Abwasser unterliegt rechtlichen Anforderungen, da nicht alle Inhaltsstoffe in Kläranlagen entfernt werden können. Die Schadstofffracht des Abwassers ist nach Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Berlin so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Für bestimmte Stoffe bestehen Einleitverbote oder Grenzwerte.
Melden Sie neue Einleitungen bitte zur Führung des Abwasserkatasters an Abt. IV – Fachtechnik.
Die an der TU Berlin gültigen Rahmenbedingungen sind im Arbeits- und Umweltschutzmerkblatt AUM 4.7 zusammengefasst.
Folgende Stoffe dürfen z. B. grundsätzlich nicht eingeleitet werden:
Für verschiedene organische und anorganische Stoffe werden Grenzwerte angegeben. Sie finden die aktuell gültigen Grenzwerte im Arbeits- und Umweltschutzmerkblatt AUM 4.7.
Bei geringen Mengen und geringen Frachten kann über die Berliner Wasserbetriebe eine Sondergenehmigung erfragt werden. SDU unterstützt die Antragsstellung.
Flüssigkeiten, die nicht eingeleitet werden dürfen, sind als Sonderabfall zu entsorgen. Da keine Verdünnung erfolgen darf, sind bei Überschreitung der Grenzwerte andere Maßnahmen zu ergreifen, z. B.: