Selbstbewirtschaftungsmittel sind nur zur Leistung unbedingt notwendiger und sofort fälliger Barzahlungen wie Postgebühren, Fahrgelder, Kleinhandelswaren zu verwenden. Sie werden für die Fälle benötigt, in denen eine Zahlung per Rechnung oder Erstattungsantrag nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
Selbstbewirtschaftungsmittel werden nur an Beschäftigte auf das in HCM hinterlegte Bankkonto ausgezahlt, eine Barauszahlung erfolgt nicht. Sie sind mindestens einmal jährlich abzurechnen.
Einrichtung | III FI - Servicebereich Finanzen |
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Gebäude | H |
Raum | H 8119 |