In jeder AwSV-Anlage muss gemäß § 44 AwSV ein AwSV-Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen individuell ausgefüllt und als Aushang angebracht werden. Der Inhalt richtet sich nach Anlage 4 AwSV. Das AwsV-Merkblatt enthält eine ausführliche Ausfüllhilfe. Sie finden es unter Praxishilfen.
Inhalt sind unter anderem Angaben zu den Füllgütern, die für gesamte Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse, sowie Angaben zu Fachbetriebs- und Prüfpflichten.
Der Aushang ist an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.
Dies gilt auch für Heizölverbraucheranlagen. Unter Praxishilfen finden Sie das entsprechende AwSV-Merkblatt für Heizölverbraucheranlagen.
Für Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C oder D ist eine Betriebsanweisung nach AwSV notwendig. Inhalt und Umfang der Ausführungen (Überwachung, Instandhaltung und Alarmplan) sind nach den Besonderheiten der Anlage auszulegen. Grundsätzliche Elemente der Betriebsanweisung nach AwSV sind in untenstehender Tabelle dargestellt. Sie finden eine stoffspezifische, anpassbare Vorlage für eine Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung, erweitert um die Anforderungen gemäß § 44 AwSV, bei den Praxistipps.
Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (z.B. Kraftstofflager, Chemikalienlager) ist im Rahmen der Erstellung der Betriebsanweisung die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes sinnvoll.
Die Betriebsanweisung nach AwSV ist so vorzuhalten, dass Sie für das Betriebspersonal jederzeit zugänglich ist.
Unterweisung der Mitarbeitenden
Alle Mitarbeitenden der TU Berlin, die in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen tätig werden können, und alle, die es darüber hinaus betreffen kann, sind über den Inhalt der Betriebsanweisungen zu informieren und zu unterweisen. Diese mindestens jährlich stattfindende Unterweisung ist zu dokumentieren.
Element | Inhalt |
Überwachungsplan | Darstellung der betrieblichen Eigenüberwachung durch geeignete Kontrollmaßnahmen |
Informationen darüber, welche sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile überprüft und instand gehalten werden müssen (z.B. Behälter, Auffangwannen; Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen) | |
Angabe der Überwachungintervalle und des Umfangs der Überprüfung durch Sachverständige | |
Darstellung der Umsetzung der Mängelbeseitigungspflicht | |
Instandhaltungsplan | Unterweisung des Personals |
Kennzeichnung | |
Handhabe von Leckagen | |
zu treffende Maßnahmen bei Betriebsstörungen | |
Alarmplan | organisatorische Vorsorge im Hinblick auf Schadensfälle, Meldewege, Klärung folgender Fragen: |
Was ist zu tun bei Leckagen? | |
Was ist zu tun bei Austritt großer Stoffmengen? | |
Wer ist zu verständigen? | |
Wo befindet sich Aufsaugmittel / andere Hilfsmittel? | |
Wohin mit benutztem Aufsaugmittel? etc. | |
ggf. Sonderregelungen | Umgang mit großen Mengen Niederschlagswasser |
Hinweis auf Fachbetriebspflicht | |
Sonderanforderungen in Schutzgebieten |
Gemäß § 44 AwSV muss der*die Anlagenbetreiber*in die Einhaltung der Betriebsanweisung sicherstellen. Daher sind alle Mitarbeitenden der TU Berlin, die in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen tätig werden können, und alle, die es darüber hinaus betreffen kann, über den Inhalt der Betriebsanweisungen zu informieren und zu unterweisen. Dies gilt insbesondere für das Betriebspersonal der Anlagen.
Diese mindestens jährlich stattfindende Unterweisung ist zu dokumentieren.
Als Service stellen wir unter Praxishilfen eine stoffspezifische, individuell bearbeitbare Vorlage für eine Betriebsanweisung nach GefStoffV, erweitert um Anforderungen der AwSV in einer Rubrik „Grundwasserschutz“, zur Verfügung (Betriebsanweisung gem. § 14 GefStoffV, ergänzt nach § 44 AwSV). Die für den Betrieb maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes sind enthalten. Das Dokument ist stoffspezifisch anhand von Sicherheitsdatenblättern zu ergänzen und an die Gegebenheiten vor Ort anzupassen. Angebotene nichtzutreffende Symbole, Textbausteine und Kennzeichnungen sind zu entfernen.
Für Anlagen, in denen mit Hydrauliköl umgegangen wird, finden Sie ebenfalls unter Praxistipps eine Betriebsanweisung gem. § 14 GefStoffV, ergänzt nach § 44 AwSV zur Bearbeitung, d.h. Anpassung an die Gegebenheiten vor Ort. Diese basiert auf der Grundlage der o.g. Vorlage.
Weitere grundlegende Informationen zu Betriebsanweisungen finden Sie unter Gefahrstoffe auf unseren Arbeitsschutzseiten.
Als Service für Sonderabfall-Sammelstellen finden Sie in den Praxishilfen Betriebsanweisungen nach GefStoffV für die Lagerung von Stoffgemischen zur Entsorgung, erweitert um die Anforderungen der AwSV in einer Rubrik „Grundwasserschutz“ (Betriebsanweisung gem. § 14 GefStoffV, ergänzt nach § 44 AwSV). Diese Rubrik enthält in Kurzform die für den Betrieb maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes.
Diese Betriebsanweisungen sind ausfüllbar und damit anpassungsfähig an die örtlichen Bedingungen der jeweiligen Sonderabfall-Sammelstellen:
In welchen Fällen eine Betriebsanweisung nach AwSV nötig ist und wann ein sog. AwSV-Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährdungsstufe der Anlage (§ 44 AwSV):
Hinweise, Hilfen und Tipps zur Erstellung dieser Dokumente finden Sie hier auf diesen Seiten.