Gehörschutz ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA), die das Gehör vor gehörschädigenden Lärm schützt (vor akutem Gehörschaden sowie den sich im Lauf der Zeit meist langsam entwickelnden Gehörschäden).
Lärmbedingte Schwerhörigkeit macht sich in der Regel erst nach vielen Jahren bemerkbar und ist nicht heilbar.
Lärmschwerhörigkeit gehört zu den „führenden“ Berufskrankheiten.
Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel über 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel über 135 dB(C) muss geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, um Beschäftigte und Studierende vor gehörschädigendem Lärm zu schützen.
Beträgt der Tages-Lärmexpositionspegel über 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel über 137 dB(C) muss der Gehörschutz von den Beschäftigten auch getragen werden (Tragepflicht).
Ob diese Werte überschritten werden, kann über eine orientierende Lärmmessung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Die Notwendigkeit PSA zu verwenden ist in Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung zu dokumentieren. Die Beschäftigten und Studierenden sind entsprechend zu unterweisen.
Arten:
Beispiele für Anwendungsempfehlungen:
Wann eignet sich die Anschaffung von Otoplastiken:
An der TU Berlin empfehlen wir die Anschaffung von individuell angepassten Otoplastiken für Beschäftigte, die mehr als 4 h täglich in Lärmbereichen tätig sind, für den Fall das Kapselgehörschützer oder andere Alternativen dort nicht in Frage kommen.
Otoplastiken haben eine Nutzungsdauer von etwa 8 Jahren. Nach spätestens 3 Jahren müssen Otoplastiken einer Funktionskontrolle unterzogen werden.
Zurzeit gibt es an der TU Berlin keinen Rahmenvertag für die Anschaffung oder Prüfung von Otoplastiken. Die Prüfung muss eigenständig in den Bereichen organisiert werden.