Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Abwasser

Abwasser unterliegt rechtlichen Anforderungen, da nicht alle Inhaltsstoffe in Kläranlagen entfernt werden können. Die Schadstofffracht des Abwassers ist nach Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Berlin so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Für bestimmte Stoffe bestehen Einleitverbote oder Grenzwerte.

  • Vermeiden Sie Abwasser: Die Substitution von Gefahrstoffen durch weniger gefährliche Stoffe ist eine Grundpflicht nach §6 Abs.1 GefStoffV.
  • Zu Reinigungszwecken dürfen gemäß Verwaltungsvorschrift VwVBU des Landes Berlin nur Reinigungsmittel mit dem Umweltzeichen Blauer Engel oder vergleichbaren Anforderungen eingesetzt werden.
  • Alle nicht einleitbaren Stoffe und Stoffgruppen sind gemäß Abfallrecht als Abfälle oder Sonderabfälle zu entsorgen.
  • Eine Verdünnung mit dem Ziel, Grenzwerte zu unterschreiten, ist verboten.

Melden Sie neue Einleitungen bitte zur Führung des Abwasserkatasters an Abt. IV – Fachtechnik.

Die an der TU Berlin gültigen Rahmenbedingungen sind im Arbeits- und Umweltschutzmerkblatt AUM 4.7 zusammengefasst.

Vermeidung und Einleitung von Abwasser

Keine Einleitung

Folgende Stoffe dürfen z. B. grundsätzlich nicht eingeleitet werden:

  • feuergefährliche, explosive, giftige, radioaktive und andere Stoffe, die die Entwässerungsanlagen oder die in ihnen arbeitenden Personen oder die öffentliche Sicherheit gefährden können,
  • Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind,
  • Abwasser, dessen pH-Wert nicht zwischen 6,5 und 10 liegt,
  • Abwasser, das explosive oder giftige Gase entwickelt,
  • Abwasser, das wärmer als 35°C ist,
  • Abwasser, das nachhaltig belästigende Gerüche verbreitet,
  • flüssige und feste Stoffe, die die Entwässerungsanlagen verstopfen oder deren Reinigung erschweren können,
  • Abwässer, die die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigen.

Einleitung unterhalb von Grenzwerten

Für verschiedene organische und anorganische Stoffe werden Grenzwerte angegeben. Sie finden die aktuell gültigen Grenzwerte im Arbeits- und Umweltschutzmerkblatt AUM 4.7.

Bei geringen Mengen und geringen Frachten kann über die Berliner Wasserbetriebe eine Sondergenehmigung erfragt werden. SDU unterstützt die Antragsstellung.

Möglichkeiten der Einleitung

Flüssigkeiten, die nicht eingeleitet werden dürfen, sind als Sonderabfall zu entsorgen. Da keine Verdünnung erfolgen darf, sind bei Überschreitung der Grenzwerte andere Maßnahmen zu ergreifen, z. B.:

  • Ersatzstoffsuche, z. B. Auswahl eines einleitfähigen, unschädlichen Ersatzstoffes
  • Designänderung, z. B. Miniaturisierung des Prozesses, um die Abfallmenge zu reduzieren
  • Prozessänderung, z. B. Abgreifen des ersten Spülstromes, der eine erhöhte Kontamination enthält (Entsorgung als Sonderabfall), danach ggf. Einleitung möglich

Ansprechpartner*innen

Sekretariat SDU
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