Auf den ersten Blick lassen sich CMR-Stoffe am Gebinde erkennen, denn diese müssen mit dem GHS-Symbol „Gesundheitsgefahr (GHS08)“ gekennzeichnet werden. Des Weiteren können die Sicherheitshinweise (H-Sätze) des Gefahrstoffs auf eine CMR-Eigenschaft hinweisen und lassen sich im Sicherheitsdatenblatt finden.
Hierzu zählen die folgenden H-Sätze:
H340, H341, H350, H351, H360, H361, H362 und Unterkategorien
Ein Verzeichnis der CMR-Stoffe, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse mit den Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, bietet die TRGS 905. Hinter dieser Einstufung verbirgt sich folgende Information:
Grundsätzlich sind CMR-Stoffe (wenn möglich) durch ungefährlichere Arbeitsstoffe zu ersetzen, siehe Substitutionsprüfung. Wenn dies z.B. aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen beim Umgang zu bestimmen und umzusetzen.
Zu den geeigneten Schutzmaßnahmen gehören:
Davon kann ausgegangen werden, wenn fachkundiges Personal eingesetzt und z.B. unter laborüblichen Bedingungen gearbeitet wird; das heißt, Arbeiten erfolgen ausschließlich in einem abgesaugten und geprüften Abzug oder in einer Einrichtung mit vergleichbarem Schutz (z.B. eine Vakuumapparatur) und der Umgang erfolgt ausschließlich mit geringen Mengen.
Außerhalb des Labors sollten Tätigkeit nach einem bestehenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) erfolgen, um eine Exposition zu vermeiden und die AGWs einzuhalten. Die TRGS 420 enthält ein Verzeichnis der als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren, z.B. eine Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis „Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC mit organischen Flüssigkeiten“.
Des Weiteren ist zu beachten, dass schwangere und stillende Frauen keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben dürfen, die zu einer Gefährdung für Mutter und Kind führen kann. Im ChemKat sind diese Gefahrstoffe mit einem Verbotssymbol gekennzeichnet (Für Schwangere verboten).
Die folgenden Maßnahmen müssen ausschließlich umgesetzt werden, wenn die Exposition nicht ausgeschlossen und der AGW für CMR-Stoffe der Kat. 1A und 1B nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist vor Aufnahme der Tätigkeit SDU und BÄD zur Beratung zu kontaktieren.
CMR-Stoffe sind unter Verschluss zu halten oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Die Zugangsbeschränkung kann u.a. erfüllt werden, wenn die Lagerung in einem geeigneten, abschließbaren Schrank, Lagerbereich oder abschließbaren Raum erfolgt. Lagerbereiche und -räume sind mit dem Verbotszeichen D‑P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen.