Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Rechtliche Grundlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden bestimmt durch:

  • das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG),
  • das Berliner Wassergesetz (BWG) und
  • die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Konkretisierungen:

Ausgefüllt und konkretisiert werden die oben genannten Gesetze und Verordnungen durch eine Vielzahl von technischen Regelwerken, beispielweise die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 779, s. Umwelt-Online).

Wasserhaushaltsgesetz, Berliner Wassergesetz, Anlagenverordnung (AwSV)

Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes formuliert den sogenannten "allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz". Ziel dieses Gesetzes ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers zu schaffen sowie die menschlichen Einwirkungen auf Gewässer zu steuern.
Danach sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihr auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen sollen unterbleiben (Vorsorgegrundsatz).
Insgesamt ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten.

Nach § 5 (1) WHG (vom 31.07.2009) ist grundsätzlich „jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,...".Dieser allgemeine Sorgfaltsgrundsatz des WHG wird ergänzt und ausgefüllt durch die Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes und der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden im Wasserhaushaltsgesetz in den Paragraphen 62 und 63 näher konkretisiert:

  • „Anlagen ... im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die ... Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind ...". (Besorgnisgrundsatz)
  • „Anlagen ... dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden."

Da die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen und „Technische Regeln" wie z.B. TRwS) als die in der Fachpraxis erprobten und bewährten Regeln, die nach vorherrschender Meinung der Fachleute den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, einer fortlaufenden Weiterentwicklung unterworfen sind, sind Anlagenbetreiber*innen verpflichtet, ihre Anlagen entsprechend dieser Weiterentwicklung anzupassen.

Berliner Wassergesetz

Das Berliner Wassergesetz trifft in den Paragraphen 23 und 23 a Regelungen zur Anzeigepflicht und zur Meldepflicht von Schadensereignissen im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Meldung von Schadensereignissen:

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge wassergefährdender Stoffe muss unverzüglich angezeigt werden, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage, in einen Gully oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist.

Entscheidend hierbei ist, dass diese Verpflichtung auch dann bereits besteht, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus der Anlage ausgetreten sind und eine o.g. Gefährdung entstanden ist.

Es besteht die Pflicht zur Meldung von Schadenereignissen.

Die Meldung hat an die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr, die Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat II D) oder das zuständige Bezirksamt (Umweltamt) erfolgen.

Nutzen Sie für die Schadensmeldung bitte den TU-Notruf 3333 oder 72600 (TIB-Gelände). Informieren Sie bitte auch SDU.

Tragen Sie bitte auch die Telefonnummer des zuständigen Umweltamtes in den Aushang Ihres AwSV-Merkblatts bzw. in Ihre vor Ort vorhandene Betriebsanweisung oder ggf. auf einen gesonderten Notfallplan ein.

Telefonnummern für die Meldung von Schadensereignissen: 
OrganisationTelefon
Polizei, Feuerwehr über TU NotrufCampus Charlottenburg, Seestraße, Steglitz-Zehlendorf: Notrufnummer 3333 bzw. aus dem Mobilnetz 030 314 2 3333
 Campus Wedding (TIB, ACK): Notrufnummer 72600 bzw. aus dem Mobilnetz 030 314 72600
Wasserbehörde Berlin9025-0; 9025-2083; 9025-2058
Umweltamt Berlin Mitte (Wedding, Tiergarten)9018-23054
Umweltamt Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf9029-0; 9029-18823
Umweltamt Berlin Steglitz-Zehlendorf90299-0; 90299-7319

AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Grundsatzanforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) finden Sie hier.

Zum 1.8.2017 wurde die Berliner Anlagenverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, VAwS, 2006) abgelöst durch eine bundesweit gültige Verordnung: die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Die Gewässerschutzmaßnahmen der AwSV können im Schalenmodell dargestellt werden (s. Praxistipps).

Die AwSV stellt Anforderungen an Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, basierend auf dem Gefahrenpotential dieser Anlagen bzw. der in ihnen zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Stoffe. Von besonderer Bedeutung für Berlin ist hier die Wieder-Berücksichtigung der Wassergefährdungsklassen (WGK) von Stoffen und Stoffgemischen zur Erkennbarkeit von deren Gefährlichkeit und damit die Einbeziehung der WGK bei der Bewertung des Gefahrenpotenzials von Anlagen.

Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen, in denen mit diesen umgegangen wird (§ 1 AwSV).

Die AwSV gilt nicht für nicht ortsfeste Anlagen mit einer Nutzungsdauer von weniger als ½ Jahr und oberirdische Anlagen mit einem Volumen unter 220 Liter (Bagatellregel).

Die Anwendung von technischen Regeln und die Wahrnehmung von Betreiberpflichten wird nicht im Einzelnen von der AwSV definiert. Der Besorgnisgrundsatz muss jedoch in jedem Fall eingehalten werden.

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden insbesondere die TRwS, technische Regeln, die im Baurecht zitiert sind sowie DIN- und EN-Normen (soweit den Gewässerschutz betreffend) genannt (§ 15 AwSV).

Die AwSV definiert Grundsatzanforderungen und besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen.

Grundsatzanforderungen:

  • Wassergefährdende Stoffe dürfen während der Betriebsdauer der Anlage nicht austreten.
  • Auftretende Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden.
  • Im Schadensfall müssen anfallende Stoffe schadlos entsorgt oder beseitigt werden.
  • Die Anlage muss dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein (auch verkehrs- und erdbebensicher).
  • Unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht einwandig sein.
  • Bei der Stilllegung sind aller wassergefährdenden Stoffe, so weit technisch möglich, zu entfernen; die Anlage ist gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.
  • NEU: Die Grundsatzanforderungen müssen bereits bei der Planung eingehalten werden. Planer müssen hierzu Qualifizierungsnachweise erbringen.

Die Grundsatzanforderungen lassen sich anhand des „Schalenmodells zum Gewässerschutz“ (s. Praxistipps) gut visualisieren.

An die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen werden sehr spezifische Anforderungen gestellt. Neu ist auch die Pflicht für Betreiber zur umfassenden Anlagendokumentation.

Den Wortlaut der AwSV finden Sie hier.

Ansprechpartner*innen

Fragen zu Anlagen und Wassergefährdung:

Sekretariat SDU

Fragen zur Entsorgung: