Promotionsordnung der TU Berlin

An der TU Berlin gilt für alle Promotionen grundsätzlich die allgemeine Promotionsordnung in der Fassung von 2021, mit kleinen redaktionellen Änderungen vom 24. Mai 2023 (unten der Text und rechts der Link zur pdf-Lesefassung).
Die Fakultäten II und III haben seit 2020 eigene Promotionsordnungen, die in Einzelheiten leicht von der allgemeinen Fassung abweichen (vgl. die weiteren Links im Kasten rechts). Diese sind verbindlich für alle neu begonnenen Promotionen in diesen beiden Fakultäten.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätzliches

(1) 1Diese Promotionsordnung gilt für die Verleihung der akademischen Grade Doktor*in der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.), Doktor*in der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.), Doktor*in der Philosophie (Dr. phil.) und Doktor*in der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. oec.) an der Technischen Universität Berlin. 2Die Zuständigkeiten der Fakultäten für die Vergabe der Doktorgrade sind in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Fakultäten können dem Akademischen Senat Vorschläge für die Verleihung eines Grades gemäß Absatz 1 Ehren halber (E.h.) / honoris causa (h.c.) als Auszeichnung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen unterbreiten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Grade dürfen für ein Fachgebiet jeweils nur einmal verliehen werden.

§ 2 Ziel und Inhalt der Promotion

(1) 1Durch die Promotion soll nachgewiesen werden, dass die*der Antragsteller*in die Fähigkeit besitzt, einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten. 2Dieser Nachweis wird durch die Annahme einer schriftlichen Dissertation und durch eine erfolgreiche wissenschaftliche Aussprache erbracht.

(2) 1Die Dissertation ist eine von der*dem Antragsteller*in verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur* zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet, zur*zum Dr. rer. nat. auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet, zur* zum Dr. phil. auf geistes- oder sozialwissenschaftlichem Gebiet und zur*zum Dr. rer. oec. auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet. 3Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 4Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 5In jedem Fall ist eine Zusammenfassung (abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache erforderlich. 6Das Gebiet der Dissertation muss in der Fakultät durch eine*n hauptamtliche*n Professor*in, eine*n Hochschuldozent*in, eine*n Juniorprofessor*in, eine*n Nachwuchsgruppenleiter*in, oder eine*n dauerhaft hauptberuflich beschäftigte*n außerplanmäßige*n Professor*in vertreten sein.

(3) 1Die Dissertation als wissenschaftliche Abhandlung kann aus einzelnen veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). 2Diese müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine abschließende Diskussion schlüssig darzulegen ist. 3Näheres zu Art und Anzahl der Arbeiten regeln Ausführungsvorschriften der Fakultäten.

(4) 1Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in eine Dissertation einfließen oder die einzelnen Beiträge einer kumulativen Dissertation können in Co-Autor*innenschaft entstanden sein. 2In diesem Fall muss die*der Antragsteller*in darstellen, welchen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten sie oder er geleistet hat.

(5) In der wissenschaftlichen Aussprache soll die*der Antragsteller*in den methodischen Ansatz der Dissertation und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen darlegen sowie zeigen, dass sie oder er die Problemstellungen und die Ergebnisse der Dissertation angemessen zu bewerten und in die zugehörige Fachdisziplin einzuordnen vermag.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. nat. einen mathematischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. phil. einen geistes- oder sozialwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. oec. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss. 2Sofern der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde,
das nicht dem Gebiet der Promotion entspricht, kann der Fakultätsrat als Auflage zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen.

(2) 1Wissenschaftlich besonders qualifizierte Inhaber*innen eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades, dem kein grundständiges Studium vorausgegangen ist, können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. 2Die besondere wissenschaftliche Befähigung wird nachgewiesen:

  1. durch das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten sowie durch eine Veröffentlichung in der Regel in Erstautorschaft in einem für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle, oder
  2. durch das erfolgreiche Absolvieren einer mindestens zweisemestrigen von der Fakultät als gleichwertig anerkannten Qualifikationsphase in einer Graduiertenschule oder einem vergleichbaren strukturierten Promotionsprogramm, wenn diese durch mindestens eine Prüfung abgeschlossen wird.

3Von den Feststellungsprüfungen nach Satz 2 Nummer 1 wird mindestens eine nicht von der*dem Betreuer*in abgenommen. 4In der Feststellungsprüfung oder den Feststellungsprüfungen wird geprüft, ob die*der Kandidat*in die auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion zu fordernden wissenschaftlichen und methodischen Fähigkeiten besitzt. 5Weitere Studienleistungen werden dazu nicht verlangt. 6Der jeweils zuständige Fakultätsrat kann für Inhalt, Form und Durchführung der Feststellungsprüfung Ausführungsbestimmungen erlassen. 7Ein erfolgloser Versuch der Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden, auch nicht an einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin.

