Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Laserschutz: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn von Tätigkeiten muss der*die Arbeitgeber*in (= Führungskraft mit Arbeitgeberverantwortung, z.B. Fachgebietsleitung) grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen (§ 5 und 6 ArbSchG).

Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen der Beschäftigten vorliegen, müssen geeignete technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und umgesetzt werden (z.B. Einhausung des Strahlengangs, Verwendung von Laserschutzbrillen). Die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen muss durch die Führungskraft mit Arbeitgeberverantwortung (z.B. Fachgebietsleitung) überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist bei wesentlichen Veränderungen anzupassen und regelmäßig zu überprüfen (gemäß §3 (3) OStrV). SDU empfiehlt die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung jährlich zu prüfen und die Prüfung zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisung und die Unterweisung.

Rolle der Laserschutzbeauftragten und von SDU

Die Führungskraft mit Arbeitgeberverantwortung (z.B. die Fachgebietsleitung) wird bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den*die Laserschutzbeauftragte*n unterstützt. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sollte SDU fachkundig beratend hinzugezogen werden. Kopien der Gefährdungsbeurteilung sollten zur Plausibilitätsprüfung an SDU gesandt werden. Die originale Gefährdungsbeurteilung verbleibt vor Ort beim Betreiber (z.B. Fachgebietsleitung) der Lasereinrichtung.

SDU stellt Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung (Siehe Praxishilfen). In den Vorlagen sind viele typische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufgeführt, die für die jeweilige Lasereinrichtung angepasst werden müssen. So können zusätzliche Gefährdungen z. B. durch Lärm vorhanden sein. Die aufgeführten Schutzmaßnahmen treffen nicht auf alle Lasereinrichtungen zu. Es muss eine geeignete Auswahl getroffen werden. Gegebenenfalls müssen weitere Maßnahmen ergänzt und organisatorische Regelungen konkretisiert werden.

Gefährdungen durch Laserstrahlung

Beim Betrieb von Lasereinrichtungen sind folgende Gefährdungen durch die Laserstrahlung zu berücksichtigen:

  • Gefährdung für Auge und Haut durch direkte oder reflektierte Laserstrahlung
  • Elektrische Gefährdung
  • Brand- und Explosionsgefährdung
  • Gefährdung durch Blendung (als Ursache für Sekundärunfälle z.B. durch Stolpern)
  • Gefährdung durch Entstehung von Gefahrstoffen (z.B. bei Materialbearbeitung)

Typische Schutzmaßnahmen

Schutzwände und Abschirmung

Die Schutzwände, Vorhänge, Rollos u.ä., die zur Abschirmung der Strahlung eingesetzt werden, müssen schwer entflammbar sein und der verwendeten Laserstrahlung standhalten. Die Anforderungen an Schutzwände und Abschirmungen sind in den folgenden DIN-Normen beschrieben:

  • DIN EN 60825-4: Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 4: Laserschutzwände
  • DIN EN 12254: Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

Werden Laserschutzabschirmungen im Eigenbau angefertigt, sollten diese ebenfalls den Normen entsprechen. Wer die Laserabschirmung selber baut, wird zum Hersteller und ist somit für die Sicherheit der gesamten Anlage verantwortlich.

Schutzwände, Rollos und Vorhänge werden nicht zentral von der TU finanziert. Sie müssen von der jeweiligen Organisationseinheit beschafft werden.

Sind bauliche Maßnahmen in den Räume erforderlich (z.B. Einziehen von Wänden, Anbringen von Rollos an Fenstern), ist Abteilung IV Gebäudemanagement rechtzeitig einzubeziehen!

Kennzeichnung von Laserbereichen

Beschilderung

Die für die Kennzeichnung von Laserbereichen erforderlichen Schilder "W004 Warnung vor Laserstrahl" erhalten Sie mittels einer Bedarfsmeldung über den CAFM-Servicebriefkasten aus der Zentralwerkstatt (Abt. IV). Diese Schilder sind an den Zugängen zum Laserlabor dauerhaft und gut sichtbar anzubringen.

Warnleuchten

Warnleuchten an den Zugängen zu Laserbereichen, die den Einschaltzustand des Lasers anzeigen, sind sehr wirkungsvoll, um Unbefugte vom Betreten des Laserbereichs fernzuhalten. Idealerweise sind diese Warnleuchten elektrisch mit dem Einschalten des Lasers gekoppelt (Interlock).

Warnleuchten müssen von der jeweiligen Organisationseinheit beschafft werden.

Elektrische Prüfung von Lasern

Laser sind elektrische Betriebsmittel, die entsprechend wie alle anderen ortsveränderlichen, elektrischen Betriebsmittel im Labor oder der Werkstatt regelmäßig jährlich geprüft werden müssen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Laserstrahlung kann Augen und Haut schädigen. Für den Schutz der Haut müssen, wenn nötig, entsprechende Schutzhandschuhe und Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Bei den üblichen Anwendungen im Forschungsbereich an der TU Berlin ist besonders der Augenschutz zu berücksichtigen. Für den Schutz der Augen, wenn andere technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, werden Laserschutzbrillen verwendet.

Persönliche Schutzausrüstung wird nicht zentral beschafft. Sie muss von der jeweiligen Organisationseinheit beschafft werden.

Laserschutzbrillen

Beim Umgang mit Lasern gehören Laserschutzbrillen häufig zur Persönlichen Schutzausrüstung. Die Laserbrillen müssen für den Laser entsprechend seiner Parameter und der genutzten Wellenbereiche individuell ausgesucht werden.

Zu unterscheiden ist zwischen Vollschutzbrillen und Justierschutzbrillen. Vollschutzbrillen filtern das Laserlicht komplett weg, während Justierschutzbrillen das Laserlicht so abschwächen, dass es das menschliche Auge nicht schädigt. Die Anforderungen an Laserschutzbrillen sind in den Europäischen Normen EN 207 (für Vollschutzbrillen) und EN 208 (für Justierschutzbrillen) festgelegt.

Eine Hilfe bei der Auswahl der richtigen Laserschutzbrille bietet die DGUV Information 203-042. Die Hersteller und Händler von Lasereinrichtungen bieten in der Regel auch geeignete Laserschutzbrillen für die beschafften Laser an. Zur Beratung können Sie sich auch an SDU wenden.

Ansprechpartner*innen

Sekretariat SDU
Sekretariat SDU