Die gesetzlich vorgeschriebene Projektleitung plant, leitet und betreut die gentechnischen Arbeiten des Fachgebietes bzw. der Arbeitsgruppe und wird durch die bzw. den Beauftragte*n für biologische Sicherheit überwacht, um Gefährdungen für Mensch und Umwelt zu minimieren.
Projektleiter*innen führen gemäß § 27 GenTSV „die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung durch. Sie sind verantwortlich
Des Weiteren sind die Verantwortlichkeiten, bei gentechnischen Arbeiten oder gentechnischen Anlagen, die mehreren Projektleitern gemeinsam zugeordnet sind, eindeutig festzulegen.
Darüber hinaus sind sie beauftragt, gemäß § 4 Abs. 1 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) die zu führenden Aufzeichnungen nach Abschluss Ihrer Arbeiten weitere 10 Jahre (Sicherheitsstufe 1) bzw. 30 Jahre (Sicherheitsstufe 2-4) vollständig aufzubewahren.
Beim Ausscheiden als Projektleiter*in haben diese weiterhin sicherzustellen, dass eine Aktualisierung der Aufzeichnungen zu den Arbeiten erfolgt, (wie Angaben zur Beendigung der Arbeiten, Entsorgung, Lagerung oder Übergabe der GVO) sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen, so dass diese auf Verlangen vom Betreiber jederzeit vorgelegt und eingesehen werden können.
Die Aufgaben als BBS sind gemäß § 31 GenTSV „die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben der Projektleitung zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte, durch Mitteilung festgestellter Mängel an den*die Gentechnikbevollmächtigte und an die Projektleitung und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel, den*die Gentechnikbevollmächtigte, den Personalrat auf dessen Verlangen und die jeweils verantwortlichen Personen zu beraten“. Zudem erstatten die BBS „der*dem Gentechnikbevollmächtigten jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen“.
Sollten die Befugnisse des BBS zur Erfüllung der übertragenen Pflichten nicht ausreichen oder der BBS sicherheitsrelevante Mängel feststellen, deren Behebung ihm nicht im Zusammenwirken mit der Projektleitung möglich ist, so benachrichtigen der BBS unverzüglich SDU.
Der Bereich bzw. das Fachgebiet schlägt SDU eine geeignete Person für die Funktion der Projektleitung oder des BBS mit den Nachweisen (Kopien) der unten genannten Voraussetzungen und dem ausgefüllten „Formblatt S“ vor. Mit den Dokumenten wird die Person nach Überprüfung sowohl beim LAGeSo als auch TU-intern bestellt.
Voraussetzung für die Bestellung
Voraussetzung für die Eignung einer Person zur Bestellung zum*r Projektleiter*in Gentechnik oder zum Beauftragten für Biologische Sicherheit (nach § 28 GenTSV):
Die Finanzierung der Fortbildung zur*m Projektleiter*in Gentechnik oder als Beauftragter für Biologische Sicherheit erfolgt durch die Stabstelle SDU. Das gilt auch für die erforderlichen Auffrischungskurse.
Die Organisation der Kurse erfolgt über die unten aufgeführten Ansprechpartner*innen.