(3) 1Ist das Hochschulstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgt und mit einem Diplom abgeschlossen worden, ist zusätzlich die entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Promotionsabsicht nach § 4 durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit Auszeichnung, sehr gut oder gut) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen entsprechend den Regelungen in Absatz 2.

(4) Ist das Hochschulstudium im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden, kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der zuständigen Stelle der Technischen Universität Berlin einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss nach Absatz 1 anerkennen.

(5) Die in Absatz 1 bis 4 verlangten zusätzlichen Leistungen sind vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen.

(6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist vom Fakultätsrat zu versagen, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine ähnliche Arbeit der*des Antragsteller*in bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule mit nicht ausreichend bewertet wurde.

(7) Auf Antrag geeigneter Absolvent*innen soll das Promotionsverfahren unter Beteiligung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden (kooperatives Promotionsverfahren). Das gilt insbesondere, sofern der Abschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben und die Eignung zur Promotion durch die TU Berlin festgestellt wurde.

§ 4 Anmeldung der Promotionsabsicht

(1) 1Die*der Antragsteller*in soll die Absicht zu promovieren zum frühest möglichen Zeitpunkt der gewählten Fakultät durch eine schriftliche Anmeldung bekannt geben. 2Der Anmeldung beizufügen sind eine Beschreibung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas, Arbeits- und Zeitplans sowie die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-3, bei Absolvent*innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einem Diplomabschluss die Diplomarbeit sowie etwaige weitere wissenschaftliche Arbeiten. 3Die Arbeit soll durch eine*n hauptamtliche*n Professor*in, eine*n Hochschuldozent*in, eine*n Juniorprofessor*in oder eine*n promovierte*n Nachwuchsgruppenleiter*in, oder eine*n dauerhaft hauptberuflich beschäftigte*n außerplanmäßige*n Professor*in der Fakultät, im Fall des § 3 Abs. 7 zusätzlich durch eine*n Professor*in der Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut werden; die Betreuungszusagen sind zusammen mit der Anmeldung der Promotionsabsicht vorzulegen. 4Die*der Dekan*in prüft die Anmeldung und teilt der*dem Antragsteller*in die Annahme sowie mögliche Auflagen oder die Ablehnung nach Absatz 3 schriftlich mit. 5Darüber hinaus wird eine schriftliche Betreuungsvereinbarung (Promotionsvereinbarung) entsprechend den jeweils gültigen Regelungen der Technischen Universität Berlin zwischen der*dem Antragsteller*in und den Betreuer*innen abgeschlossen. 6Die genannten Regelungen werden durch das für die Promotionsordnung zuständige Gremium der Technischen Universität Berlin erlassen.

(2) 1Im Falle der Annahme der Anmeldung hat die*der Antragsteller*in einen Anspruch auf angemessene Unterstützung der Arbeit durch die Fakultät im Rahmen der dieser zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel. 2Ein Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz in der Universität besteht nicht. 3Hat die*der Betreuer*in das Einverständnis erklärt, ist sie oder er zur Beratung verpflichtet, sofern sie oder er nicht triftige Gründe für die Beendigung der Betreuung beim Fakultätsrat geltend machen kann.

(3) 1Der Fakultätsrat kann die Anmeldung nur zurückweisen, wenn

  1. das Gebiet der Dissertation nicht durch eine*n hauptamtliche*n Professor*in, eine*n Hochschuldozent*in, eine*n Juniorprofessor*in oder eine*n promovierte*n Nachwuchsgruppenleiter*in oder eine*n dauerhaft hauptberuflich beschäftigte*n außerplanmäßige*n Professor*in vertreten ist,
  2. die Arbeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Sachund Personalmittel oder vom Thema her nicht durchführbar erscheint oder
  3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 nicht gegeben sind. 2Diese Zurückweisung ist der*dem Antragsteller*in schriftlich zu begründen. § 11 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Mit der Anmeldung der Promotionsabsicht wird die*der Antragsteller*in Doktorand*in. 2Soweit nicht bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit der Technischen Universität Berlin besteht, hat sich die*der Doktorand*in gemäß § 25 Abs. 2 BerlHG an der Technischen Universität Berlin zu immatrikulieren.

(5) 1Die Annahme einer Promotionsabsichtserklärung kann vom Fakultätsrat aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Ein Promotionsvorhaben wird eingestellt, sofern binnen 10 Jahren nach Annahme der Absicht kein Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt wird oder keine Anzeige / Rückmeldung durch den*die Kandidat*in und Betreuer*in für die Aufrechterhaltung der Promotionsabsicht eingereicht wurde.

§ 5 Zulassung zum Promotionsverfahren, Promotionsantrag

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die zuständige Fakultät zu richten. 2Ein Promotionsantrag ist auch dann zulässig, wenn die Promotionsabsicht nicht vorher gemäß § 4 Abs. 1 angemeldet oder wenn die Anmeldung vom Fakultätsrat zurückgewiesen worden ist. 3Dem Promotionsantrag sind beizufügen:

  1. eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung bekannt ist,
  2. Unterlagen zu § 3,
  3. ein tabellarischer Lebenslauf,
  4. vier Ausfertigungen der Dissertation in ausgedruckter Form und eine elektronische Version der Dissertation als pdf-Datei; sofern mehr als zwei Gutachter*innen vorgesehen sind, muss die entsprechende Anzahl eingereicht werden,
  5. Angaben darüber, inwieweit die Dissertation oder Teile davon schon vorveröffentlicht worden sind, eine Liste dieser Veröffentlichungen und jeweils ein Exemplar; für Arbeiten, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*innen entstanden sind (Co-Autor*innenschaft), eine Liste mit deren Namen und eine Darstellung des Eigenanteils gemäß § 2 Abs. 4,
  6. eine eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig verfasst wurde, die benutzten Hilfsmittel und Quellen aufgeführt sind und bei Fällen von CoAutor*innenschaft die Darstellung des Eigenanteils gemäß 5. zutreffend ist,
  7. eine Erklärung, ob bereits früher oder gleichzeitig die Promotionsabsicht gemäß § 4 oder ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einer anderen Fakultät beantragt wurde, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben über dessen Ausgang (siehe auch § 7 Abs. 4 Satz 3).

(2) Dem Antrag kann ein Vorschlag für Gutachter*innen der Dissertation beigefügt werden, deren Wahl zu begründen ist.

(3) Der Promotionsantrag und die Unterlagen verbleiben längstens für 10 Jahre bei der Fakultät; nach dieser Frist werden sie dem Universitätsarchiv übergeben.

§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) 1Die*der Dekan*in der Fakultät prüft den Promotionsantrag und stellt fest, ob alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Bei erfüllten Voraussetzungen ist der Promotionsantrag unverzüglich dem Fakultätsrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die weiteren Professor*innen, Juniorprofessor*innen, die Mitglieder der Fakultät sind, haben das Recht, in die eingereichten Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(3) 1Stimmt der Fakultätsrat dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren zu, so bestellt er einen Promotionsausschuss. 2Dieser besteht aus einer*m Vorsitzenden und mindestens zwei Gutachter*innen, wobei mindestens eine*r nicht der Technischen Universität Berlin angehören soll. 3Sollten ein*e Gutachter*in oder mehrere Gutachter*innen gleichzeitig Co-Autor*innen von Forschungsergebnissen oder Arbeiten der*des Doktorand*in sein, muss sichergestellt sein, dass mindestens genauso viele Gutachter*innen hinzugezogen werden, die in keiner wissenschaftlichen Kooperationsbeziehung zu der*dem Doktorand*in gestanden haben oder stehen.

(4) 1Die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses muss hauptamtliche*r Professor*in, Hochschuldozent*in, Juniorprofessor*in oder ein*e promovierte*r Nachwuchsgruppenleiter*in der Fakultät sein. 2Mindestens ein*e Gutachter*in muss ein*e hauptamtliche*r Professorin, ein*e Hochschuldozent*in, ein*e Juniorprofessor*in, ein*e promovierte*r Nachwuchsgruppenleiter*in, oder ein*e Gastprofessor*in derFakultät sein. 3Auf Beschluss der Fakultät können in besonders begründeten Fällen dauerhaft hauptberuflich an der Technischen Universität beschäftigte Personen, denen eine außerplanmäßige Professur verliehen wurde, Dissertationen wie hauptamtliche Professor*innen begutachten. 4Sofern bei der Anmeldung gemäß § 4 Abs. 1 eine Person aus der in Satz 2 definierten Gruppe zur*zum Betreuer*in bestellt wurde, erfüllt sie*er auch nach der Pensionierung oder Emeritierung oder dem Wechsel an eine andere Hochschule die Anforderungen des Satzes 2; sie*er zählt in diesem Fall zu den Gutachter*innen, die der TU Berlin angehören. 5Zu externen Gutachter*innen gem. Abs. 3 Satz 2 können Hochschullehrer*innen einer anderen Hochschule oder vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtung des In- und Auslands bestellt werden; das schließt auch im Ruhestand befindliche oder entpflichtete Hochschullehrer*innen anderer Hochschulen ein. 6Zu weiteren Gutachter*innen des Promotionsausschusses können auch entpflichtete oder in Ruhestand befindliche Professor*innen sowie Hochschullehrer*innen der gleichen oder einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin oder einer anderen Hochschule oder vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtung des In- und Auslands bestellt werden. 7Zu externen und weiteren Gutachter*innen können in besonders begründeten Fällen auch promovierte Wissenschaftler*innen aus dem In- oder Ausland bestellt werden, die nicht Hochschullehrer*innen sind. 8Der Fakultätsrat kann zusätzlich Gutachter*innen bestellen, die nur die Dissertation bewerten. 9Sie dürfen nicht in einer Kooperationsbeziehung zu der*dem Doktorand*in stehen und sind nicht Mitglieder des Promotionsausschusses. 10Ihr Urteil muss aber vom Promotionsausschuss berücksichtigt werden. 11Für sie gelten § 6 Abs. 4 (Sätze 4-7) und § 7 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) Die*der Dekan*in der Fakultät unterrichtet die*den Doktorand*in von der Eröffnung des Promotionsverfahrens und teilt ihr*ihm die Zusammensetzung des Promotionsausschusses und die Namen etwaiger zusätzlicher Gutachter*innen gem. § 6 Abs. 4 Satz 8 mit.

(6) 1Lehnt der Fakultätsrat den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ab, so benachrichtigt die*der Dekan*in unverzüglich die*den Antragsteller*in. 2Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Der Bescheid ist von der*dem Dekan*in auszufertigen. 4Die*der Dekan*in benachrichtigt das Präsidium.

§ 7 Beurteilung der Dissertation

(1) 1Die Gutachter*innen prüfen einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann. 2Bei Vorveröffentlichungen berücksichtigen sie dabei die Darstellung zum substanziellen Eigenbeitrag der*des Doktorand*in gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2. 3Sie beurteilen die Dissertation in schriftlichen Gutachten mit

  • sehr gut,
  • gut,
  • befriedigend,
  • ausreichend oder
  • nicht ausreichend.

(2) 1Die Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens der Dissertation der*dem Dekan*in der Fakultät vorgelegt werden. 2Kopien der Gutachten werden der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses durch die*den Dekan*in übermittelt. 3Fristüberschreitungen sind gegenüber der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu begründen.

(3) Beurteilt die Mehrheit der Gutachter*innen die Dissertation positiv, schlägt die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses der*dem Dekan*in die Fortführung des Promotionsverfahrens vor.

(4) 1Beurteilt die Mehrheit der Gutachter*innen die Dissertation als nicht ausreichend, so ist die Dissertation abgelehnt und das Promotionsverfahren wird eingestellt. 2Die*der Dekan*in der Fakultät erteilt der*dem Doktorand*in einen schriftlichen Bescheid über die Einstellung des Promotionsverfahrens (entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 1). 3Eine abgelehnte Dissertation darf auch bei einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin nicht mehr als Promotionsarbeit vorgelegt werden.

(5) 1Beurteilt genau die Hälfte der Gutachter*innen die Dissertation mit nicht ausreichend, so ist vom Fakultätsrat im Benehmen mit dem Promotionsausschuss und der*dem Doktorandin ein*e weitere*r Gutachter*in, die*der Hochschullehrer*in einer anderen Universität sein soll, zu bestellen. 2Über die Weiterführung oder die Einstellung des Promotionsverfahrens entscheidet sodann die Mehrheit der Gutachter*innen.

§ 8 Wissenschaftliche Aussprache

(1) 1Wird das Promotionsverfahren weitergeführt, so vereinbart die*der Dekan*in mit dem Promotionsausschuss und der*dem Doktorand*in den Termin der wissenschaftlichen Aussprache. 2Hierzu lädt die*der Dekan*in mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin

  1. die Mitglieder des Promotionsausschusses, die weiteren Gutachter*innen und die*den Doktorand*in,
  2. die Mitglieder des Fakultätsrates, die weiteren Professor*innen, die Juniorprofessor*innen, die Privatdozent*innen, die außerplanmäßigen Professor*innen, die Honorarprofessor*innen und die promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die Mitglieder der Fakultät sind, die Mitglieder des Präsidiums und
  3. auf begründeten Vorschlag einer*s Gutachter*in, der*des Doktorand*in oder eines Mitglieds des Fakultätsrates weitere Wissenschaftler*innen ein, die nicht Mitglieder der Technischen Universität Berlin sein müssen.

3Die Dissertation wird für die in Satz 2 genannten Personen wenigstens für die Dauer von 14 Tagen vor der wissenschaftlichen Aussprache zur Einsichtnahme bereitgestellt. 4Die Mitglieder des Promotionsausschusses, die hauptamtlichen Hochschullehrer*innen und die Mitglieder des Fakultätsrates können die Gutachten nach § 7 einsehen. 5Die*der Dekan*in kann den unter Satz 2 Buchstabe c) genannten Personen die Einsichtnahme in die Gutachten gestatten. 6Der jeweils zuständige Fakultätsrat kann fachbezogen beschließen, auch der*dem Doktorand*in eine Einsichtnahme in die Gutachten vor der wissenschaftlichen Aussprache zu gewähren.

(2) 1Die wissenschaftliche Aussprache ist universitätsöffentlich; die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses soll auf Antrag der*des Doktorand*in auch die Teilnahme von Personen zulassen, die nicht der Technischen Universität Berlin angehören. 2Die wissenschaftliche Aussprache findet in der Regel in deutscher oder englischer Sprache statt; der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, sofern alle Mitglieder des Promotionsausschusses zustimmen. 3Während der ganzen Aussprache ist die Anwesenheit der*des Doktorand*in und aller Mitglieder des Promotionsausschusses erforderlich. 4In besonders begründeten Einzelfällen können mit Einverständnis der*des Doktorand*in und der anderen Mitglieder des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit der*dem Dekan*in externe Gutachter*innen per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet werden. 5Sie gelten dann in dieser Form als anwesend. 6Ist der*dem Doktorand*in oder einem Mitglied des Promotionsausschusses die Anwesenheit bei der wissenschaftlichen Aussprache infolge höherer Gewalt unmöglich, so kann die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Doktorand*in und mit der*dem Dekan*in die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung vorsehen. 7Die*der so Teilnehmende gilt als anwesend. 8Ist dem gesamten Promotionsausschuss die Anwesenheit bei der wissenschaftlichen Aussprache infolge höherer Gewalt unmöglich, so kann die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Zustimmung der*dem Doktorand*in und der weiteren Mitglieder des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit der*dem Dekan*in die wissenschaftliche Aussprache als virtuelle Aussprache über eine Bildund Tonübertragung im Wege einer Konferenzschaltung vorsehen. 9Werden Teilnehmer*innen nur per Bild- und Tonübertragung an der Aussprache beteiligt oder die gesamte Aussprache in virtueller Form durchgeführt, müssen die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung gegeben sein und es sind das Prinzip der Mündlichkeit, der Universitätsöffentlichkeit sowie das Kollegialprinzip bei der Beratung und Entscheidung des Promotionsausschusses zu wahren.

(3) 1Die wissenschaftliche Aussprache besteht aus einem Vortrag der*des Doktorand*in über die Dissertation in der Regel von etwa 30 Minuten und einer daran anschließenden Diskussion mit den Gutachter*innen über die Fachdisziplin der Dissertation. 2Mit Zustimmung der*des Vorsitzenden des Promotionsausschusses können die geladenen Teilnehmer*innen im Anschluss an die Diskussion Fragen zum Gegenstand der Dissertation an die*den Doktorand*in stellen. 3Die Diskussion dauert in der Regel eine Stunde. 4Die wissenschaftliche Aussprache dauert mindestens 90 Minuten, maximal 120 Minuten.

(4) 1Unmittelbar nach der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet der Promotionsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung, ob die*der Doktorand*in die wissenschaftliche Aussprache

  • sehr gut,
  • gut,
  • befriedigend oder
  • ausreichend

bestanden hat oder sie nicht bestanden hat. 2Außerdem fasst der Promotionsausschuss die Urteile der Gutachter*innen über die Dissertation zu einem gemeinsamen Urteil sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend zusammen. 3Sofern die*der Doktorand*in die wissenschaftliche Aussprache bestanden hat, entscheidet der Promotionsausschuss dann auf Basis der Bewertungen für die Dissertation und die wissenschaftliche Aussprache, ob das Promotionsverfahren insgesamt

  • mit Auszeichnung bestanden (oder summa cum laude),
  • sehr gut bestanden (oder magna cum laude),
  • gut bestanden (oder cum laude), oder
  • bestanden (oder rite) ist.

4Das Gesamturteil „mit Auszeichnung“ darf nur vergeben werden, wenn sämtliche Gutachter*innen die Dissertation uneingeschränkt mit „sehr gut“ beurteilt haben und auch die wissenschaftliche Aussprache vom gesamten Promotionsausschuss uneingeschränkt mit „sehr gut“ beurteilt wird.

(5) 1Über die wissenschaftliche Aussprache ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das mindestens die folgenden Informationen enthalten muss:

  • Ort, Datum und Dauer der wissenschaftlichen Aussprache,
  • Name der*des Doktorand*in
  • Titel der Dissertation,
  • Mitglieder des Promotionsausschusses,
  • Urteil über die Dissertation,
  • Themen und Verlauf der wissenschaftlichen Aussprache,
  • Beurteilung der wissenschaftlichen Aussprache,
  • Gesamturteil,
  • Bemerkungen zur Veröffentlichung und die
  • Anwesenheitsliste.

2Das Protokoll wird von den anwesenden Mitgliedern des Promotionsausschusses unterzeichnet.

(6) 1Die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt das Ergebnis unverzüglich der*dem Doktorand*in mit und stellt ihr*ihm darüber eine vorläufige Bescheinigung aus. Stilistische oder kleinere sachliche Änderungen der Dissertation können im Einvernehmen zwischen der*dem Doktorand*in und dem Promotionsausschuss vereinbart werden. 2Die*der Dekan*in wird über das Gesamtergebnis der Promotion informiert und unterrichtet den Fakultätsrat.

(7) 1Hat die*der Doktorand*in die wissenschaftliche Aussprache gemäß Absatz 4 nicht bestanden, so kann sie*er innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die Wiederholung der wissenschaftlichen Aussprache verlangen. 2Die Wiederholung der wissenschaftlichen Aussprache findet innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses statt. 3Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung. 4Sollte die*der Doktorandin innerhalb der gleichen Frist ein Gegenvorstellungsverfahren gemäß § 8 b eingeleitet haben, so hat dieses bis zu seinem Abschluss in Hinblick auf die Frist zur Beantragung der Wiederholung der wissenschaftlichen Aussprache aufschiebende Wirkung; die Wiederholung muss in dem Fall spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Gegenvorstellungsverfahrens beantragt werden. 5Das Promotionsverfahren ist einzustellen, sofern die*der Doktorand*in eine Wiederholung der wissenschaftlichen Aussprache nicht verlangt oder die wiederholte wissenschaftliche Aussprache nicht bestanden hat. 6Über die Einstellung ist der*dem Doktorand*in gemäß § 11 Absatz 4 ein Bescheid zu erteilen.

§ 8a Akteneinsicht

1Im laufenden Promotionsverfahren wird nach § 29 VwVfG Akteneinsicht gewährt. 2Darüber hinaus ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht möglich. 3Die Akteneinsicht ist bei der*dem Dekan*in zu beantragen.

§ 8b Gegenvorstellung

(1) 1Sowohl gegen die nach § 7 Abs. 1 erstellten Beurteilungen der einzelnen Gutachter*innen als auch gegen die nach § 8 Abs. 4 erfolgte Bewertung der mündlichen Aussprache durch den Promotionsausschuss kann die*der Doktorand*in nach Bekanntgabe der Gesamtbewertung Gegenvorstellung erheben, um eine Überarbeitung und Abänderung der Bewertungen zu erreichen. 2Dabei dürfen die ursprünglichen Bewertungen nicht zu Ungunsten der*des Doktorand*in verändert werden.

(2) 1Die Gegenvorstellung muss innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Gesamtbewertung bei der*dem Dekan*in eingereicht werden. 2Aus der Begründung der Gegenvorstellung muss hervorgehen, gegen welche spezifische(n) Beurteilung(en) sie sich richtet.

(3) 1Die*der Dekan*in leitet die Gegenvorstellung der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu. 2Die von der Gegenvorstellung betroffenen Gutachter*innen bzw. - im Falle einer Gegenvorstellung gegen die Bewertung der mündlichen Leistung der Promotionsausschuss - überdenken ihre Bewertung unter Berücksichtigung der in der Begründung der Gegenvorstellung vorgebrachten Argumente und nehmen schriftlich dazu Stellung. 3Der Promotionsausschuss bewertet die Promotionsleistung vor dem Hintergrund dieser Stellungnahmen erneut und fasst das Ergebnis des Gegenvorstellungsverfahrens schriftlich zusammen. 4Diese Zusammenfassung soll der*dem Dekan*in innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Gegenvorstellungsverfahrens vorgelegt werden.

(4) Die*der Dekan*in informiert die*den Doktorand*in schriftlich über das Ergebnis der Gegenvorstellung.

§ 9 Veröffentlichung der Dissertation

(1) 1Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlicher Aussprache vollzogen werden kann, muss die Dissertation innerhalb von zwölf Monaten nach der wissenschaftlichen Aussprache in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden. 2Auf begründeten Antrag bei der Fakultät ist eine Verlängerung der Frist möglich.

(2) 1In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die*der Verfasser*in die vom Promotionsausschuss genehmigte Fassung zum Zweck der Verbreitung unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abgeliefert hat. 2Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version auf Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. 3Als Abgabeformen sind zugelassen:

  1. ein gedrucktes und dauerhaft haltbar gebundenes Exemplar zusammen mit der identischen elektronischen Version, deren Datenformat und Datenträger den Vorgaben der Universitätsbibliothek entsprechen müssen oder
  2. fünfzehn dauerhaft haltbar gebundene Exemplare im Dissertationsdruck oder
  3. bei Monographien drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und vertraglich zusichert, dass das Buch über einen Zeitraum von vier Jahren im Buchhandel lieferbar ist und im Impressum die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe der Technischen Universität Berlin als Dissertationsort ausgewiesen wird.

(3) 1Den in der Universitätsbibliothek abzugebenden Exemplaren ist jeweils ein nach den Vorgaben der Universität zu gestaltendes Dissertationstitelblatt beizufügen. 2Ein Muster des Dissertationstitelblattes liegt in der Universitätsbibliothek vor.

(4) Außerdem ist der Universitätsbibliothek auf elektronischem Weg die Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 zum Zweck der Verbreitung in bibliographischen Datenbanken zu übertragen.

§ 10 Vollzug der Promotion

(1) Die*der Dekan*in vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde, sobald die*der Doktorand*in die Vorgaben des § 9 erfüllt hat.

(2) Die zweisprachige Urkunde (deutsch/englisch) enthält Thema, Gesamturteil des Promotionsverfahrens, das Datum der wissenschaftlichen Aussprache, die Unterschriften und das Datum der Unterschrift der*des Präsident*in und der*des Dekan*in sowie das Siegel der Technischen Universität Berlin.

(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die*der Doktorand*in das Recht, den jeweils verliehenen Grad zu führen.

(4) In der Fakultätsverwaltung ist eine Liste oder Kartei über die Promotionsanmeldungen, die gestellten Promotionsanträge und die abgeschlossenen Promotionen zu führen.

§ 11 Zurücknahme des Promotionsantrages, Einstellung des Promotionsverfahrens

(1) Einem Antrag der*des Doktorand*in auf Zurücknahme des Promotionsantrages kann die Fakultät nur entsprechen, solange kein schriftliches Gutachten abgegeben wurde.

(2) 1Wenn die*der Doktorand*in es ohne einen vom Fakultätsrat anerkannten triftigen Grund versäumt oder ablehnt, einer zum Promotionsverfahren an sie*ihn ergangenen Aufforderung der*des Dekan*in nachzukommen oder wenn sie oder er die überarbeitete Fassung der Dissertation ohne einen solchen als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von zwölf Monaten nach einer positiv beurteilten wissenschaftlichen Aussprache in der vorgeschriebenen Form abgibt, wird das Promotionsverfahren durch Beschluss des Fakultätsrats eingestellt. 2Dies gilt auch, wenn die*der Doktorand*in, nachdem ein schriftliches Gutachten abgegeben worden ist, mitteilt, dass sie oder er auf die Fortsetzung des Promotionsverfahrens verzichtet.

(3) 1Wird vor der Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die*der Doktorand*in wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet der Fakultätsrat nachdem er der*dem Doktorandin Gelegenheit gegeben hat, zu den gegen sie oder ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, ob das Promotionsverfahren fortgesetzt wird. 2Bestehen Zweifel an der Begründetheit der Vorwürfe, wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt.

(4) 1Bescheide, mit denen die Einstellung des Promotionsverfahrens mitgeteilt wird, sind von der*dem Dekan*in schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Das Präsidium ist zu benachrichtigen.

§ 12 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

(1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

(2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen dieser Promotionsordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. 2In der Vereinbarung kann im Sinne der nachstehenden Vorschriften eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass in dem Land, in welchem die ausländische Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung, mit der der Vertrag geschlossen werden soll, ihren Sitz hat, der erworbene Grad geführt werden kann.

(4) 1Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich. 2Im Falle der Abfassung der Dissertation oder/und der Durchführung der mündlichen Promotionsleistung in der Landessprache der ausländischen Universität/vergleichbaren Bildungseinrichtung oder in einer anderen als der deutschen Sprache ist/sind eine schriftliche Zusammenfassung bzw. ein Resümee in deutscher Sprache zu erbringen. 3Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Berlin stattfinden.

(5) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung neben der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses jeweils die gleiche Anzahl von Gutachter*innen eingesetzt.

(6) Die Promotionsunterlagen werden an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält Kopien davon.

(7) Es wird eine zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades von der Universität oder vergleichbarer Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde, ausgefertigt und von beiden Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt.

§ 13 Ehrenpromotionen

(1) 1Die Technische Universität Berlin kann auf Antrag einer Fakultät durch Beschluss des Akademischen Senats die akademischen Würden „Doktor*in der Ingenieurwissenschaften Ehren halber“ (Dr.-Ing. E. h.), „Doktor*in der Naturwissenschaften honoris causa“ (Dr. rer. nat. h. c.), „Doktor*in der Philosophie honoris causa“ (Dr. phil. h. c.) und „Doktor*in der Wirtschaftswissenschaften honoris causa“ (Dr. rer. oec. h. c.) als Auszeichnung für besondere wissenschaftliche Verdienste auf einem zu ihren Aufgaben gehörenden Gebiet verleihen. 2Die*der zu Ehrende darf nicht Mitglied der Technischen Universität Berlin sein.

(2) 1Die Beschlussfassung im Fakultätsrat erfordert zwei Lesungen. 2Beide Abstimmungen sind geheim.

(3) 1Der Akademische Senat muss ebenfalls über die Ehrenpromotion beschließen. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Akademischen Senats.

(4) Eine weitere Verleihung der akademischen Ehrenwürde gem. Absatz 1 ist nur möglich, wenn vorausgegangene Verleihungen durch eine andere Hochschule und aus anderen Gründen erfolgt sind.

(5) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von der*dem Präsident*in und von der*dem jeweiligen Dekan*in unterzeichneten und mit dem Universitätssiegel versehenen Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der*des Promovierten hervorzuheben sind.

(6) Alle deutschsprachigen Hochschulen werden durch das Präsidium der Technischen Universität Berlin von der Verleihung dieser Würde informiert.

§ 14 Entziehung des Doktorgrads

(1) Ein von der TU Berlin verliehener Doktorgrad soll entzogen werden, wenn

  1. sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder Vermittlung gegen Bezahlung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,
  2. sich die*der Inhaber*in durch späteres schweres wissenschaftliches Fehlverhalten der Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.

(2) 1Stellt der Fakultätsrat fest, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass Gründe gemäß Absatz 1 vorliegen, setzt er entsprechend § 6 Abs. 3 einen Promotionsausschuss ein und eröffnet das Entziehungsverfahren. 2Die*der Betreuer*in der Dissertation soll nicht Mitglied dieses Ausschusses sein.

(3) 1Der Promotionsausschuss prüft, ob Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades gem. Abs. 1 vorliegen und legt dem Präsidium der TU Berlin eine begründete Empfehlung vor. 2Der*dem Promovierten ist im Rahmen des Entziehungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Wenn die Anhörung vor dem Promotionsausschuss mündlich erfolgt, ist ein Protokoll anzufertigen.

(4) 1Die Entscheidung trifft das Präsidium der TU Berlin auf der Grundlage des Vorschlages des Promotionsausschusses. 2Die Entscheidung wird der*dem Promovierten schriftlich mitgeteilt. 3Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Eine Entscheidung zur Entziehung des Doktorgrades beinhaltet auch die Aufforderung, nach Zugang des Bescheides die Promotionsurkunde an die TU Berlin zurückzugeben, gegebenenfalls gefertigte Kopien der Urkunde nicht mehr zu verwenden und unverzüglich zu vernichten sowie die Untersagung der weiteren Titelführung.

(5) 1Ein Verfahren zum Entzug des Doktorgrades wird nicht mehr eingeleitet, wenn die Verleihung des Doktorgrades 20 Jahre oder länger zurückliegt. 2Die Einleitung eines Entzugsverfahrens postum ist ausgeschlossen.

§ 14a Entziehung eines Ehrendoktorgrades

(1) Ein von der TU Berlin verliehener Ehrendoktorgrad soll entzogen werden, wenn

  1. sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung, Bestechung, Drohung oder Vermittlung gegen Bezahlung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,
  2. sich die*der Inhaber*in durch späteres wissenschaftsbezogenes Verhalten der Führung dieses Titels als unwürdig erwiesen hat.

(2) 1Stellt der Fakultätsrat fest, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass Gründe gemäß Absatz 1 vorliegen, berät er in zwei Lesungen, ob diese Voraussetzungen für die Entziehung des Ehrendoktorgrades gem. Abs. 1 gegeben sind. 2Der*dem Inhaber*in der Ehrendoktorwürde ist im Rahmen des Entziehungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Wenn die Anhörung vor dem Promotionsausschuss mündlich erfolgt, ist ein Protokoll anzufertigen. 4Die Abstimmung über einen möglichen Entzug ist geheim durchzuführen und das Ergebnis dem Akademischen Senat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) 1Über die Entziehung entscheidet das Präsidium der TU Berlin auf der Grundlage der Beschlüsse des Fakultätsrats und des Akademischen Senats. 2Die Entscheidung wird der*dem Inhaber*in der Ehrendoktorwürde schriftlich mitgeteilt. 3Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Die Mitteilung umfasst auch die Aufforderung, die Ehrendoktorurkunde nach Zugang des Bescheids an die TU Berlin zurückzugeben, gegebenenfalls gefertigte Kopien der Urkunde nicht mehr zu verwenden und unverzüglich zu vernichten sowie die Untersagung der weiteren Titelführung.

(4) Alle deutschsprachigen Hochschulen werden durch das Präsidium der Technischen Universität Berlin von dem Entzug der Ehrendoktorwürde informiert.

(5) 1Ein Verfahren zum Entzug des Doktorgrads wird nicht mehr eingeleitet, wenn die Verleihung des Ehrendoktorgrads 20 Jahre oder länger zurückliegt. 2Die Einleitung eines Entzugsverfahrens postum ist ausgeschlossen.

§ 15 Übergangsregelungen

1Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnet worden sind, werden nach den bisher geltenden Ordnungen abgeschlossen. 2Antragsteller*innen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits einen Antrag auf Annahme der Promotionsabsicht gestellt haben, können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung auf Antrag nach den bisher für sie gültigen Ordnungen ihre Promotion abschließen. 3Die Wahl ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unwiderruflich zu treffen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft.

(2) Die Promotionsordnung vom 23. Oktober 2006 (AMBl. TU 6/2008, S. 106ff), zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 15. Januar 2014 (AMBl. TU 2/2014, S. 24ff), gilt ausschließlich für und bis zum Abschluss der Verfahren nach § 15 Satz 2 weiter und tritt nach deren Abschluss außer Kraft.

Anlage zur Promotionsordnung der Technischen Universität Berlin

Zuständigkeiten der Fakultäten für die Vergabe der Promotionsgrade:

  • Der Grad „Doktor*in der Ingenieurwissenschaften“ wird von den Fakultäten IV, V, VI und VII vergeben.
  • Der Grad „Doktor*in der Naturwissenschaften“ wird von den Fakultäten I, IV, V, VI und VII vergeben.
  • Der Grad „Doktor*in der Philosophie“ wird von den Fakultäten I, V und VI vergeben.
  • Der Grad „Doktor*in der Wirtschaftswissenschaften“ wird von den Fakultäten VI und VII vergeben.