertet.

Abschlussarbeiten

Wenn die Abgabefrist für Ihre Abschlussarbeit in Ihr Urlaubssemester fällt, müssen Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, falls Sie Ihre Arbeit nicht fristgerecht während Ihres Urlaubssemesters abgeben.

Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen von Abschlussarbeiten (z.B. Verlängerung der Bearbeitungsfrist) sollen bereits bei Antrag auf Themenausgabe gestellt werden. Der Nachteilsausgleich gehört nicht zu den Gründen, nach denen lt. StuPO eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist erfolgen kann, d.h. dass zum Beispiel eine befristete Erkrankung während der Bearbeitungszeit diese zusätzlich verlängern kann.

Nachteilsausgleich bei Schwangerschaft, Elternschaft, chronischer Erkrankung, Behinderung und Pflege

Als Studierende*r mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen erhalten Sie für Studien- und Prüfungsleistungen einen Ausgleich dieser Nachteile. Gleiches gilt für eine Schwangerschaft, die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu achtzehn Jahren sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger. Den Antrag hierzu stellen Sie bitte beim Prüfungsausschuss; ihm kann eine Stellungnahme der*des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, der Psychologischen Beratung oder des Familienbüros der TU Berlin beigefügt werden. Der Antrag soll so rechtzeitig gestellt werden, dass die Prüfenden nach der Entscheidung noch die Möglichkeit haben, eine ggf. erforderliche Prüfungsorganisation anzupassen.

Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen von Abschlussarbeiten (z.B. Verlängerung der Bearbeitungsfrist) sollen bereits bei Antrag auf Themenausgabe gestellt werden. Der Nachteilsausgleich gehört nicht zu den Gründen, nach denen lt. StuPO eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist erfolgen kann, d.h. dass zum Beispiel eine befristete Erkrankung während der Bearbeitungszeit diese zusätzlich verlängern kann.

Besonderheiten nach einer Exmatrikulation

Weiterführen begonnener Prüfungsverfahren

Ihre bereits begonnenen Prüfungsverfahren werden nach der Exmatrikulation weitergeführt. Prüfungen, zu denen Sie sich vor der Exmatrikulation bereits wirksam angemeldet haben oder für die Sie bereits Prüfungsversuche absolviert haben, enden nicht automatisch.

Nicht-Weiterführung begonnener Prüfungsverfahren

Wenn Sie die Prüfungsverfahren nicht fortsetzen möchten, müssen Sie innerhalb der Anmeldefrist von den Prüfungen zurücktreten. Alternativ können Sie beim Prüfungsausschuss die Aussetzung der (Wiederholungs-)Frist beantragen.

bei Wiederaufnahme des Studiums nach der Exmatrikulation

In dem Fall der Aussetzung der Frist setzt sie bei Wiederaufnahme des Studiums, auch in einem anderen Studiengang, in dem das entsprechende Modul Pflichtbestandteil ist, automatisch wieder ein bzw. läuft weiter. Hierüber erhalten Sie keine gesonderte Mitteilung.

Prüfungsanmeldung nach Exmatrikulation

Nach einer Exmatrikulation können Sie sich für erste Prüfungsversuche in Modulen des Studiengangs oder für Abschlussarbeiten nicht mehr anmelden. Für Wiederholungsversuche melden Sie sich bei dem für Sie zuständigen Prüfungsteam an.

Gegenvorstellung: Einspruch gegen eine Prüfungsbewertung erheben

Sollten Sie mit der Bewertung von Prüfungen nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, ein an Fristen gebundenes Gegenvorstellungsverfahren gemäß § 69 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung zu beantragen. Den schriftlichen Antrag hierzu stellen Sie innerhalb von zwei Monaten bei Ihrem Prüfungsteam.