Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden bestimmt durch:
Konkretisierungen:
Ausgefüllt und konkretisiert werden die oben genannten Gesetze und Verordnungen durch eine Vielzahl von technischen Regelwerken, beispielweise die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 779, s. Umwelt-Online).
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes formuliert den sogenannten "allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz". Ziel dieses Gesetzes ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers zu schaffen sowie die menschlichen Einwirkungen auf Gewässer zu steuern.
Danach sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihr auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen sollen unterbleiben (Vorsorgegrundsatz).
Insgesamt ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten.
Nach § 5 (1) WHG (vom 31.07.2009) ist grundsätzlich „jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,...".Dieser allgemeine Sorgfaltsgrundsatz des WHG wird ergänzt und ausgefüllt durch die Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes und der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden im Wasserhaushaltsgesetz in den Paragraphen 62 und 63 näher konkretisiert:
Da die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen und „Technische Regeln" wie z.B. TRwS) als die in der Fachpraxis erprobten und bewährten Regeln, die nach vorherrschender Meinung der Fachleute den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, einer fortlaufenden Weiterentwicklung unterworfen sind, sind Anlagenbetreiber*innen verpflichtet, ihre Anlagen entsprechend dieser Weiterentwicklung anzupassen.
Das Berliner Wassergesetz trifft in den Paragraphen 23 und 23 a Regelungen zur Anzeigepflicht und zur Meldepflicht von Schadensereignissen im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Meldung von Schadensereignissen:
Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge wassergefährdender Stoffe muss unverzüglich angezeigt werden, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage, in einen Gully oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist.
Entscheidend hierbei ist, dass diese Verpflichtung auch dann bereits besteht, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus der Anlage ausgetreten sind und eine o.g. Gefährdung entstanden ist.
Es besteht die Pflicht zur Meldung von Schadenereignissen.
Die Meldung hat an die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr, die Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat II D) oder das zuständige Bezirksamt (Umweltamt) erfolgen.
Nutzen Sie für die Schadensmeldung bitte den TU-Notruf 3333 oder 72600 (TIB-Gelände). Informieren Sie bitte auch SDU.
Tragen Sie bitte auch die Telefonnummer des zuständigen Umweltamtes in den Aushang Ihres AwSV-Merkblatts bzw. in Ihre vor Ort vorhandene Betriebsanweisung oder ggf. auf einen gesonderten Notfallplan ein.
Telefonnummern für die Meldung von Schadensereignissen: | |
---|---|
Organisation | Telefon |
Polizei, Feuerwehr über TU Notruf | Campus Charlottenburg, Seestraße, Steglitz-Zehlendorf: Notrufnummer 3333 bzw. aus dem Mobilnetz 030 314 2 3333 |
Campus Wedding (TIB, ACK): Notrufnummer 72600 bzw. aus dem Mobilnetz 030 314 72600 | |
Wasserbehörde Berlin | 9025-0; 9025-2083; 9025-2058 |
Umweltamt Berlin Mitte (Wedding, Tiergarten) | 9018-23054 |
Umweltamt Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf | 9029-0; 9029-18823 |
Umweltamt Berlin Steglitz-Zehlendorf | 90299-0; 90299-7319 |
Die Grundsatzanforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) finden Sie hier.
Zum 1.8.2017 wurde die Berliner Anlagenverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, VAwS, 2006) abgelöst durch eine bundesweit gültige Verordnung: die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Die Gewässerschutzmaßnahmen der AwSV können im Schalenmodell dargestellt werden (s. Praxistipps).
Die AwSV stellt Anforderungen an Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, basierend auf dem Gefahrenpotential dieser Anlagen bzw. der in ihnen zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Stoffe. Von besonderer Bedeutung für Berlin ist hier die Wieder-Berücksichtigung der Wassergefährdungsklassen (WGK) von Stoffen und Stoffgemischen zur Erkennbarkeit von deren Gefährlichkeit und damit die Einbeziehung der WGK bei der Bewertung des Gefahrenpotenzials von Anlagen.
Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen, in denen mit diesen umgegangen wird (§ 1 AwSV).
Die AwSV gilt nicht für nicht ortsfeste Anlagen mit einer Nutzungsdauer von weniger als ½ Jahr und oberirdische Anlagen mit einem Volumen unter 220 Liter (Bagatellregel).
Die Anwendung von technischen Regeln und die Wahrnehmung von Betreiberpflichten wird nicht im Einzelnen von der AwSV definiert. Der Besorgnisgrundsatz muss jedoch in jedem Fall eingehalten werden.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden insbesondere die TRwS, technische Regeln, die im Baurecht zitiert sind sowie DIN- und EN-Normen (soweit den Gewässerschutz betreffend) genannt (§ 15 AwSV).
Die AwSV definiert Grundsatzanforderungen und besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen.
Grundsatzanforderungen:
Die Grundsatzanforderungen lassen sich anhand des „Schalenmodells zum Gewässerschutz“ (s. Praxistipps) gut visualisieren.
An die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen werden sehr spezifische Anforderungen gestellt. Neu ist auch die Pflicht für Betreiber zur umfassenden Anlagendokumentation.
Den Wortlaut der AwSV finden Sie hier.