Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Pflichtenübertragung im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Organisations-, Personenauswahl- und Kontrollpflichten sind Unternehmer- bzw. Arbeitgeberverantwortung.

Ein Kernstück in der Organisation des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes ist die Übertragung von Grundpflichten des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz an entsprechende Führungskräfte für deren Weisungsbereich. Diese Grundpflichten im Arbeitsschutz, die im Gesetz bei der Unternehmensleitung verortet sind, können im Einzelnen nur wirksam bewältigt werden, wenn im Zuge einer geregelten Organisation, diese auch an die nachgeordneten Führungskräfte, i.d.R. Professor*innen, übertragen werden, insbesondere in so großen Unternehmen und Einrichtungen wie der TU Berlin. In der Praxis wird kurz von „Pflichtenübertragung“ gesprochen.

Die Universitätsleitung (der*die Präsident*in) trägt die Gesamtverantwortung für Vollzug und Kontrolle im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz. Der*die Kanzler*in unterstützt die Universitätsleitung bei der Wahrnehmung der Aufgaben und bei der Organisation von Verantwortungsübertragung.

Innerhalb der Universität verteilen sich die Arbeitgeberpflichten auf Kanzler*in, Dekan*innen, Geschäftsführende Direktor*innen, Professor*innen, Leitungen von Zentraleinrichtungen und Zentralinstituten.

Diskussion - Pflichtenübertragung an Professor*innen

Organisations-, Personenauswahl- und Kontrollpflichten sind Unternehmerverantwortung.

Zur Exkulpation der Unternehmensleitung ist es dringend geboten und ausschlaggebend, die Delegation der Unternehmerverantwortung (Grundpflichten des Arbeitgebers) an Professor*innen NICHT nach § 13 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmen – auch wenn dieses in einigen einschlägigen Veröffentlichungen dargelegt wird. Vielmehr wird geraten, im Übertragungsschreiben auf die Organisationspflichten1  der Unternehmensleitung Bezug zu nehmen. Diese sind sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch im Sozialgesetzbuch und im Bürgerlichen Gesetzbuch verortet.

Mit der Unternehmerverantwortung verbunden sind damit die Organisations-, Personenauswahl- und Kontrollpflichten. Diese Verantwortung kann nicht weiter delegiert werden. Eine sicherheitstechnische Fachkunde ist für die Professor*innen nicht erforderlich.

1 siehe ArbSchG, § 3, Abs. 1, Nr.1 Grundpflichten des Arbeitgebers: "für eine geeignete Organisation zu sorgen..."

Übertragung von Grundpflichten

Ein Kernstück in der Organisation des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes ist die Übertragung von Grundpflichten des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz an entsprechende Führungskräfte für deren Weisungsbereich. Diese Grundpflichten im Arbeitsschutz, die im Gesetz bei der Unternehmensleitung verortet sind, können im Einzelnen nur wirksam bewältigt werden, wenn im Zuge einer geregelten Organisation, diese auch an die nachgeordneten Führungskräfte, i.d.R. Professor*innen, übertragen werden, insbesondere in so großen Unternehmen und Einrichtungen wie der TU Berlin. In der Praxis wird kurz von „Pflichtenübertragung“ gesprochen.

Da der Begriff „Pflichtenübertragung“ auch für eine nachgeordnete Delegation von Aufgaben und Pflichten gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz verwendet wird, kann dieses leicht zu Missverständnissen führen. Deshalb soll hier die Diskussion aufgegriffen und der Versuch der Erläuterung vorgenommen werden. Beide Organisations- und Delegationsprozesse fußen auf jeweils unterschiedlicher rechtlicher Basis mit entsprechend unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen.

In diesem Zusammenhang eröffnete im Juni 2016 das sogenannte „Augsburger Urteil“ (in einer Augsburger Hochschule wurden fälschlicherweise die Pflichten gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz an Professor*innen übertragen) eine rege Diskussion unter Jurist*innen, Hochschulleitungen und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Einerseits wird die Pflichtenübertragung, wie an der TU Berlin, für die Übertragung der GRUNDPFLICHTEN des Arbeitgebers an Professor*innen sowie entsprechende leitende Führungskräfte herangezogen. Dabei kommt u.a. § 3 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG („Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (...) zu treffen, (…) für eine geeignete Organisation zu sorgen“) zur Anwendung.

