Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie Auszubildende und Studentinnen während einer Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes besonderen Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeits- bzw. Studienplatz, vor Kündigung und vor finanziellen Einbußen genießen.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt beziehungsweise vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Mehrlingsgeburt, bei einer Frühgeburt oder bei der Geburt eines behinderten Kindes, beträgt die Mutterschutzfrist zwölf Wochen. Innerhalb der vorgeburtlichen Schutzfrist darf die werdende Mutter noch arbeiten. Absolutes Beschäftigungsverbot besteht in den ersten acht (beziehungsweise zwölf) Wochen nach der Geburt.
Das Mutterschutzgesetz selbst gibt keine Fristen vor, wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Der Arbeitgeber kann allerdings seinen Verpflichtungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, nur nachkommen, wenn er Kenntnis von einer Schwangerschaft hat. Daher sollten Frauen ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald ihnen diese bekannt ist.
Der Betriebsärztliche Dienst berät Frauen während einer Schwangerschaft und nach der Geburt zu gesundheitlichen Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen. Für einen Beratungstermin wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an unser Sekretariat.
Beschäftigte und Auszubildende melden ihre Schwangerschaft an das zuständige Personalteam.
Studentinnen melden ihre Schwangerschaft an die*den Lehrgangsverantwortlichen.
Gefährdungsbeurteilungen für den Mutterschutz sind in folgender Weise umzusetzen:
Der Betriebsärztliche Dienst berät bei der Gefährdungsbeurteilung für den Mutterschutz und bei der Beurteilung unverantwortbarer Gefährdungen.
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