Die Einhaltung der Grenzwerte ist entscheidend für Art und Umfang der Schutzmaßnahmen! Angaben zu vorhandenen Grenzwerten sind im Sicherheitsdatenblatt zu den Gefahrstoffen aufgeführt. Folgende Grenzwerte gilt es zu berücksichtigten:
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW):
Biologische Grenzwerte (BGW):
Derived No-Effect Level (DNEL-Werte):
Die GefStoffV beschreibt die allgemeinen, zusätzlichen und besonderen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; das Portfolio der aufgeführten Schutzmaßnahmen folgt dem „STOP-Prinzip“:
Allgemeine Schutzmaßnahmen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV):
Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht.
Technische Maßnahmen (Beispiele):
Organisatorische Maßnahmen (Beispiele):
Persönliche Schutzmaßnahmen:
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist von der Führungskraft zur Verfügung zu stellen, wenn Restgefährdungen durch Gefahrstoffkontakt bestehen, die nicht durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen abgewendet werden können. Die genauen Anforderungen an die PSA ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Laborordnung und dem Sicherheitsdatenblatt. Beim Umgang mit Gefahrstoffen können beispielsweise dazu gehören:
Hygiene-Maßnahmen:
Besondere Schutzmaßnahmen sind beispielsweise bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) der Kategorie 1A und 1B sowie beim Umgang mit entzündbaren, selbstzersetzlichen und explosiven Stoffen bei Brand- und Explosionsgefahr zu ergreifen. Stoffe, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, unterliegen einer verpflichtenden Überwachung.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite „Sicherer Umgang mit spezifischen Gefahrstoffen“.