Je nach der Gefährdung, die von der Laserstrahlung ausgeht, werden Lasereinrichtungen von den Herstellern in verschiedene Klassen eingestuft. Je nach Einstufung und Anwendung sind unterschiedliche Regelungen und Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Eine Beschreibung der Gefährdungen, die von den Lasern der jeweiligen Klasse ausgehen sowie Angaben zu den jeweils erforderlichen Maßnahmen, sind auf dieser Seite zusammengefasst.
Der sichere Betrieb von Lasereinrichtungen beginnt mit der Beschaffung eines Lasers, der gemäß den gültigen Normen eingestuft, gekennzeichnet und baulich ausgerüstet sein muss. Der Laser muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen, die Laserklasse muss auf dem Gerät gekennzeichnet und eine Bedienungsanleitung muss vorhanden sein. Die Sicherheitshinweise der Bedienungsanleitung der Hersteller sind zu beachten. Weitere Anforderungen an Lasereinrichtungen der Kassen 3R, 3B und 4 sowie das Einrichten von Laserlaboren sind in Anlage 5 „Einrichtung von Laserlaboren“ des AUM 6.1 zusammengefasst.
Hinweis zu Laserpointern: In Deutschland sind nur Laserpointer der Klassen 1, 1M, 2 und 2M erlaubt.
Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich. Das gilt auch, wenn eine Bestrahlung unter Benutzung optischer Instrumente, wie z.B. Ferngläsern, stattfindet. Durch den Blick in den Laserstrahl (im sichtbaren Bereich) können Blendung, Beeinträchtigung des Farbsehens, Irritationen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden.
Die Laserklasse 1 umfasst auch sogenannte Hochleistungslaser, die vollgekapselt sind, sodass während des Normalbetriebes keine gefährliche Laserstrahlung zugänglich ist. Bei Wartung, Reparatur und Instandsetzung können Gefährdung der Klasse 3R, 3B und 4 auftreten, die auch entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich machen.
Lasereinrichtungen der Klasse 1 dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Erstellung einer gesonderten „Gefährdungsbeurteilung: Laserstrahlung“ ist nicht notwendig. Die elektrische Gefährdung, die von dem Gerät ausgeht, sowie Gefährdung durch Blendung sollten sich in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Labors, der Werkstatt bzw. der Versuchshalle wiederfinden.
Bei der Unterweisung der Beschäftigten und Studierenden kann darauf hingewiesen werden, dass der gezielte Blick in den Laserstrahl zu vermeiden ist. Der Laserstrahl darf auch nicht auf Personen gerichtet werden.
Eine Anmeldung der Laser bei SDU bzw. Anzeige einer Bestandsänderung bei SDU sowie die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten sind nicht notwendig.
Handelt es sich bei dem Laser um einen vollgekapselten Hochleistungslaser, muss sichergestellt werden, dass Wartung, Reparatur und Instandsetzung nur von sachkundigen Personen (am besten einer sachkundigen Fremdfirma) durchgeführt werden, um eine Gefährdung durch den Hochleistungslaser auszuschließen.
Laser der Klasse 1C kommen vorrangig in der Kosmetik und in der Medizin zum Einsatz. An der TU Berlin sind keine Einsatzgebiete bekannt. Sollten Sie trotzdem vorhaben einen Laser der Klasse 1C zu betreiben und haben dazu Beratungsbedarf, melden Sie sich bei SDU.
Die zugängliche Laserstrahlung ist für das bloße Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, wie z.B. Teleskope, verkleinert wird.
Werden keine optischen Instrumente verwendet, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasern der Klasse 1. Werden jedoch optisch sammelnde Instrumente in den Strahlengang eingeführt, können Gefährdungen wie bei Lasern der Klasse 3R oder 3B auftreten.
Bei Lasereinrichtungen, die im sichtbaren Spektralbereich emittieren, können durch den Blick in den Laserstrahl Irritationen, vorübergehende Blendung, Blitzlichtblindheit und länger andauernde Nachbilder verursacht werden. Diese indirekten Auswirkungen können Gefährdungen bei Tätigkeiten verursachen, bei denen ein unbeeinträchtigtes Sehvermögen besonders wichtig ist, wie z.B. beim Arbeiten mit Maschinen oder beim Lenken bzw. Führen von Fahrzeugen.
Vor Beginn der Tätigkeit mit dem Laser:
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen müssen aktuell gehalten werden. Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen.
Eine Anmeldung der Laser bei SDU bzw. Anzeige einer Bestandsänderung bei SDU sowie die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten sind nicht notwendig.
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich. Bei kurzzeitiger Expositionsdauer (bis 0,25s) ist sie für das Auge ungefährlich. Eine höhere Expositionsdauer z.B. durch einen absichtlichen, direkten Blick in den Laserstrahl kann gefährlich sein.
Durch den Blick in den Laserstrahl können Irritationen, vorübergehende Blendung, Blitzlichtblindheit und länger andauernde Nachbilder verursacht werden. Diese indirekten Auswirkungen können Gefährdungen bei Tätigkeiten verursachen, bei denen ein unbeeinträchtigtes Sehvermögen besonders wichtig ist, wie z.B. beim Arbeiten mit Maschinen oder beim Lenken bzw. Führen von Fahrzeugen.
Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass für die Anwendung weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeitdauer als 0,25s noch ein wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. in spiegelnd reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist.
Die Erstellung einer gesonderten „Gefährdungsbeurteilung: Laserstrahlung“ ist nicht notwendig. Die elektrische Gefährdung, die von dem Gerät ausgeht, sowie Gefährdung durch Blendung sollten sich in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Labors, der Werkstatt bzw. der Versuchshalle wiederfinden.
Bei der Unterweisung der Beschäftigten und Studierenden sollte darauf hingewiesen werden, dass falls der Laserstrahl auf das Auge trifft, das Auge bewusst zu schließen ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Lidschlussreflex als Abwendungsreaktion ausreicht. Der gezielte Blick in den Laserstrahl ist zu vermeiden. Der Laserstrahl darf nicht auf Personen gerichtet werden.
Eine Anmeldung der Laser bei SDU bzw. Anzeige einer Bestandsänderung bei SDU sowie die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten sind nicht notwendig.
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich. Bei kurzzeitiger Expositionsdauer (bis 0,25s) ist sie für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, wie z.B. Teleskope, verkleinert wird. Werden keine optischen Instrumente verwendet, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasern der Klasse 2. Werden jedoch optisch sammelnde Instrumente in den Strahlengang eingeführt, können Gefährdungen wie bei Lasern der Klasse 3R oder 3B auftreten.
Durch den Blick in den Laserstrahl können Irritationen, vorübergehende Blendung, Blitzlichtblindheit und länger andauernde Nachbilder verursacht werden. Diese indirekten Auswirkungen können Gefährdungen bei Tätigkeiten verursachen, bei denen ein unbeeinträchtigtes Sehvermögen besonders wichtig ist, wie z.B. beim Arbeiten mit Maschinen oder beim Lenken bzw. Führen von Fahrzeugen.
Vor Beginn der Tätigkeit mit dem Laser:
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen müssen aktuell gehalten werden. Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen.
Eine Anmeldung der Laser bei SDU bzw. Anzeige einer Bestandsänderung bei SDU sowie die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten sind nicht notwendig.
Seit 2004 werden Laser nicht mehr nach dieser Klasse 3A eingestuft. Vorhandene Laser können folgendermaßen behandelt werden:
Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge. Das Risiko einer Verletzung durch die Laserstrahlung steigt mit der Expositionsdauer.
Bei Lasereinrichtungen, die im sichtbaren Spektralbereich emittieren, können durch den Blick in den Laserstrahl Irritationen, vorübergehende Blendung, Blitzlichtblindheit und länger andauernde Nachbilder verursacht werden. Diese indirekten Auswirkungen können Gefährdungen bei Tätigkeiten verursachen, bei denen ein unbeeinträchtigtes Sehvermögen besonders wichtig ist, wie z.B. beim Arbeiten mit Maschinen oder beim Lenken bzw. Führen von Fahrzeugen.
Außerdem ist bei der Planung von Lasereinrichtungen der Klasse 3R ist zu berücksichtigen:
Vor Beginn der Tätigkeit mit dem Laser:
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen müssen aktuell gehalten werden. Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen.
Die zugängliche Laserstrahlung von Lasern der Klasse 3B ist gefährlich für das Auge und häufig auch für die Haut. Auch ein kurzzeitiger Blick in den Strahl des Lasers ist gefährlich. Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht häufig, wenn die Strahldurchmesser zu klein sind oder wenn der Laserstrahl fokussiert wird.
Durch den Laserstrahl kann es zum Entflammen entzündlicher Materialien kommen.
Außerdem ist bei der Planung von Lasereinrichtungen der Klasse 3B ist zu berücksichtigen:
Vor Beginn der Tätigkeit mit dem Laser:
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen müssen aktuell gehalten werden. Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen.
Die zugängliche Laserstrahlung von Lasern der Klasse 4 ist sehr gefährlich, sowohl für das Auge als auch für die Haut. Das kann auch auf diffus gestreute Strahlung dieser Laser zutreffen. Bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut ist mit Schädigungen zu rechnen.
Die Laserstrahlung von Lasern der Klasse 4 kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen. Es muss immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen getroffen worden sind.
Außerdem ist bei der Planung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist zu berücksichtigen:
Vor Beginn der Tätigkeit mit dem Laser:
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen müssen aktuell gehalten werden. Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen.