Die AwSV stellt für die Gefährdungsstufen A bis D gestaffelte, steigende Anforderungen an Anlagen und an die Betreiberpflichten. Die Gefährdungsstufe wird dabei gemäß §39 AwSV bestimmt vom Anlagenvolumen und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der eingesetzten Stoffe. Sie kann einer Zuordnungstabelle (s.u.) entnommen werden.
Als Anlagenvolumen zählt der Rauminhalt aller zugehörigen Behälter und Rohrleitungen. Bei Fass- und Gebindelagern sind alle Behälter anzurechnen, für die die Anlage maximal ausgelegt ist, in Verbindung mit der innerbetrieblich festgesetzten maximalen Lagerkapazität. Bei Tanklagern ist der im Betrieb technisch nutzbare Rauminhalt maßgebend.
Die Wassergefährdungsklasse von Stoffen kann dem Sicherheitsdatenblatt, dem im Chemikalienkataster hinterlegten Datensatz oder der online-Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes entnommen werden. Bei Anlagen mit Stoffen unterschiedlicher WGK ist die für die Gesamt-Anlage geltende WGK nach der 3 %-Regel zu ermitteln.
Mit Inkrafttreten der AwSV 2017 werden für die Ermittlung der Gefährdungsstufen das Volumen und die Wassergefährdungsklasse herangezogen.
Damit änderten sich die Anforderungen (gegenüber der "alten Berliner Anlagenverodnung"):
Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV | |||
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Volumen in m³ oder Masse in t | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
0,22 m³ oder 0,2 t | A | A | A |
> 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 t | A | A | B |
> 1 t ≤ 10 t | A | B | C |
> 10 t ≤ 100 t | A | C | D |
> 100 t ≤ 1000 t | B | D | D |
> 1000 t | C | D | D |
Zu den Betreiberpflichten