Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt (siehe auch DGUV-Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, 2.7.2). Diese Alleinarbeit kommt im Arbeitsalltag verschiedentlich vor und stellt an sich kein gesondertes Arbeitsschutzproblem dar. Wichtig ist grundsätzlich, dass von dort (z.B. über Telefon oder Handy) oder in der Nachbarschaft die Möglichkeit besteht, in einer Notsituation Hilfe (z.B. TU-Notrufnummer 3333) herbeizurufen.
„Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist“ (siehe DGUV-Regel 100-001, 2.7.1).
Hat man es bei gefährlichen Arbeiten zugleich mit Alleinarbeit zu tun, so sind über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen durch den*die verantwortliche*n Vorgesetzte*n zu treffen.
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu:
1. Arbeiten, bei denen eine ständige Überwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist:
2. Arbeiten, die nur in Sicht- und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen:
Facharbeitende in ihrer Werkstatt - keine gefährlichen Arbeiten
Facharbeitende werden bei ihrer „normalen“ Arbeit in Werkstätten grundsätzlich nicht als Verrichtende von gefährlicher Arbeit angesehen. Die Gefährdungsstufe wird nicht als kritisch, sondern als gering oder als erhöht eingestuft (siehe DGUV-Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“). Auch bei umsichtigen und erfahrenden Werkstattmitarbeitenden kann natürlich trotzdem plötzlich die Situation auftreten, dass Erste-Hilfe-Maßnahmen notwendig werden und dazu zusätzliche Hilfe notwendig wird. Kann beispielsweise durch lautes Rufen bewirkt werden, dass aus benachbarten Räumen Personen zu Hilfe gerufen werden, so ist dies schon ein wichtiger Teil der „Rettungskette“. Auch sollte in jeder Werkstatt ein Telefon (am besten „schnurlos“) leicht erreichbar und/oder ein Handy vorhanden sein, mit dem ein Notruf abgesetzt werden kann.
Für die Zeit von Umrüst- und Einrichtvorgängen an Werkzeugmaschinen, bei denen schwere Maschinenteile bewegt bzw. eingepasst werden müssen, sollte eine zweite Person als Mithilfe zur Verfügung stehen.
Facharbeitende in abgelegenen Werkstätten – Maßnahmen erforderlich
Bei abgelegenen Werkstätten wird von SDU zusätzlich empfohlen, dass durch einen leicht erreichbaren zentralen Not-Aus (z.B. in Form eines Schalters mit Zugseil oder Fußschalter) die Maschinen abgeschaltet werden können und ggf. durch ein akustisches Signal (bei Auslösung) aus einem besetzten Bereich des Fachgebietes Hilfe herbeigerufen werden kann.
Auch können alternativ zeitgesteuerte Kontrollanrufe mit Personen des Fachgebietes vereinbart werden.
Für Studierende und WM ist Alleinarbeit in Werkstätten tabu
Für Personen ohne einschlägige Facharbeiterausbildung (z.B. Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeitende) muss dagegen wegen fehlender Kenntnisse und Erfahrung Werkstattarbeit weitgehend als gefährliche Arbeit angesehen werden, für sie ist Werkstatt-Alleinarbeit unzulässig! Auch nach gründlicher Einweisung ist die Anwesenheit von Fachpersonal notwendig.
Werkstatt – Pool
Da ständige Alleinarbeit teilweise sozial als belastend empfunden wird, sollte überlegt werden, ob aus mehreren (einzeln besetzten) Werkstätten eines Institutes oder einer Fakultät möglicherweise ein „Werkstatt-Pool“ gebildet werden kann.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob eine Alleinarbeit durchgeführt werden kann und gegebenenfalls zusätzlich zu treffende organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich sind. Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Die Überwachung der Alleinarbeit muss so geregelt sein, dass im Gefahrfall eine ausreichend schnelle Hilfe sichergestellt ist. Die Art der Überwachung ergibt sich aus der Art der Gefährdung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen: