Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Atemschutz

An der TU Berlin wird an verschiedenen Stellen mit Gefahrstoffen umgegangen, die gefährliche Wirkungen durch die Aufnahme über die Atemwege entwickeln können (z.B. Chemikalien und Stoffgemische mit den H-Sätzen H314, H330-335, alveolengängige Stäube). Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen lässt sich in Forschung und Lehre sowie im Werkstätten und baulichen Tätigkeiten nicht immer zu vermeiden.

Hierarchie der Schutzsysteme

Bevor Atemschutzgeräte zum Einsatz kommen, muss geprüft werden, ob andere Möglichkeiten vorhanden und umsetzbar sind, um Beschäftigte und Studierende vor den schädlichen Stoffen zu schützen.

An erster Stelle ist zu prüfen, ob die Gefahrstoffe durch andere, nicht schädigende Stoffe ersetzt werden können (Substitution). Lässt sich der Umgang mit diesen Gefahrstoffen nicht vermeiden, müssen dann zunächst technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Beschäftigten und Studierenden zu schützen.

Beispiele für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Ausführen der Tätigkeiten unter Abzügen, Verwendung von Punktabsaugungen
  • Einsatz von Verfahren, die den Kontakt von Gefahrstoff und Menschen sicher verhindern (geschlossene Systeme)
  • Einsatz staubarmer Verfahren bei baulichen Tätigkeiten
  • Minimierung der Expositionsdauer

Auswahl der richtigen Atemschutzgeräte

Die Benutzung von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Es gilt den passenden Atemschutz auszuwählen, der so viel Schutz wie nötig, mit so wenig Belastung wie möglich gewährleistet.

Welche Atemschutzgeräte beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen erforderlich sind, kann den mitgelieferten Sicherheitsdatenblättern von Chemikalien oder z.B. GESTIS-Datenbank entnommen werden oder findet sich in entsprechenden Technischen Regeln.

Nutzen Sie im Zweifelsfall das Beratungsangebot von SDU (Siehe Ansprechpartner*innen). Im AU-Merkblatt 5.1 „Atemschutz“ finden Sie Hinweise zu Nutzungsvoraussetzungen, Verantwortung und Anforderungen bei der Verwendung von Atemschutzgeräten.

Hinweis: Die Verwendung ungeeigneter Geräte sowie ungeeigneter oder abgelaufener Filter und die unsachgemäße Verwendung geeigneter Geräte täuschen einen nicht vorhandenen Schutz vor und können dauerhafte Gesundheitsschäden oder den Tod hervorrufen.

Arten von Atemschutzgeräten

Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Nutzer vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsluft oder vor Sauerstoffmangel schützen. Es wird zwischen Filtergeräten und Isoliergeräten unterschieden. Des Weiteren werden Atemschutzgeräte in 3 Gruppen unterteilt, die als Grundlage für die Festlegung der arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge dienen.

Filtergeräte

Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsluft wirken. Im Einsatzbereich muss immer eine ausreichende Menge atembarer Sauerstoff vorhanden sein, sonst tritt die Gefährdung nicht durch den dann herausgefilterten Gefahrstoff auf, sondern durch einen zu geringen Anteil an Sauerstoff.

Je nach Fläche, die die Masken am Kopf abdecken, unterscheidet man Masken in Viertel-, Halb- und Vollmasken.

Die Atemanschlüsse können mit trennbaren Filtern mit und ohne Gebläse ausgestattet sein. Diese Filter sind speziell auf die vorhandenen Gefahrstoffe und Konzentrationen in der Umgebungsluft abzustimmen (Partikelfilter der Klasse P1, P2 oder P3 oder Gasfilter oder Kombinationsfilter).

Filtrierende Atemanschlüsse mit nicht trennbaren Filtern, z.B. die Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 mit und ohne Ventil, zählen ebenfalls zu den Filtergeräten.

Isoliergeräte

Als Isoliergeräte werden Atemschutzgeräte bezeichnet, die den Träger von der Außenluft isolieren, ihn also umluftunabhängig machen. Sie werden eingesetzt, wenn der Sauerstoffgehalt in der Umgebungsluft nicht ausreichend ist oder bei Anwesenheit von Schadstoffen unbekannter Art oder Konzentration.

Man unterscheidet in nicht frei tragbare Geräte (Frischluft-Schlauchgeräte, Druckluftschlauchgeräte) und frei tragbare Geräte (Pressluftatmer, Regenerationsgeräte).

Atemanschlüsse

Neben den Viertel-, Halb- und Vollmasken gibt es weiter Atemanschlüsse: Mundstückgarnituren, Atemschutzhauben, Atemschutzhelme und Atemschutzanzüge mit Atemluftversorgung.

Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppe 1 bis 3 nach AMR Nr. 14.2

Keine Gerätegruppe:

  • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;
  • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;
  • Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt

Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar

  • Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2;
  • partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten);
  • gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske;
  • Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

Gruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar

  • Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit
  • Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen;
  • Regenerationsgeräte unter 5 kg;
  • Frischluft-Saugschlauchgeräte;
  • Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- oder
  • Filtergeräten;
  • Leichtgeräte.

Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen.

Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg

  • Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft;
  • Regenerationsgeräte über 5 kg.

Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 3 muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen.

Klassifikation von Atemschutzfiltern (FFP1-3)

  • FFP 1: Schutz vor Grobstäuben, lungengängigen, belästigenden, ungiftigen Feinstäuben und Fasern
  • FFP 2: Schutz vor gesundheitsschädlichen, mindergiftigen Partikeln, Salzen, Aerosolen, Kristallinen, Biostoffen nach BioStoffV
  • FFP 3: Schutz vor gesundheitsschädlichen, toxischen, krebserzeugenden Partikeln, Fasern, Rauchen, Sporen, Keimen, etc.

Die zulässige Schadstoffkonzentrationen für konkrete Produkte finden sich in der Artikelbeschreibung der Hersteller.

Hinweis für Brillenträger

Brillenträger, die für das Tragen von Vollmasken vorgesehen sind, benötigen unter Umständen, d.h. in Abhängigkeit vom Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ein spezielles Brillengestell, das in die Vollmaske eingesetzt wird. Die Hersteller der Vollmasken liefern für ihre jeweiligen Vollmaskenmodelle sogenannte Maskenbrillen, die durch jeden Optiker mit geeigneten Brillengläsern in der jeweiligen Stärke versehen werden können. Die Beschaffung ist mit dem Vorgang identisch, wie er für korrigierte Arbeitsschutzbrillen gilt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Schulung und Unterweisung

Je nach verwendeten Atemschutz kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend bzw. empfohlen sein. Neben der jährlichen Unterweisung sind bei bestimmten Atemschutzgeräten spezielle Schulungen erforderlich.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 bietet der Betriebsärztlich Dienst die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge an (Anhang Teil 4 Absatz 2 Satz 2 ArbMedVV).

Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen (Anhang Teil 4 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). Sie wird durch den Betriebsärztlichen Dienst durchgeführt und richtet sich nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 26 „Atemschutzgeräte“.

Nutzen Sie das Formblatt 1 des AU-Merkblattes 5.1 Atemschutz zur Beantragung und als Nachweis der Arbeitsmedizinischen Vorsorge. (Siehe Praxishilfen)

Schulung

Für Atemschutzgeräte der Gruppe 1, 2 und 3 muss vor der ersten Benutzung und dann in jährlichen Intervallen der Gebrauch der Atemschutzgeräte geübt werden. Für Gruppe 1 und 2 können auf Antrag die Ersteinweisungen durch SDU durchgeführt werden.

Für Gruppe 3 erfolgen diese Lehrgänge bei geeigneten, externen Dienstleistern.

Nutzen Sie das Formblatt 2 des AU-Merkblattes 5.1 Atemschutz zur Beantragung und als Nachweis der Grundausbildung. (Siehe Praxishilfen)

Unterweisung

Die jährliche Unterweisung der Personen, die Atemschutz nutzen, sollte gemäß DGUV Regel 112-190 folgende Themen beinhalten:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für Atemschutz, Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers
  • Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte,
  • Belastung durch Atemschutzgeräte,
  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte bzw.
  • Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter Filter, Tragezeitbegrenzung
  • Anlegen der Filtergeräte bzw. der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
  • Verhalten während des praktischen Gebrauchs,
  • gegebenenfalls Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
  • Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes),
  • bei der Verwendung von Isoliergeräten:
    • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan
    • Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
  • Instandhaltung, z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung gemäß Herstellerangaben
  • Entsorgung

Unterweisungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.