Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Gefährdungsstufen von AwSV-Anlagen

Gefährdungsstufe: Definition & Ermittlung

Die AwSV stellt für die Gefährdungsstufen A bis D gestaffelte, steigende Anforderungen an Anlagen und an die Betreiberpflichten. Die Gefährdungsstufe wird dabei gemäß §39 AwSV bestimmt vom Anlagenvolumen und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der eingesetzten Stoffe. Sie kann einer Zuordnungstabelle (s.u.) entnommen werden.

Als Anlagenvolumen zählt der Rauminhalt aller zugehörigen Behälter und Rohrleitungen. Bei Fass- und Gebindelagern sind alle Behälter anzurechnen, für die die Anlage maximal ausgelegt ist, in Verbindung mit der innerbetrieblich festgesetzten maximalen Lagerkapazität. Bei Tanklagern ist der im Betrieb technisch nutzbare Rauminhalt maßgebend.

Die Wassergefährdungsklasse von Stoffen kann dem Sicherheitsdatenblatt, dem im Chemikalienkataster hinterlegten Datensatz oder der online-Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes entnommen werden. Bei Anlagen mit Stoffen unterschiedlicher WGK ist die für die Gesamt-Anlage geltende WGK nach der 3 %-Regel zu ermitteln.

Gefährdungsstufe: Zuordnungstabelle

Mit Inkrafttreten der AwSV 2017 werden für die Ermittlung der Gefährdungsstufen das Volumen und die Wassergefährdungsklasse herangezogen.

Damit änderten sich die Anforderungen (gegenüber der "alten Berliner Anlagenverodnung"):

  • Für Anlagen mit der WGK 1 ergeben sich Erleichterungen für Volumina zwischen 1 und 1000 m³.
  • Für Anlagen mit der WGK 3 ergeben sich Verschärfungen für Volumina zwischen 0,22 und 10 m³.
  • Für Anlagenvolumina über 1000 m³ gibt es nun eine separate Regelung.
Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV   
Volumen in m³ oder Masse in tWGK 1WGK 2WGK 3
0,22 m³ oder 0,2 tAAA
> 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 tAAB
> 1 t ≤ 10 tABC
> 10 t ≤ 100 tACD
> 100 t ≤ 1000 tBDD
> 1000 tCDD

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