Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Projektleiter*innen und Beauftragte für Biologische Sicherheit

Die gesetzlich vorgeschriebene Projektleitung plant, leitet und betreut die gentechnischen Arbeiten des Fachgebietes bzw. der Arbeitsgruppe und wird durch die bzw. den Beauftragte*n für biologische Sicherheit überwacht, um Gefährdungen für Mensch und Umwelt zu minimieren.

Aufgaben Projektleiter*innen Gentechnik

Projektleiter*innen führen gemäß § 27 GenTSV „die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung durch. Sie sind verantwortlich

  • für die Beachtung der Schutzvorschriften,
  • dafür, dass die gentechnische Arbeit erst begonnen wird, wenn
    • eine Anzeige gemäß Gentechnikgesetzes erfolgt ist,
    • die Frist gemäß Gentechnikgesetzes abgelaufen ist oder die Zustimmung nach Gentechnikgesetzes erteilt wurde oder
    • die Genehmigung nach Gentechnikgesetz vollziehbar ist,
  • dafür, dass die Freisetzung erst begonnen wird, wenn die Genehmigung nach Gentechnikgesetz vollziehbar ist,
  • für die Umsetzung von behördlichen Auflagen und Anordnungen,
  • für die ausreichende Qualifikation und Einweisung der Beschäftigten,
  • für die Durchführung der Unterweisungen für die Beschäftigten, für die Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und für die Protokollierung von Unfällen,
  • für die ausführliche Unterrichtung des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder des Ausschusses für die Biologische Sicherheit über die gentechnischen Arbeiten und die notwendigen Vorkehrungen oder über die Freisetzung,
  • dafür, dass bei Gefahr für die im Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr getroffen werden,
  • dafür, dem Betreiber unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der im Gentechnikgesetz bezeichneten Rechtsgüter besteht,
  • dafür, dass bei Freisetzungen eine sachkundige Person regelmäßig anwesend und grundsätzlich verfügbar ist.

Des Weiteren sind die Verantwortlichkeiten, bei gentechnischen Arbeiten oder gentechnischen Anlagen, die mehreren Projektleitern gemeinsam zugeordnet sind, eindeutig festzulegen.

Darüber hinaus sind sie beauftragt, gemäß § 4 Abs. 1 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) die zu führenden Aufzeichnungen nach Abschluss Ihrer Arbeiten weitere 10 Jahre (Sicherheitsstufe 1) bzw. 30 Jahre (Sicherheitsstufe 2-4) vollständig aufzubewahren.

Beim Ausscheiden als Projektleiter*in haben diese weiterhin sicherzustellen, dass eine Aktualisierung der Aufzeichnungen zu den Arbeiten erfolgt, (wie Angaben zur Beendigung der Arbeiten, Entsorgung, Lagerung oder Übergabe der GVO) sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen, so dass diese auf Verlangen vom Betreiber jederzeit vorgelegt und eingesehen werden können.

Aufgaben Beauftragte*r für biologische Sicherheit (BBS)

Die Aufgaben als BBS sind gemäß § 31 GenTSV „die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben der Projektleitung zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte, durch Mitteilung festgestellter Mängel an den*die Gentechnikbevollmächtigte und an die Projektleitung und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel, den*die Gentechnikbevollmächtigte, den Personalrat auf dessen Verlangen und die jeweils verantwortlichen Personen zu beraten“. Zudem erstatten die BBS „der*dem Gentechnikbevollmächtigten jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen“.

Sollten die Befugnisse des BBS zur Erfüllung der übertragenen Pflichten nicht ausreichen oder der BBS sicherheitsrelevante Mängel feststellen, deren Behebung ihm nicht im Zusammenwirken mit der Projektleitung möglich ist, so benachrichtigen der BBS unverzüglich SDU.

Bestellung

Der Bereich bzw. das Fachgebiet schlägt SDU eine geeignete Person für die Funktion der Projektleitung oder des BBS mit den Nachweisen (Kopien) der unten genannten Voraussetzungen und dem ausgefüllten „Formblatt S“ vor. Mit den Dokumenten wird die Person nach Überprüfung sowohl beim LAGeSo als auch TU-intern bestellt.

Voraussetzung für die Bestellung

Voraussetzung für die Eignung einer Person zur Bestellung zum*r Projektleiter*in Gentechnik oder zum Beauftragten für Biologische Sicherheit (nach § 28 GenTSV):

  1. Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums mit einem Master, einem Diplom oder einem Staatsexamen oder durch eine abgeschlossene Promotion in diesen Fachrichtungen,
  2. mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
  3. Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung

Fortbildung

Die Finanzierung der Fortbildung zur*m Projektleiter*in Gentechnik oder als Beauftragter für Biologische Sicherheit erfolgt durch die Stabstelle SDU. Das gilt auch für die erforderlichen Auffrischungskurse.

Die Organisation der Kurse erfolgt über die unten aufgeführten Ansprechpartner*innen.

Ansprechpartner*innen

Sekretariat SDU