Von Gefahrstoffen wird gesprochen, wenn von Stoffen oder Gemischen Gefährdungen ausgehen. Der Umgang mit solchen Stoffen, die physische, gesundheitliche oder Umweltgefahren besitzen, ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.
Biologische Arbeitsstoffe können ebenfalls Gefahrstoffe sein, der Umgang damit ist in der Biostoffverordnung geregelt (Mehr zu Biostoffe & Gentechnik).
Beispiele für Gefahrenklassen:
Vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrende ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob:
In der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu bewerten und, wenn erforderlich, Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dafür bietet SDU die Vorlage „Gefährdungsbeurteilung - Ebene 3: Gefahrstoffe“ als mitgeltendes Dokument z.B. zur „Gefährdungsbeurteilung Ebene 2: Labor“ oder „Gefährdungsbeurteilung Ebene 2: Werkstatt“ an.
Gefährdungen sind so weit wie möglich zu vermeiden oder zu reduzieren. Wird eine Verwendung von Gefahrstoffen vorgesehen, so ist vor dem Einsatz (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung) verpflichtend zu prüfen, ob der Gefahrstoff durch einen ungefährlichen oder weniger gefährlichen ersetzt werden kann. Diese Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren.
Betriebsanweisungen
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, muss eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und gefahrstoffbezogen in verständlicher Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt werden.
Unterweisung
Eine mündliche Unterweisung über alle auftretenden Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen ist vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach mindestens jährlich (Auszubildende halbjährig) arbeitsplatzbezogen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Unterweisungsinhalte sind der Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung zu entnehmen.
Die Führungskräfte der einzelnen Bereiche der TU Berlin sind verpflichtet, Gefahrstoffe, die verwendet oder gelagert werden, in einem Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Hierfür stellt SDU für alle Bereiche, die mit Gefahrstoffen umgehen, eine für diese kostenfreie Datenbank mit der Bezeichnung "Chemikalienkataster (ChemKat)" zur Verfügung. Damit erhalten die Bereiche eine effektive Hilfe, um die Gefahrstoffbestände rechtssicher zu führen.
Für bestimmte Gefahrstoffe, Gemische und Erzeugnisse gelten Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. Hierzu zählen u.a. Asbest, 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl oder Pentachlorphenol und seine Verbindungen.
Gefahrstoffe sind nach Möglichkeit im Original-Herstellergebinde zu lagern, das mit Gefahrenpiktogrammen und Warnhinweisen nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein muss. Sie dürfen in Arbeitsräumen nur aufbewahrt werden, wenn dies mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Gefahrstoffe sind oberhalb einer festgelegten Mengengrenze nur in sog. „Lagern“ zu lagern (hierzu zählen auch Container oder Schränke).
Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen zu kennzeichnen (z.B. „Warnung vor giftigen Stoffen“, „Warnung vor Gasflaschen“).
Für Gefahrstofflager sind nach Baugenehmigung und Wasserhaushaltsrecht bestimmte Mengengrenzen je nach Gefährdung nicht zu überschreiten. Dies ist an den Räumlichkeiten sichtbar zu kennzeichnen. Die Einhaltung ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (Lagertagebuch, Gefahrstoffkataster o.ä.)
Gefahrenpiktogramm-Aufkleber nach CLP-VO (mit den Kantenlängen 20, 33 38 und 45 mm), Gefahrzettel (gemäß ADR) und Warn- sowie Verbotszeichen (gemäß ASR A1.3) können über den Servicebriefkasten der Abteilung IV angefordert werden.
Für den Transport von Gefahrstoffen sind geeignete Hebe- und Transporthilfen, welche eine Beschädigung der Behälter vermeiden sollen, zu verwenden. Hierzu zählen z.B.: Fassklammern oder -greifer zum sicheren Umsetzen, Sack- oder Fasskarren, Flaschenwagen mit ausreichend großer Aufstellfläche für die jeweiligen Gebinde, sowie Transportkannen und -kanister, Flaschenkörbe bzw. -träger für Kleingebinde.
Die Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (Gefahrguttransport) ist nicht selbstständig durchzuführen, sondern über SDU anzumelden.
Gefahrstoffe sind als gefährlicher Abfall, auch Sonderabfall genannt, zu entsorgen. Die Sonderabfallentsorgung ist an der TU Berlin zentral über SDU organisiert. Sonderabfälle müssen innerbetrieblich wie Gefahrstoffe gekennzeichnet werden (d.h. nach CLP-Verordnung). Einen Überblick über die Prozesse der Sonderabfallentsorgung und die Unterstützungsangebote, z. B. Etiketten, finden Sie auf den Webseiten zum Thema Sonderabfall. Stoffspezifische Hinweise zur Sonderabfallentsorgung finden Sie im Online-Abfall A – Z.
Keinesfalls dürfen Sonderabfälle über den Ausguss oder als Restmüll entsorgt werden.
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist von der Führungskraft zur Verfügung zu stellen, wenn Restgefährdungen durch Gefahrstoffkontakt bestehen, die nicht durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen abgewendet werden können. Die genauen Anforderungen an die PSA ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Laborrordnung und dem Sicherheitsdatenblatt. Beim Umgang mit Gefahrstoffen können beispielsweise dazu gehören:
Insofern die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes ergibt, dass die dort ausgeübten Tätigkeiten die Gesundheit der Beschäftigten schädigen können, ist der/die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, ihnen eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) muss der*die Arbeitgeber*in beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen für die Beschäftigten eine Pflichtvorsorge veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anbieten (Stoffliste siehe ArbMedVV, Anhang).
An der TU Berlin führt der Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) die arbeitsmedizinischen Vorsorge durch und berät bei der Festlegung der Bedarfe.
Für schwangere und stillende Beschäftigte besteht ein Beschäftigungsverbot bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die:
Eine Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn