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Promotions- und Habilitationsordnung

Promotionsordnung

Promotionsordnung

Gemäß §15 der Neufassung der Promotionsordnung von 2021 müssen Sie sich ggf. zwischen der neuen und alten Promotionsordnung entscheiden. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 25.06.2023. Bitte informieren Sie sich in der u.s. Checkliste, welche PromO für Sie gilt und legen Sie Ihre Wahl bitte auf der letzten Seite des Antragsformulars auf Eröffnung fest. https://www.tu-berlin.de/fakultaet_i/menue/forschung/promotionen/antraege_vordrucke_informationen/

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Habilitationsordnung

Habilitationsordnung

Ordnung für die Habilitation in der Fakultät I - Geistes- und Bildungswissenschaften- der Technischen Universität Berlin (HabilO FAK 1)

Vom 6. Juni 2001
Der Fakultätsrat der Fakultät Geisteswissenschaft hat aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) folgende Habilitationsordnung erlassen: *


I n h a l t s ü b e r s i c h t

I. Einleitende Vorschriften
§ 1 - Lehrbefähigung
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen und Habilitationsleistungen 
§ 3 - Habilitationsantrag
§ 4 - Information der Antragstellerin oder des Antragstellers

II. Habilitationsverfahren
§ 5 - Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren 
§ 5a - Stimmrecht im Fakultätsrat
§ 6 - Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 7 - Feststellung der Leistungen in der Lehre, Lehrprobe
§ 8 - Einholung und Behandlung von Gutachten über Forschungsleistungen
§ 9 - Habilitationskolloquium
§ 10 - Habilitation
§ 11 - Rücknahme des Habilitationsantrages 
§ 12 - Abbruch des Verfahrens

III. Schlußbestimmungen
§ 13 - Rechte der oder des Habilitierten
§ 14 - Erlöschen und Rücknahme der Lehrbefähigung
§ 15 - Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten
§ 16 - Übergangsregelung
§ 17 - Inkrafttreten


I. Einleitende Vorschriften

§ 1 - Lehrbefähigung
(1) Die Habilitation dient gemäß § 36 Abs. 1 BerlHG dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in For­schung und Lehre selbständig zu vertreten.

(2) Habilitiert is gemäß § 36 Abs. 2 BerlHG, wem aufgrund eines Habilitationsverfahrens von einer Hochschule mit Habilitationsrecht im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt worden ist.

§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen und Habilitations­leistungen
(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt gemäß § 36 Abs. 4 BerlHG mindestens einen Hochschulabschluss und die Promotion voraus.

(2) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre werden nachgewiesen durch:

  1. eine noch nicht publizierte umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte oder publikationsreife wissenschaftliche Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift gleichwertig sind,
  2. eine Lehrtätigkeit in mindestens zwei Semestern im Umfang von zusammen mindestens vier Semesterwochenstunden an einer Hochschule mit Habilitationsrecht,
  3. das Habilitationskolloquium gemäß § 9.

§ 3 - Habilitationsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren (Habilitationsantrag) ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten, bei dem sie oder er sich habilitieren möchte (Antragsfakultät).

(2) Im Habilitationsantrag kann eine weitere zu beteiligende Fakultät genannt werden.

(3) Im Habilitationsantrag ist das Fach zu nennen, für das die Habilitation beantragt wird.

(4) Dem Habilitationsantrag sind beizufügen:

  1. Angaben zur Person,
  2. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang und die berufliche Entwicklung Aufschluß gibt,
  3. Unterlagen (beglaubigte Kopien oder Abschriften) über den Hochschulabschluss und die Promotion,
  4. die wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 in wenigstens dreifacher Ausfertigung; die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Mit Zustimmung des Fakultätsrats und bei Sicherstellung der Begutachtung kann sie auch in einer anderen Sprache eingereicht werden; in diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die übrigen Arbeiten können ebenfalls in einer anderen Sprache vorgelegt werden. In diesem Fall kann jede Gutachterin oder jeder Gutachter eine deutsche Übersetzung verlangen.
  5. eine schriftliche Erklärung, dass die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 selbständig angefertigt und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben wurden,
  6. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Erfindungen und sonstigen technischen und wissenschaftlichen Leistungen, soweit nicht unter Nr. 4 bereits vorgelegt,
  7. Unterlagen über die Lehrtätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2,
  8. eine schriftliche Erklärung, daß die Lehrveranstaltungen gemäß Nr. 7 selbständig vorbereitet und abgehalten wurden sowie ein Bericht über Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrtätigkeit,
  9. eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass ihr oder ihm diese Habilitationsordnung bekannt ist,
  10. eine schriftliche Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keinen weiteren Habilitationsantrag gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist,
  11. eine schriftliche Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Habilitationsantrag gestellt hatte, über den bereits abschließend entschieden worden ist, ggf. mit vollständigen Angaben über die dort eingereichten Unterlagen sowie den Ausgang des Verfahrens,
  12. drei Themen aus dem beantragten Fach für das Habilitationskolloquium gemäß § 9.

(5) Sofern wissenschaftliche Arbeiten bewertet werden sollen, die mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern veröffentlicht worden sind, muss der Beitrag der Antragstellerin oder des Antragstellers deutlich abgegrenzt und kenntlich gemacht sein. Namen, akademische Grade und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren sind zu nennen. Ferner ist darüber Auskunft zu geben, ob die genannten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit den vorgelegten gemeinsamen Arbeiten oder Teilen davon einen akademischen Grad erlangt oder beantragt oder sich habilitiert oder einen Habilitationsantrag gestellt haben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt ihr oder sein Einverständnis, dass den Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, mit denen sie oder er zusammengearbeitet hat, von diesem Habilitationsantrag Kenntnis gegeben wird. Entsprechendes gilt für Lehrveranstaltungen, die zusammen mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern durchgeführt wurden.

(6) Die Dekanin oder der Dekan der Antragsfakultät prüft die eingereichten Unterlagen auf formale Vollständigkeit. Sind die Unterlagen unvollständig, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt, was zur Vollständigkeit fehlt.

(7) Der Habilitationsantrag und die beigefügten Unterlagen (die wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur in einfacher Ausfertigung) bleiben bei der Fakultät, die gemäß § 5 für das Habilitationsverfahren zuständig oder federführend ist; wenn keine Fakultät zuständig oder federführend ist, bei der Antragsfakultät.

(8) Der Habilitationsantrag ist abzulehnen, wenn

  1. die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht vorliegen,
  2. die Unterlagen gemäß § 3 fehlen,
  3. ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach bereits beendet worden ist,
  4. ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach an anderer Stelle durchgeführt wird,
  5. die Fakultät gemäß § 5 Abs. 1 nicht zuständig ist.

§ 4 -Information der Antragstellerin oder des Antragstellers
Von allen Entscheidungen im Verlauf des Habilitationsverfahrens ist die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich zu benachrichtigen. Fristüberschreitungen und ablehnende Entscheidungen sind ihr oder ihm gegenüber schriftlich zu begründen und der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) mitzuteilen.


II. Habilitationsverfahren

§ 5 - Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren
(1) Eine Fakultät ist fachlich für ein Habilitationsverfahren zuständig, wenn das Fach, für das die Habilitation beantragt wird oder ein verwandtes Fach in der Fakultät gemäß § 99 BerlHG durch mindestens eine Professorin oder einen Professor oder durch mehrere gemeinsam vertreten wird.

(2) Sobald der Habilitationsantrag formal vollständig ist, verständigt die Dekanin oder der Dekan der Antragsfakultät unverzüglich unter Angabe des Datums, seit dem die Unterlagen vollständig vorliegen, die FNK sowie alle anderen Fakultäten der Technischen Universität Berlin von dem Habilitationsantrag, ggf. mit dem Hinweis, welche andere Fakultät antragsgemäß beteiligt werden soll.

(3) Die Antragsfakultät und ggf. die antragsgemäß zu beteiligende Fakultät beschließen in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des formal vollständigen Antrages bzw. der Benachrichtigung über ihre fachliche Zuständigkeit; jeder kann der fachlichen Zuständigkeit des anderen widersprechen. Der Fakultätsrat einer anderen Fakultät kann binnen eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung seinen Beteiligungswillen aufgrund fachlicher Zuständigkeit erklären oder der fachlichen Zuständigkeit der Antragsfakultät oder der weiteren zu beteiligenden Fakultät widersprechen.

(4) Hat sich aufgrund des Verfahrens gemäß Absatz 3 nur die Fakultät für fachlich zuständig erklärt und ist dagegen kein Einspruch eingelegt worden, so ist die Fakultät für das Habilitationsverfahren zuständig.

(5) Haben sich aufgrund des Verfahrens gemäß Absatz 3 mehrere Fakultäten für fachlich zuständig erklärt oder ist der fachlichen Zuständigkeit einer solchen Fakultät widersprochen worden, so erarbeitet die FNK unverzüglich unter Mitwirkung der beteiligten Fakultäten einen Einigungsvorschlag, der die Zuständigkeit einer Fakultät oder die Einsetzung einer Gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis gemäß § 74 Abs. 5 BerlHG unter Federführung einer Fakultät oder die Feststellung empfiehlt, dass keine Fakultät fachlich zuständig ist. Die beteiligten Fakultäten müssen über den Einigungsvorschlag in der Regel jeweils auf der nächsten Fakultätsratssitzung entscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Akademische Senat.

(6) Wird eine Gemeinsame Kommission gemäß Absatz 5 eingesetzt, so übernimmt die Dekanin oder der Dekan der federführenden Fakultät den Vorsitz. In allen folgenden Regelungen treten dann die an der Gemeinsamen Kommission beteiligten Fakultäten an die Stelle der zuständigen Fakultät, die Gemeinsame Kommission an die Stelle des Fakultätsrates der zuständigen Fakultät und die Fakultätsverwaltung der federführenden Fakultät an die Stelle der Fakultätsverwaltung der zuständigen Fakultät.

(7) Wird die Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren nicht der Antragsfakultät übertragen, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller den Habilitationsantrag zurücknehmen

§ 5a - Stimmrecht im Fachbereichsrat
(1) Bei Leistungsbewertungen (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4) haben nur die Professorinnen und Professoren und die habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates sowie die gemäß § 70 Abs. 5 BerlHG berechtigten Professorinnen und Professoren Stimmrecht. Die Abstimmung erfolgt offen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Das Abstimmungsergebnis wird namentlich erfasst und zur Habilitationsakte genommen.

(2) Im Falle einer Lehrprobe gemäß § 7 Abs. 4 hat bei der Beurteilung der Leistungen in der Lehre nur Stimmrecht, wer auch an der Lehrprobe teilgenommen hat. Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Lehrbefähigung gemäß § 9 Abs. 4 hat nur Stimmrecht, wer auch am Habilitationskolloquium teilgenommen hat.

(3) In allen übrigen Habilitationsangelegenheiten stimmen alle Mitglieder des Fakultätsrates einschließlich der gemäß § 70 Abs. 5 BerlHG berechtigten Professorinnen und Professoren ab, die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen allerdings mit dem eingeschränktem Stimmrecht gemäß § 3 der Mitarbeiterstimmrechtsverordnung.

§ 6 - Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Steht fest, welche Fakultät für das Habilitationsverfahren zuständig ist, so eröffnet dessen Fakultätsrat unverzüglich das Verfahren oder beschließt die Ablehnung des Habilitationsantrages. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn das beantragte Fach oder die eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten nicht hinreichend deutlich von dem oder denen eines früheren Habilitationsverfahrens der Antragstellerin oder des Antragstellers abgegrenzt sind.

(2) Mit der Einladung zu dieser Entscheidung fordert die Dekanin oder der Dekan gemäß § 70 Abs. 5 BerlHG i.V. mit § 31 Abs. 1 der Grundordnung alle hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakultät auf, ihren Mitwirkungswillen zu erklären; diese Erklärung gilt für das gesamte Habilitationsverfahren. Sofern Professorinnen oder Professoren erst während des Habilitationsverfahrens das Recht zur Mitwirkung erhalten, sind sie unverzüglich zu dieser Erklärung aufzufordern.

§ 7 - Feststellung der Leistungen in der Lehre, Lehrprobe
(1) Bei der Eröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat, ob die Leistungen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 nach Art und Umfang ausreichend sind. Hält er sie nicht für ausreichend, setzt er das Habilitationsverfahren aus und gibt der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit, die fehlende Lehrtätigkeit nachzuholen.

(2) Sobald der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre für ausreichend erklärt hat, nimmt  ggf. das ausgesetzte Habilitationsverfahren wieder auf. Zur Feststellung der Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden holt er ein Gutachten des zuständigen Instituts ein. (Grundlage für dieses didaktische Gutachten können z. B. Seminarkonzepte,Unterrichtsmaterialien und eigene Evaluierungsunterlagen der Habilitandin oder des Habilitanden, Befragungen von Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern oder Hospitationen sein.) Kann der Fakultäsrat kein Urteil über die didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden abgeben, weil die Lehrtätigkeit nicht in erforderlichem Umfang an der TU Berlin erbracht wurde, so findet eine Lehrprobe statt. Eine Lehrprobe ist auch möglich auf Antrag der Habilitandin oder des Habilitanden. Im Fall einer Lehrprobe schlägt die Habilitandin oder der Habilitand dafür drei Themen vor. Der Fakultätsrat wählt davon eines aus und legt Ort und Termin für die Lehrprobe fest. Die Lehrprobe ist hochschulöffentlich, soll den Umfang einer Doppelstunde haben und als Hochschulunterricht konzipiert sein. Teil der Lehrprobe ist die Diskussion ihres didaktischen Konzeptes.

(3) Findet eine Lehrprobe statt, so lädt die Dekanin oder der Dekan mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin die Fakultätsratsmitglieder, die Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die weiteren habilitierten Mitglieder der Fakultät schriftlich ein. Zur Lehrprobe wird außerdem durch Aushang eingeladen.

(4) Nach einer ggf. erfolgten Lehrprobe wird von der Dekanin oder vom Dekan unter Berücksichtigung der Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 4 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 (Institutsgutachten oder Lehrprobe) ein zusammenfassendes Gutachten über die Gesamtleistungen in der Lehre (didaktisches Gutachten) vorbereitet und dem Fakultätsrat auf der nächsten Fakultätsratssitzung vorgelegt. In seinem Gutachten geht der Fakultätsrat auch auf von der Mehrheit abweichende Gegengutachten von Mitgliedern des Fakultätsrates und anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultät ein. Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre negativ, gibt er der Habilitandin oder dem Habilitanden die Gelegenheit, eine Lehrprobe durchzuführen oder ggf. einmal zu wiederholen. Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre wiederum negativ, wird das Habilitationsverfahren abgebrochen.

§ 8 - Einholung und Behandlung von Gutachten über Forschungsleistungen
(1) Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre positiv, so benennt er mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter zur Beurteilung der Forschungsleistungen der Habilitandin oder des Habilitanden. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss hauptberufliche Professorin oder hauptberuflicher Professor der Fakultät sein. Die übrigen sollen Professorinnen oder Professoren einer anderen Hochschule mit Habilitationsrecht oder einer ausländischen Hochschule mit vergleichbarem wissenschaftlichen Standard sein.
Als Gutachterin oder Gutachter kann nur benannt werden, wer zur Beurteilung zumindest wesentlicher Teile der Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 wissenschaftlich qualifiziert ist. Die Qualifikation wird in der Regel durch das Fachgebiet einer Professur oder das Fach einer Habilitation nachgewiesen. Sie kann auch anderweitig nachgewiesen werden.
Der Fakultätsrat hat durch Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter sicherzustellen, dass diese ggf. im Zusammenwirken in der Lage sind, die Arbeiten umfassend zu beurteilen. Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat die Arbeiten unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und das Bewertungs­ergebnis nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(2) Aufgrund der Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 geben die Gutachterinnen und Gutachter unabhängig voneinander in der Regel binnen drei Monaten schriftliche Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in der Forschung ab. In den Gutachten sind die innovativen Leistungen ausführlich darzulegen, und es ist festzustellen, ob aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches erforderlich ist.

(3) Die Gutachten müssen mindestens zwei Wochen in der Fakultätsverwaltung ausliegen. Findet eine Lehrprobe statt, so können alle gemäß § 7 Abs. 3 persönlich Einzuladenden die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und die Gutachten einsehen. Stimmberechtigte Mitglieder der Fakultät haben das Recht, dazu eingehend begründete schriftliche Gegengutachten abzugeben. Diese Gegengutachten sind bei den weiteren Entscheidungen über das Habilitationsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß Abs. 3 entscheidet der Fakultätsrat unverzüglich aufgrund der Gutachten und eventuellen Gegengutachten über Weiterführung oder Abbruch des Habilitationsverfahrens und erforderlichenfalls über eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches. Den Gutachten und ggf. Gegengutachten aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ist eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung beizumessen und daher maßgeblicher Einfluss auf die Bewertungsentscheidung des Fakultätsrates einzuräumen. Der Fakultätsrat kann vor seiner Entscheidung ein weiteres (nach Möglichkeit auswärtiges) Gutachten einholen. Wird ein weiteres Gutachten gefordert, muss erneut die Auslegungsfrist von zwei Wochen gemäß Absatz 3 eingehalten werden.

(5) Wenn der Fakultätsrat eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches für erforderlich hält, ist das der Habilitandin oder dem Habilitanden gegenüber schriftlich zu begründen. Ist die Habilitandin oder der Habilitand mit dem geänderten Fach nicht einverstanden, kann sie oder er den Habilitationsantrag zurücknehmen.

§ 9 - Habilitationskolloquium
(1) Hat der Fakultätsrat die Weiterführung des Habilitationsverfahrens beschlossen und mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Einigkeit über das Fach erzielt, wählt er das Thema des Habilitationskolloquiums aus den gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 12 angeforderten Vorschlägen aus und legt den Ort und den Termin dafür fest. Das Habilitationskolloquium ist öffentlich und besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag von ungefähr 45 Minuten Dauer mit anschließender wissenschaftlicher Diskussion.

(2) Zum Habilitationskolloquium lädt die Dekanin oder der Dekan mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch öffentliche Ankündigung ein. Die Gutachterinnen und Gutachter, die Mitglieder des Fakultätsrates, die Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die weiteren habilitierten Mitglieder der Fakultät, die Präsidentin oder der Präsident und die Dekaninnen und Dekane aller anderen Fakultäten der Technischen Universität Berlin sind schriftlich einzuladen. Die Dekanin oder der Dekan kann auf Beschluß des Fakultätsrates weitere Personen einladen.

(3) Das Habilitationskolloquium findet in deutscher Sprache statt und wird von der Dekanin oder dem Dekan geleitet. Das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen, haben alle persönlich Eingeladenen.

(4) Aufgrund der Gutachten und eventuellen Gegengutachten zu den wissenschaftlichen Leistungen sowie des Habilitationskolloquiums beschließt der Fakultätsrat auf einer nichtöffentlichen Sitzung im Anschluss an das Habilitationskolloquium die Zuerkennung der Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach oder den Abbruch des Habilitationsverfahrens; die Gutachterinnen und Gutachter können an der Beratung mit Rederecht teilnehmen.

§ 10 - Habilitation
(1) Die Habilitandin oder der Habilitand hat der Universitätsbibliothek und der Fakultät binnen eines Jahres einen Satz der Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 in einer zur Vervielfältigung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Dabei sind darauf das Datum der Eröffnung des Habilitationsverfahrens, das Datum des Fakultätsratsbeschlusses über die Zuerkennung der Lehrbefähigung, die Namen aller Gutachterinnen und Gutachter sowie das Zeichen der Technischen Universität Berlin im Bibliotheksverkehr (D 83) anzugeben. Die Frist kann auf Antrag der Habilitandin oder des Habilitanden vom Fakultätsrat verlängert werden.

(2) Sobald die Arbeiten gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt worden sind, händigt die Dekanin oder der Dekan der Habilitandin oder dem Habilitanden die Urkunde aus, mit der die Fakultät ihr oder ihm die Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach zuerkennt. Die Urkunde trägt das Datum, unter dem die Zuerkennung der Lehrbefähigung durch den Fakultätsrat beschlossen wurde, die Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans sowie das Siegel der Technischen Universität Berlin. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Habilitation vollzogen, d.h. der Habilitandin oder dem Habilitanden die Lehrbefähigung zuerkannt. Die FNK ist vom Abschluss des Habilitationsverfahrens zu verständigen.

§ 11 - Rücknahme des Habilitationsantrages
(1) Die Habilitandin oder der Habilitand kann den Habilitationsantrag zurücknehmen, solange das Habilitationsverfahren noch nicht eröffnet worden ist, insbesondere wenn die Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren gemäß § 5 Abs. 7 nicht der Fakultät übertragen wird. Der Habilitationsantrag gilt dann als nicht gestellt.

(2) Die Habilitandin oder der Habilitand kann den Habilitationsantrag zurücknehmen, wenn von der beantragten Bezeichnung des Faches gemäß § 8 Abs. 4 abgewichen wird.

(3) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet die FNK von der Rücknahme des Habilitationsantrages.

§ 12 - Abbruch des Habilitationsverfahrens
(1) Außer in den Fällen von § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 wird das Habilitationsverfahren durch Fakultätsratsbeschluss abgebrochen, wenn

  1. die Habilitandin oder der Habilitand es ohne hinreichende Begründung versäumt oder abgelehnt hat, einer zum Habilitationsverfahren an sie oder ihn ergangenen Aufforderung fristgemäß nachzukommen,
  2. der Habilitandin oder dem Habilitanden vor der Habilitation im Habilitationsverfahren eine Täuschung nachgewiesen wird.

(2) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet die FNK vom Abbruch des Habilitationsverfahrens.


III. Schlußbestimmungen

§ 13 - Rechte der oder des Habilitierten
(1) Die oder der Habilitierte hat das Recht, gemäß § 118 Abs. 1 BerlHG die Lehrbefugnis (venia legendi) zu beantragen. Der Antrag ist an eine Fakultät zu richten, die für das Fach der Lehrbefähigung fachlich zuständig ist. Die Lehrbefugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Beschluß des Fakultätsrates verliehen.

(2) Über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine von der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Prä­sidenten unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Mit der Lehrbefugnis ist die Mitgliedschaft in der Universität und das Recht verbunden, die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent (Priv.-Doz.) zu führen.

§ 14 - Erlöschen und Rücknahme der Lehrbefähigung
(1) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn die oder der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft gemäß § 36 Abs. 7 BerlHG die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag der Fakultät.

(2) Die Lehrbefähigung wird durch Beschluss des Fachbereichsrates zurückgenommen, wenn die Habilitation mit unlauteren Mitteln erlangt wurde.

§ 15 - Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Die Fakultät ist befugt, die nach dieser Ordnung erhobenen personenbezogenen Daten für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Habilitationsverfahren im erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift zulässig. Die Fakultät kann eine anonymisierte Geschäftsstatistik führen.

(2) Die Habilitationsunterlagen werden in Prüfungsakten geführt. Diese werden durch den Fakultätsrat oder in dessen Auftrag erstellt und bearbeitet.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des Habilitationsverfahrens ist der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Fakultät bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz von Berlin.

§ 16 - Übergangsregelung
Für Habilitationsverfahren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnet worden sind, gelten die Regelungen der bisherigen Habilitationsordnung des Fachbereichs Kommunikations- und Geschichtswissenschaften vom 15. Februar 1982 und 7. Mai 1984 und der Habilitationsordnung vom 16. September 1964 der TU Berlin (für den Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften) weiter.

§ 17 - Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft und löst die bisherige Habilitationsordnung der Fachbereiche Kommunikations- und Geschichtswissenschaften und Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften ab.

* Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 20. April 2001

Quelle: www.ub.tu-berlin.de/fileadmin/user_upload/documents/Publkationen__Habilitation/HabOrd_FakI_01_12.pdf

Habilitation regulations Faculty I in English