Brennbare Flüssigkeiten werden gemäß GefStoffV der Gefahrenklasse "entzündbare Flüssigkeiten" zugeordnet, dabei werden die Begriffe brennbar, entzündlich und entzündbar in der Praxis parallel verwendet, bis eine Anpassung der Rechtsgüter erfolgt. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten müssen weitere gefährliche Eigenschaften, wie z. B. toxisch, gesundheitsgefährdend oder auch umweltgefährlich berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung der Gefährdung durch eine brennbare Flüssigkeit ist vor allem der Flammpunkt zu berücksichtigen, denn dieser gibt die niedrigste Temperatur an, bei der sich ein zündfähiges Dampf-Luft-Gemisch bilden kann. Da die Dämpfe von entzündbaren Flüssigkeiten meist schwerer als Luft sind und ggf. eine gefährliche explosive Atmosphäre (g.e.A.) entstehen kann, muss dies besonders bei Störfällen (Leckagen, Auslaufen, Verschütten) berücksichtigt werden. Dies gilt auch beim Umgang mit Leergebinden, auch wenn nur noch Restanhaftungen vorhanden ist. Beim Umgang mit solchen Flüssigkeiten sind folgende Grundregeln zu beachten:
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Substanz in Abflussleitungen, Schächte usw. eingedrungen sein könnte. Im Zweifel sollte in solchen Fällen unbedingt die Feuerwehr informiert werden.
Es ist auch darauf zu achten, dass die Eigenschaften von Gemischen brennbarer Flüssigkeiten, im Verhältnis zur Ausgangssubstanz, sich verändern können. So senken geringe Mengen Benzin im Dieselkraftstoff den Flammpunkt bereits erheblich. Ähnliches kann auch beim Vermischen anderer (Rest-)Substanzen passieren.