Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen

Einhaltung von Grenzwerten

Die Einhaltung der Grenzwerte ist entscheidend für Art und Umfang der Schutzmaßnahmen! Angaben zu vorhandenen Grenzwerten sind im Sicherheitsdatenblatt zu den Gefahrstoffen aufgeführt. Folgende Grenzwerte gilt es zu berücksichtigten:

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW):

  • Rechtsverbindliche Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz (TRGS 900)
  • zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz (Schichtmittelwert)
  • Angabe von Kurzzeitwerten (max. Überschreitungsfaktor des AGW mit Angabe von zulässiger Häufigkeit und Dauer der Überschreitung möglich)

Biologische Grenzwerte (BGW):

  • Toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Stoffkonzentration in Blut oder Urin (TRGS 903)

Derived No-Effect Level (DNEL-Werte):

  • Falls es für einen Stoff oder ein Gemisch keinen AGW gibt, kann auf alternative Grenzwerte zurückgegriffen werden: DNEL = Derived No-Effect Level – im Rahmen der Einstufung abgeleitete Expositionshöhen, unterhalb deren der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt
  • Hilfestellung für die Beurteilung getroffener Maßnahmen bei Stoffen, für die kein AGW zur Verfügung steht.
  • Die DNWL-Werte finden Sie z.B. in der GESTIS-DNEL-Liste, sie enthält Einträge von ca. 5300 Stoffe.

Allgemeine Verhaltensregeln zum sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

  • Durchführung der Tätigkeiten an gut belüfteten und ordentlichen Arbeitsplätzen
  • Sorgsame Durchführung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, sodass ein ungewolltes Freisetzen (z. B. Verspritzen, Aerosolbildung, Gasentweichung) vermieden wird
  • Verwendung von zweckentsprechenden Arbeitsmitteln
  • Verwendung von geeigneten Gebinden für Gefahrstoffe (z.B. Kunststoff für Säure)
  • Gefäße nicht offenstehen lassen
  • Vermeidung von direktem Augen- und Hautkontakt
  • Fernhalten der Gefahrstoffe von Zündquellen
  • Besondere Vorsicht beim Vermischen von Gefahrstoffen, sofern die Folgen der Reaktion nicht sicher bekannt bzw. beherrscht werden können
  • Die Greifhöhe von Gefahrstoffbehältern und -gebinden ist zu beachten, damit bei der Entnahme keine zusätzliche Gefährdung entsteht
  • Am Arbeitsplatz nicht essen und nicht trinken
  • Händehygiene beachten

Schutzmaßnahmen nach "STOP"-Prinzip

Welche Schutzmaßnahmen sind notwendig? (Verhältnisprävention)

Die GefStoffV beschreibt die allgemeinen, zusätzlichen und besonderen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; das Portfolio der aufgeführten Schutzmaßnahmen folgt dem „STOP-Prinzip“:

  • Substitution (S): Ersetzen von Gefahrstoffen oder Verfahren durch Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
  • Technische Maßnahmen (T): Emissionsfreie oder emissionsarme Verwendungsformen und Arbeitsverfahren, Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik sowie Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung,
  • Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen (O),
  • sofern eine Gefährdung nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen abgewendet werden kann, Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (P).

Allgemeine Schutzmaßnahmen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Allgemeine Schutzmaßnahmen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV):

  • Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation
  • Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeigneter Wartungsverfahren
  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, sowie Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,
  • Angemessene Hygienemaßnahmen (Vermeidung von Kontaminationen, regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes)
  • Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist
  • Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz
  • Alle verwendeten Stoffe und Gemische sind identifizierbar.
  • Apparaturen und Rohrleitungen sind so gekennzeichnet, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
  • In Arbeitsbereichen, in denen man Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, werden keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich genommen
  • Gefahrstoffe werden so aufbewahrt oder gelagert, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden.
  • Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, werden sicher unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen (Überschreitung von Grenzwerten, Gefährdung durch Aufnahme über Haut oder durch Schädigung der Augen)

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht.

Technische Maßnahmen (Beispiele):

  • Einsatz geschlossener Systeme: z. B. geschlossene Anlagentypen, automatische Misch- oder Dosieranlagen
  • Verfahrenstechnische Maßnahmen:  z. B. Verringerung der Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen
  • Wirksame technische Lüftungseinrichtungen: Erfassungseinrichtungen, wie Punktabsaugung mit Erfassungstrichter, Über- oder Untertischabsaugung, Laborabzug

Organisatorische Maßnahmen (Beispiele):

  • Mögliche Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, schwangere oder werdende und stillende Mütter
  • Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Entsprechend der stoffbezogenen Betriebsanweisungen handeln
  • Zutrittsverbote und -beschränkungen
  • Regelungen zur Begrenzung der Expositionszeiten

Persönliche Schutzmaßnahmen:

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist von der Führungskraft zur Verfügung zu stellen, wenn Restgefährdungen durch Gefahrstoffkontakt bestehen, die nicht durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen abgewendet werden können. Die genauen Anforderungen an die PSA ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Laborordnung und dem Sicherheitsdatenblatt. Beim Umgang mit Gefahrstoffen können beispielsweise dazu gehören:

  • Schutzkleidung
  • Chemikalienschutzhandschuhe
  • Schutzbrille
  • Atemschutz

Hygiene-Maßnahmen:

  • Berührung bzw. den Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken und rauchen
  • Am Arbeitsplatz keine Lebensmittel aufbewahren
  • Bei Bedarf vor dem Umgang mit Gefahrstoffen Hautschutzsalbe verwenden
  • Gründliches Reinigen der Hände nach Arbeitsende und vor Pausen gründlich
  • Entfernung von Gefahrstoffreste von der Haut mit einem geeigneten Reinigungsmittel
  • Verwenden von Hautpflegemittel (rückfettende Creme) nach der Arbeit
  • Wechseln von verunreinigter Kleidung
  • Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung

Besondere Schutzmaßnahmen (CMR-Stoffe, Brand- und Explosionsgefährdung)

Besondere Schutzmaßnahmen sind beispielsweise bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) der Kategorie 1A und 1B sowie beim Umgang mit entzündbaren, selbstzersetzlichen und explosiven Stoffen bei Brand- und Explosionsgefahr zu ergreifen. Stoffe, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, unterliegen einer verpflichtenden Überwachung.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite „Sicherer Umgang mit spezifischen Gefahrstoffen“.