Lärm kann auf das Gehör (aurale Wirkung) oder auf andere physiologische und psychische Art (extra-aurale Wirkung) auf den Menschen einwirken.
Der Tages-Lärmexpositionspegel LEx,8h bildet die Grundlage zur Bewertung der auf das Gehör bezogenen Lärmbelastung. Er ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf acht Stunden. Liegt er über 80 dB(A) bzw. 85 dB(A) werden der untere bzw. der obere Auslösewerte nach § 6 der LärmVibrationsArbSchV überschritten und es sind Maßnahmen zu ergreifen, um Beschäftigte und Studierende vor diesem gehörschädigenden Lärm zu schützen.
Neben der Bewertung der Lärmbelastung pro Arbeitsschicht sind auch Spitzenschalldruckpegel zu berücksichtigen. Hier liegen die rechtlich definierten Auslösewerte bei L (tief) pC,peak = 135 dB(C) für den unteren und bei L (tief) pC,peak = 137 dB(C) für den oberen Auslösewert.
Gehörschädigender Lärm kann in Werkstätten, Versuchshallen, Laboren u.ä. vorliegen. Ob kritische Tages-Lärmexpositionspegel erreicht werden, kann über Lärmmessungen ermittelt werden. Für eine orientierende Lärmmessung können sich Führungskräfte und Beschäftige der TU Berlin mit SDU in Verbindung setzen.
Gefährdungen durch gehörschädigenden Lärm sind in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und wenn erforderlich entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen.
In den Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung findet sich dieser Gefährdungsfaktor im Abschnitt „Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen“ in den Vorlagen der Ebene 2 für Werkstätten, Labore u.ä. oder/und bei der Gefährdungsbeurteilung der Ebene 3 für bestimmte Maschinen oder Tätigkeiten.
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen gemäß § 4 (2) BetrSichV zu berücksichtigen:
Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes ist grundsätzlich gefordert:
Eine so massive Lärmbelastung erfordert grundsätzliche folgende Maßnahmen:
Die Schilder für die Kennzeichnung des Lärmbereiches (Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen“) sind über den Service-Briefkasten der Abteilung IV erhältlich.
Lärm wirkt sich nicht nur auf das Gehör aus, sondern bewirkt verschiedene physiologische und psychische Reaktionen des Menschen, die einer Stressreaktion entsprechen und keinen direkten Bezug zur Höhe des Schalldruckpegels haben. Andauernde Stressreaktionen können negative gesundheitliche Auswirkungen haben.
Für die Bewertung der extra-auralen Lärmbelastung werden die Beurteilungspegel (Schalldruckpegel)gemäß der Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“ in Abhängigkeit von der Tätigkeit herangezogen:
Unabhängig von diesen Werten können bestimmte Töne auch mit geringeren Schalldruckpegeln „auf die Nerven gehen“ und damit Stress verursachen.
Ob kritische Beurteilungspegel erreicht werden, kann bei Bedarf z.B. bei entsprechenden Hinweisen der Beschäftigten über eine Lärmmessungen ermittelt werden. Für eine orientierende Lärmmessung können sich Führungskräfte der TU Berlin bei Bedarf mit SDU in Verbindung setzen.
Organisatorische Maßnahmen lassen sich in vielen Fällen auch ohne den Aufwand einer orientierenden Lärmmessung ableiten und umsetzen.
Gefährdungen durch zu laute Umgebungsbedingungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und wenn erforderlich Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen.
In den Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung findet sich dieser Gefährdungsfaktor im Abschnitt „Gefährdung durch Umgebungsbedingungen“ der Vorlagen der Ebene 2 für z.B. Büros, Seminarräume, u.ä.
Typische Schutzmaßnahmen gegen extra-auralen Lärm:
Für schwangere Beschäftigte besteht entsprechend §4 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ein Beschäftigungsverbot bei Lärmexposition, das heißt, bei Erreichen oder Überschreiten des unteren Auslösewertes von 80 dB(A). Wegen der nicht das Innenohr betreffenden Lärmwirkungen, dem sogenannten Lärm-Stress, wird Schwangeren empfohlen, sich auch Lärmpegeln zwischen 60 dB(A) und 80 dB(A) möglichst nicht bzw. wenig auszusetzen.