Rechtliches rund um die Promotion

Promotionen der Fakultäten I, IV,V, VI und VII an der TU Berlin unterliegen der gemeinsamen Promotionsordnung der Universität. Für die Fakultäten II und III gelten eigene Promotionsordnungen. In diesen sind unter anderem die Zulassungsvoraussetzungen, das gesamte Promotionsverfahren von der Anmeldung der Promotionsabsicht bis zur Veröffentlichung und der Verleihung der Promotion geregelt.

Im Fall von Konflikten bei der Auslegung hat die im "Amtlichen Mitteilungsblatt" der TU Berlin veröffentlichte deutsche Fassung vor der englischen Fassung Vorrang.

Voraussetzungen für eine Promotion

Im Allgemeinen ist die Voraussetzung zur Aufnahme einer Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Das ist in der Regel ein Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule oder ein vergleichbarer Abschluss.

Wenn Sie in einem anderen Fach promovieren wollen als dem, in dem Sie Ihren Master absolviert haben, können in Einzelfällen zusätzlich Nachweise von der Fakultät gefordert werden.

Daneben gibt es aber auch einige Sonderwege, die zur Promotion führen können:

Promotion mit einem Bachelorabschluss

Mit einem hervorragenden Bachelorabschluss kann eine direkte Zulassung zur Promotion erfolgen. Dies erfordert eine bis drei Feststellungsprüfungen sowie den Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Eignung, in der Regel nachgewiesen durch die Veröffentlichung eines Artikels in Erstautorschaft.

Zusätzlich kann die Zulassung mit einem Bachelorgrad im Rahmen einer mindestens zweisemestrigen Qualifikationsphase innerhalb eines Promotionsprogramms erfolgen, wie zum Beispiel derzeit in der Berlin Mathematical School.

Promotion mit einem Diplomabschluss (Fachhochschule)

Absolvent*innen mit einem Diplom einer Fachhochschule können bei Nachweis der entsprechenden wissenschaftlichen Befähigung zur Promotion zugelassen werden. Dieser erfolgt im Rahmen der Anmeldung durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit der Note "gut" oder besser) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Fakultät.

Promotion mit Abschlüssen aus dem Ausland

Hochschulabschlüsse aus dem Ausland können durch den Fakultätsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens auf Gleichwertigkeit mit den in Deutschland erforderlichen Voraussetzungen überprüft und anerkannt werden. Zusätzlich kann die Fakultät Nachweise über weitere Leistungen fordern.

Doktorgrade

Sie können in allen an der TU Berlin vertretenen Fakultäten promovieren. Voraussetzung ist, dass das Gebiet Ihrer Dissertation in der jeweiligen Fakultät durch ein Fachgebiet vertreten ist und mit einer Professor*in oder einer Juniorprofessor*in besetzt ist.

Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird an den Fakultäten der TU Berlin - wie in Deutschland üblich - mit einem fachlichen Zusatz vergeben, der sich nach dem Thema der Promotion sowie dem Fachgebiet des qualifizierenden Abschlusses richtet.

  • Dr.-Ing.      Ingenieurwissenschaften   —  Fakultäten:  II,III,IV,V,VI,VII
  • Dr. rer. nat.   —   Naturwissenschaften   —   Fakultäten: I,II,III,IV,V,VI
  • Dr. phil.   —   Geistes-, Bildungs- und Sozialwissenschaften   —   Fakultäten: I,V,VI
  • Dr. rer. oec.   —   Wirtschaftswissenschaften   —   Fakultäten: VI,VII
  • Dr. P.H.   —  Gesundheitswissenschaft/Public Health   —   Fakultäten: VII

Promotionsvereinbarung

Neben der formellen Bestätigung der Betreuung soll zwischen den Promovierenden und ihren Betreuer*innen laut Promotionsordnung eine schriftliche Promotionsvereinbarung abgeschlossen werden, in der Art und Umfang der Betreuung festgelegt wird. Dadurch sollen sowohl die gemeinsame Verpflichtung auf die Standards guter Betreuung als auch die gegenseitigen Erwartungen dokumentiert und fortgeschrieben werden.

Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die TU Berlin hat sich, orientiert am DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ eine Satzung  zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis nebst erklärenden Ausführungsvorschriften gegeben.

Diese Satzung legt die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit an der TU Berlin fest, schafft Instrumente zu deren Sicherung und kodifiziert ein Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten. Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen.

Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Beschäftigungsdauer und den -umfang sowie die Lehrverpflichtung von Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen auf Haushaltsstellen.

Promotion in Unternehmen

Sogenannte „Industriepromotionen“, bei der die Promovierenden in Unternehmen angestellt sind, geraten immer wieder in die Diskussion. Das Präsidium der TU Berlin hat im Juli 2017 einen „Code of Conduct“ beschlossen, der auch für diese spezielle Form der Promotion die Bedeutung einer freien Themenwahl, der Beteiligung an wissenschaftlichen Diskussion und die verpflichtende Veröffentlichung der Forschungsergebnisse betont. In Promotionsprojekten mit der Industrie ist die Betreuer*in der Arbeit gehalten, diese Grundsätze den Partner*innen bekannt zu machen; alle Beteiligten sollen diese Grundlagen durch ihre Unterschrift bei der Anmeldung der Promotionsabsicht bestätigen.