Andererseits wird von vielen Hochschulleitungen bedauerlicherweise die Pflichtenübertragung an Professor*innen und entsprechende leitende Führungskräfte unter Bezug auf § 13 Arbeitsschutzgesetz („Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“) vorgenommen. Dieser Bezug ist aus unserer Sicht falsch für die Übertragung der Grundpflichten des Arbeitgebers und führt nachvollziehbarerweise zu teilweise fehlender Akzeptanz bei der Wahrnehmung der Verantwortung durch die Professor*innen durch oftmals reklamierter nicht vorhandener Fachkunde der Professor*innen im Arbeitsschutz.

Hingegen können (müssen nicht) an nachgeordnete Beschäftigte AUFGABEN auf der Grundlage des § 13 ArbSchG delegiert werden, nicht jedoch die Unternehmerverantwortung im Arbeitsschutz („Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“).

Organisationsregelung an der TU Berlin

Die Organisationsregelung im AUG an der TU Berlin blickt auf eine lange Tradition zurück (s. Umweltberichte der TU Berlin, insbes. 2017, S. 36). Der Akademische Senat bestätigt bestehende Organisationsregelung und Evaluationen von der HIS-HE GmbH und der Aufsichtsbehörde bescheinigen der TU Berlin ein erfolgreiches Managementsystem (s. Umweltbericht 2013, S. 19). Im Vergleich mit Berliner Universitäten sowie im bundesweiten Benchmarking und Austausch (Good Practice Arbeitsschutz – Umweltbericht 2017, S. 37) ist die TU Berlin für eine gerichtsfeste Organisation bekannt. Die „Pflichtenübertragung der TU Berlin“ wird als rechtmäßig und gültig von Dritten bewertet und als gelungenes Vorbild verwendet. Mit dem gesamten Prozess Pflichtenübertragung in Verbindung mit dem Merkblatt zur Organisationsregelung AUM 1 (Organisation des AUG an der TU Berlin), flankiert durch das AUMS Informationssystem sowie die Einzelmerkmale „Professor*innen-Checkliste“ AUM 1.01, Neuprofessor*innen-Besuch und Weiterbildungsprogramm, ist die TU Berlin höchst rechtssicher aufgestellt.

Delegation von Aufgaben an Beschäftigte

Bei der Übertragung von Pflichten auf Beschäftigte, die mit der selbständigen Leitung z.B. eines Labors oder einer Werkstatt betraut sind, beschränken sich die Pflichten auf AUFGABEN, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Umweltschutzgesetzgebung herleiten. Diese Mitarbeiter*innen sind nachgeordnete Dienstkräfte. Die Unternehmerverantwortung kann nicht weiter delegiert werden.

Aufgaben, die im Verantwortungsbereich der Leitungsperson verbleiben, sind z.B.

  • die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit entsprechender Kompetenz, daraus Maßnahmen umzusetzen (zu finanzieren, anzuordnen) und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu kontrollieren,

  • die Erstellung von Betriebsanweisungen für spezifische Erfordernisse,

  • die Durchführung der regelmäßigen Unterweisungen für bestimmten Tätigkeiten und bestimmte Adressaten inkl. dezentraler Notfall.

Diese Aufgaben können den nachgeordneten Personen übertragen werden - mündlich, in der Arbeitsplatzbeschreibung oder mit separatem Schreiben.

Konkret könnten diese Mitarbeiter*innen z.B. im Namen von den jeweiligen Professor*innen eine Unterweisung vornehmen; sie müssen jedoch auch entsprechende Weisungskompetenz haben oder von der Leitungsperson erhalten. Die Kontrolle verbleibt in Verantwortung der delegierenden Führungskraft.

Je geringer das Aufgabenspektrum ist, desto unnötiger ist eine schriftliche Delegation an Mitarbeiter*innen. Der Kompetenzrahmen ist bei schriftlicher Übertragung zwingend zu nennen.

Ansprechpartner*innen

Marianne Walther von Loebenstein

marianne.walther@tu-berlin.de

+49 30 314-22531

Sekretariat SDU
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