Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (CMR-Stoffen)

Wie erkenne ich CMR-Stoffe?

Auf den ersten Blick lassen sich CMR-Stoffe am Gebinde erkennen, denn diese müssen mit dem GHS-Symbol „Gesundheitsgefahr (GHS08)“ gekennzeichnet werden. Des Weiteren können die Sicherheitshinweise (H-Sätze) des Gefahrstoffs auf eine CMR-Eigenschaft hinweisen und lassen sich im Sicherheitsdatenblatt finden.

Hierzu zählen die folgenden H-Sätze:

H340, H341, H350, H351, H360, H361, H362 und Unterkategorien

Ein Verzeichnis der CMR-Stoffe, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse mit den Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, bietet die TRGS 905. Hinter dieser Einstufung verbirgt sich folgende Information:

  • Kat. 1A „Erkrankung beim Menschen nachgewiesen“,
  • Kat. 1B „in Tierversuchen nachgewiesen“ und
  • Kat. 2 „Verdachtsstoffe“.

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit CMR-Stoffen

Substitution

Grundsätzlich sind CMR-Stoffe (wenn möglich) durch ungefährlichere Arbeitsstoffe zu ersetzen, siehe Substitutionsprüfung. Wenn dies z.B. aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen beim Umgang zu bestimmen und umzusetzen.

Unter laborüblichen Bedingungen

Zu den geeigneten Schutzmaßnahmen gehören:

  • die Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition (direkter Kontakt mit den Stoffen) und
  • die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

Davon kann ausgegangen werden, wenn fachkundiges Personal eingesetzt und z.B. unter laborüblichen Bedingungen gearbeitet wird; das heißt, Arbeiten erfolgen ausschließlich in einem abgesaugten und geprüften Abzug oder in einer Einrichtung mit vergleichbarem Schutz (z.B. eine Vakuumapparatur) und der Umgang erfolgt ausschließlich mit geringen Mengen.

Außerhalb des Labors

Außerhalb des Labors sollten Tätigkeit nach einem bestehenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) erfolgen, um eine Exposition zu vermeiden und die AGWs einzuhalten. Die TRGS 420 enthält ein Verzeichnis der als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren, z.B. eine Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis „Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC mit organischen Flüssigkeiten“.

Des Weiteren ist zu beachten, dass schwangere und stillende Frauen keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben dürfen, die zu einer Gefährdung für Mutter und Kind führen kann. Im ChemKat sind diese Gefahrstoffe mit einem Verbotssymbol gekennzeichnet (Für Schwangere verboten).

Die folgenden Maßnahmen müssen ausschließlich umgesetzt werden, wenn die Exposition nicht ausgeschlossen und der AGW für CMR-Stoffe der Kat. 1A und 1B nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist vor Aufnahme der Tätigkeit SDU und BÄD zur Beratung zu kontaktieren.

  • Exposition der Beschäftigten muss durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden bestimmt werden.
  • Wenn kein AGW bekannt gegeben worden ist, ist ein geeignetes risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden (vgl. TRGS 910).
  • Integrierten oder hochwirksamen Absaugungen müssen eingesetzt werden.
  • Arbeitsbereiche sind nur für Beschäftigte (besondere Qualifizierung und Unterweisung) zugänglich, die zur Ausübung ihrer Arbeit diesen betreten müssen.
  • Warn- und Sicherheitszeichen sind anzubringen (Warnzeichen: „Warnung vor giftigen Stoffen“, Verbotszeichen: „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“)
  • Exposition der Beschäftigten ist so weit wie möglich zu verkürzen.
  • Beschäftigten ist geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
  • Abgesaugte Luft darf grundsätzlich nicht in die Arbeitsbereiche zurückgeführt werden.
  • Expositionsverzeichnis ist zu führen (vgl. TRGS 410).
  • Keine Tätigkeiten mit CMR-Stoffen durch werdende und stillende Mütter.

Lagerung

CMR-Stoffe sind unter Verschluss zu halten oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Die Zugangsbeschränkung kann u.a. erfüllt werden, wenn die Lagerung in einem geeigneten, abschließbaren Schrank, Lagerbereich oder abschließbaren Raum erfolgt. Lagerbereiche und -räume sind mit dem Verbotszeichen D‑P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen.