Bei Arbeits- und Wegeunfällen besteht für Beschäftigte und Studierende der Technischen Universität Berlin Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Berlin. Beamt*innen der TU Berlin sind über ihre Dienststelle nach dem Beamtenversorgungsgesetz Berlin bzw. dem Landesbeamtengesetz Berlin gegen Dienstunfälle (Wege- und Arbeitsunfälle) versichert. Der Versicherungsschutz kann jedoch nur wirksam werden, wenn Unfälle unverzüglich per Unfallanzeige gemeldet werden.
Hilfe holen (Krankenwagen, Erst Helfer*innen oder andere Personen) und Erste Hilfe leisten.
Verletzte, für die eine ärztliche Behandlung erforderlich ist oder sein könnte, sind unverzüglich einer durchgangsärztlichen Praxis („D-Arzt“ – Fachärztliche Praxis für Chirurgie, Unfallchirurgie oder Orthopädie) oder im Krankenhaus (Erste-Hilfe, Notaufnahme) oder dem Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) der TUB, Hauptgebäude, Raum H 7128, App. 25080 in Begleitung vorzustellen. Adressen und Telefonnummern geeigneter Praxen, z. B. Carmerstr. 7, 10623 Berlin (Tel.: 030 313 50 23, Mo-Fr. 8-18 Uhr), befinden sich auf der grünen Notruftafel. Bei Augen-, Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung ist eine entsprechende fachärztliche Praxis aufzusuchen.
Ferner ist der*die Vorgesetzte über den Unfall unverzüglich zu informieren.
Informationspflicht bei schweren Unfällen
Bei schweren Unfällen, Unfällen mit Gliedmaßenverlust, Unfällen mit Todesfolge, Unfällen mit mehreren
Verletzten sind sofort telefonisch folgende Stellen zu informieren:
Für Beschäftigte und Studierende besteht bei Arbeits- und Wegeunfällen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz kann jedoch nur wirksam werden, wenn die Unfälle unverzüglich gemeldet werden. Unfallanzeigen dienen dazu, dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Die Unfallmeldungen und -anzeigen dienen auch den Fachkräften für Arbeitssicherheit (SDU) und dem Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) der TU Berlin als Grundlage für die nach Arbeitsschutzgesetz zu erfüllenden Aufgaben zur Unfallverhütung. Sie enthalten wichtige Hinweise für Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um ähnlich gelagerte Unfälle in Zukunft zu vermeiden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschreibung des Unfallgeschehens zutreffend, vollständig und aussagekräftig ist. Nur dann kann die Unfallursache richtig beurteilt und es können den Vorgesetzten entsprechende Präventionsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Vorgesetzte müssen Arbeitsunfall gemeinsam mit den SB-DUB analysieren und Maßnahmen zur Vermeidung umsetzen.
Die Unfallkasse Berlin behält sich die Überprüfung der Sachverhalte vor.
3-Tage-Regel: Eine Unfallanzeige ist immer auszufüllen, wenn infolge der Unfallverletzung 3 Tage Krankheit folgen oder Kosten entstanden sind oder die Entstehung nicht ausgeschlossen werden kann. Alle sonstigen Hilfeleistungen (bei sog. Bagatellunfällen) sind über den Meldeblock zu dokumentieren (Unfallmeldung bei Bagatellunfällen).
Arbeits- und Wegeunfälle sind unverzüglich über eine Unfallanzeige mit dem dafür vorgesehenen Vordruck für Beschäftigte zu melden. Die Unfallanzeige muss von dem*der entsprechenden Vorgesetzten unterschrieben sein. Diese Führungskraft muss sie von ihrem*ihrer unterstützenden Sicherheitsbeauftragten (SB-DUB) möglichst gegenzeichnen lassen.
Die Unfallanzeige ist umgehend an das zuständige Personalteam des*der verunfallten Beschäftigten zu senden (Abt. II). Diese leitet die Anzeige weiter an die Unfallkasse Berlin und SDU. Der Betriebsärztliche Dienst erhält eine Kopie der Unfallanzeige über SDU. Der Personalrat erhält die Unfallanzeige ebenfalls.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unten in den Praxishilfen.
Beamt*innen der TU Berlin sind über die sogenannten Unfallfürsorge bei Dienstunfällen „versichert“.
Unfälle sind ebenfalls unverzüglich über eine Unfallanzeige dem zuständigen Personalteam zu melden. Diese leitet die Anzeige weiter an SDU. Der Betriebsärztliche Dienst erhält eine Kopie der Unfallanzeige über SDU. Der Personalrat erhält die Unfallanzeige ebenfalls.
Der*die Beamt*in kann auch selbst die Unfallanzeige erstellen.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unten in den Praxishilfen.
Unfälle von Studierenden sind unverzüglich der Abteilung IA Studierendensekretariat mit dem dafür vorgesehenen Vordruck melden. Ereignete sich der Unfall während einer Lehrveranstaltung muss die Unfallanzeige von der entsprechenden Veranstaltungsleitung unterschrieben sein (Professor*innen oder andere Dozent*innen, keine Tutor*innen).
Die Unfallanzeige reichen Sie dem Studierendensekretariat dann per E-Mail oder per Post ein (TU Berlin, Studierendensekretariat IA, Campus Center, Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin). Sie können die Unfallanzeige aber auch persönlich am Mitteltresen des Campus Centers abgeben.
Das Studierendensekretariat bestätigt amtlich die Immatrikulation. Die Unfallanzeige wird von der TU Berlin an die Unfallkasse Berlin weitergeleitet. Unfallanzeigen, bei denen wesentliche Angaben fehlen (Immatrikulation, zuständiger Bereich usw.) werden von der Unfallkasse Berlin wieder an die TU Berlin zur Überprüfung der Angaben zurückgesandt. Die Bearbeitung und damit die Bezahlung der Versicherungsleistungen würden sich verzögern.
Das Studierendensekretariat schickt die Unfallanzeige auch weiter an SDU. Der Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) erhält eine Kopie der Anzeige.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unten in den Praxishilfen.
Hilfeleistungen bei sogenannten Bagatellunfällen sind im Meldeblock zu erfassen (zu dokumentieren). Als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist die Dokumentation von Bagatellunfällen und der Ersten-Hilfe-Leistungen für alle Beschäftigten und Studierenden in jedem Fall unerlässlich. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung oder Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten sind.
Die sogenannten Bagatellunfälle sind z.B. Schnittverletzungen, für die nur ein Pflaster benötigt wird. Weitere Bagatellunfälle können sein: Knie stoßen, Kopf stoßen, usw.
Ziehen die Verletzungen, z.B. einen Besuch bei einem*er Durchgangsarzt*in, den Einsatz eines Rettungswagens nach sich oder treten Spätfolgen auf, ist eine Unfallanzeige zu erstellen.
Bei gewalttätigen Vorfällen am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg, nach denen eine direkte ärztliche Behandlung erfolgt ist, ist eine Unfallanzeige zu erstatten. Wenn keine direkte ärztliche Behandlung erforderlich war, sollten diese Vorfälle im Meldeblock dokumentiert werden. Unter Umstände kann im Nachhinein eine medizinische Betreuung erforderlich werden.
Versichert sind die Tätigkeiten, die generell zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten gehören. Dazu zählen zum Beispiel auch:
Nicht versichert sind beispielsweise:
Ob ein Versicherungsfall vorliegt, entscheidet die Versicherung, also bei Beschäftigten und Studierenden die Unfallkasse Berlin.
Versichert sind die Tätigkeiten, die im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfinden. Dazu zählen zum Beispiel:
Nicht versichert sind beispielsweise:
Ob ein Versicherungsfall vorliegt, entscheidet die Unfallkasse Berlin.
Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice bzw. beim mobilen Arbeiten
Maßgeblich bei der versicherten Tätigkeit ist, ob diese im engen Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten steht. So wird das Arbeiten am Computer/Laptop für dienstliche Belange grundsätzlich als versichert angesehen.
Fallbeispiel: "Fällt jemand z.B. auf der Treppe vom oberen Stockwerk, weil im EG die Ursache einer Internetunterbrechung geprüft werden soll oder für den Drucker aus einem anderen Stockwerk Papier geholt wird, so ist der Versicherungsschutz anzunehmen." (Quelle: BG ETEM, 19.03.2020)
Beschäftigte, die vom Homeoffice zur Arbeitsstelle fahren (z.B. um dienstlich etwas abzugeben oder abzuholen), sind auf der Hin- und Rückfahrt grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Auch der Weg um Ihr Kind zur Kita oder Schule zu bringen fällt unter den Versicherungsschutz. Wenn jedoch während dieses Arbeitsweges eine Unterbrechung wegen einer privaten Handlung (z.B. Einkauf von Nahrungsmitteln) getätigt wird, ist der Versicherungsschutz während dieses eigenwirtschaftlichen Vorgehens jeweils unterbrochen.
Der Weg von und zurToilette oder zur Nahrungsaufnahme sind ebenfalls versichert.
Nicht versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
Der Toilettengang (die Verrichtung) ist nicht versichert, der Weg dorthin und zurück fällt jedoch unter den Versicherungsschutz. Die Nahrungsaufnahme selber ist als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ nicht gesetzlich unfallversichert.
Fallbeispiel: "Auch eine kurze Unterbrechung der Tätigkeit um beispielsweise ein (privates) Packet an der Haustür entgegen zu nehmen wird als eigenwirtschaftlich eingestuft." (Quelle: BG ETEM, 19.03.2020)
Ob ein Versicherungsfall vorliegt, entscheidet die Unfallkasse Berlin.
Personen, die nicht an der TU Berlin beschäftigt sind, aber an der TU Berlin im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufhalten, sind dort während ihres Aufenthaltes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen.
Das betrifft beispielsweise Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Mitglieder von Organen und anderen Ausschüssen, Schüler*innen (z.B. im Schülerpraktikum) oder Doktorand*innen, Diplomand*innen, Stipendiat*innen.
Ob ein Versicherungsfall vorliegt, entscheidet die Unfallkasse Berlin.
Gastwissenschaftler*innen, die kein Arbeitsverhältnis zur TU Berlin haben oder als Studierende hier immatrikuliert sind, sondern denen die Universität lediglich die Nutzung von Einrichtungen für die Durchführung eigener Forschungsprojekte erlaubt, stehen nur unter besonderen Voraussetzungen unter Unfallversicherungsschutz.
Voraussetzung ist das eine „Wie“- Beschäftigung vorliegt. Eine „Wie“- Beschäftigung zeichnet sich aus, durch eine vorübergehende, ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die dem Willen des Unternehmens entspricht. Diese kann bei Gastwissenschaftler*innen vorliegen, wenn die Arbeit der Forschungstätigkeit (also die Forschungsergebnisse) der TU Berlin wesentlich zu Gute kommen.
Ob für eine konkrete unfallbringende Tätigkeit die Voraussetzungen einer beschäftigungsähnlichen „Wie“-Beschäftigung vorliegen, wird im Nachhinein unter Wertung der Gesamtumstände von der Unfallkasse Berlin im Einzelfall entschieden. Liegt kein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor, ist die Krankenkasse der zuständige Kostenträger.