Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Arten von Anlagen nach AwSV

Übersicht Anlagenarten

Anlagen nach AwSV sind Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird inklusive Rohrleitungen. Darunter fallen ortsfeste und ortsfest benutzte Anlagen (§2 (9) AwSV).

Anlagenarten und Beispiele 
Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen)Fass- und Gebindelager wie Gefahrstofflager, Öllager, Sonderabfall-Sammelstellen und Tanklager (z.B. für Kraftstoffe)
Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen)Drehmaschinen mit automatischer Werkstück-Kühlschmierung, Hydraulikprüfstände, -aufzüge, Versuchsanlagen im Technikums- oder Halbtechnikumsmaßstab, Teilereinigungsanlagen

Kleinere Laboranlagen, Laborgeräte sowie mobile Anlagen, die lediglich kurzzeitig ortsfest oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, fallen nicht unter den Anlagenbegriff (z.B. Kraftfahrzeuge, fahrbare Kompressoren, Rotationsverdampfer, Laborvakuumpumpen).

Anlagen mit einem Volumen von ≤ 220 Liter (bzw. 200 kg) unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen der AwSV (sog. „Bagatellregelung“).

Es sind jedoch auch bei diesen Anlagen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Wassergefährdungen zu verhindern.

Pflichten an allen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der TU Berlin

Alle Anlagen müssen den Grundsatzanforderungen genügen (Standsicherheit, Dichtheit, Kennzeichnung, Auffangraum und -volumen). Die Anlagen werden in Gefährdungsstufen eingeteilt. In allen Anlagen muss das AwSV-Merkblatt aushängen, ab Gefährdungsstufe B muss eine Betriebsanweisung vorgehalten werden.

Dokumentationspflicht

Alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, wie Gefahrstofflager, Sonderabfallsammelstellen, Hydraulikanlagen etc. werden im TU-Anlagenkataster gelistet (Dokumentationspflicht nach § 43 AwsV). Dies gilt für zentrale und dezentrale Anlagen.

Wenn Sie eine Anlage in Betrieb nehmen möchten oder betreiben, sorgen Sie bitte dafür, dass diese Anlage im Kataster gelistet ist.

Auskunft erteilt Abteilung IV BFT oder SDU 21.

Fass- und Gebindelager, Tankanlagen, HBV-Anlagen

Fass- und Gebindelager

Fass- und Gebindelager gehören zu den sogenannten LAU-Anlagen.

Stellen Sie bitte als Erstes sicher, dass die organisatorischen Zuständigkeiten geregelt sind (Lagerverantwortliche*n und -betreuer*in benennen und Maßnahmen gemäß der Checkliste "Organisation und Führung eines Lagers" umsetzen).

Fass- und Gebindelager müssen den Grundsatzanforderungen genügen (Standsicherheit, Dichtheit, Kennzeichnung, Auffangraum und –volumen). Dazu gehört beispielsweise, dass der Auffangraum 10% des Gesamtvolumens, mindestens den Rauminhalt des größten Behälters vollständig fassen können muss.

Für Fass- und Gebindelager ist gemäß AwSV das Anbringen eines AwSV-Merkblatts vorgeschrieben (AwSV-Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Ab Gefährdungsstufe B muss eine Betriebsanweisung  vorgehalten werden.

Tankanlagen

Tankanlagen gehören ebenfalls zu den sogenannten LAU-Anlagen.

Stellen Sie bitte als Erstes sicher, dass die organisatorischen Zuständigkeiten geregelt sind (Vor-Ort-Verantwortliche/n benennen).

Tankanlagen müssen den Grundsatzanforderungen genügen (Standsicherheit, Dichtheit, Kennzeichnung, Auffangraum und –volumen).

An Tankanlagen und Heizölverbraucheranlagen muss ein AwSV-Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angebracht werden. An Tankanlagen ab Gefährdungsstufe B muss eine Betriebsanweisung vorgehalten werden.

Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe

HBV-Anlagen sind beispielsweise

  • Drehmaschinen etc. mit automatischer Werkstück-Kühlschmierung
  • Hydraulikprüfstände
  • Hydraulikaufzüge
  • Kompressorenstände
  • große Destillationskolonnen
  • Versuchsanlagen im Technikums- oder Halbtechnikumsmaßstab
  • Tauchbäder
  • Teilereinigungsanlagen.

HBV-Anlagen müssen den Grundsatzanforderungen der AwSV genügen (Standsicherheit, Dichtheit, Kennzeichnung, Auffangraum und –volumen).

Stellen Sie bitte sicher, dass die organisatorischen Zuständigkeiten geregelt sind (Vor-Ort-Verantwortliche/n benennen).

Hydraulik-Versuchsstände müssen mit Auffangwannen für ggf. austretende Hydrauliköle ausgestattet sein. Sofern Hydrauliköle in diese Wannen gelangen, sind sie aus diesen mittels geeigneter Abpumpeinrichtungen wieder zu entfernen und weiterzuverwenden bzw. sachgerecht zu entsorgen. Eine Kennzeichnung ölführender Leitungen wird empfohlen und ist für Anlagen mit einem Volumen ab 1.000 Liter vorgeschrieben. Ein AwSV-Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auszufüllen und anzubringen. Bei Anlagen ab Gefährdungsstufe B ist eine Betriebsanweisung mit Angabe des Verantwortlichen ist zu erstellen, diese sollte auch einen Alarmplan beinhalten.

Ansprechpartner*innen

Fragen zu Anlagen und Wassergefährdung:

Fragen zur Entsorgung: