An der TU Berlin wird an verschiedenen Stellen mit Gefahrstoffen umgegangen, die gefährliche Wirkungen durch die Aufnahme über die Atemwege entwickeln können (z.B. Chemikalien und Stoffgemische mit den H-Sätzen H314, H330-335, alveolengängige Stäube). Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen lässt sich in Forschung und Lehre sowie im Werkstätten und baulichen Tätigkeiten nicht immer zu vermeiden.
Bevor Atemschutzgeräte zum Einsatz kommen, muss geprüft werden, ob andere Möglichkeiten vorhanden und umsetzbar sind, um Beschäftigte und Studierende vor den schädlichen Stoffen zu schützen.
An erster Stelle ist zu prüfen, ob die Gefahrstoffe durch andere, nicht schädigende Stoffe ersetzt werden können (Substitution). Lässt sich der Umgang mit diesen Gefahrstoffen nicht vermeiden, müssen dann zunächst technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Beschäftigten und Studierenden zu schützen.
Beispiele für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen:
Die Benutzung von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Es gilt den passenden Atemschutz auszuwählen, der so viel Schutz wie nötig, mit so wenig Belastung wie möglich gewährleistet.
Welche Atemschutzgeräte beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen erforderlich sind, kann den mitgelieferten Sicherheitsdatenblättern von Chemikalien oder z.B. GESTIS-Datenbank entnommen werden oder findet sich in entsprechenden Technischen Regeln.
Nutzen Sie im Zweifelsfall das Beratungsangebot von SDU (Siehe Ansprechpartner*innen). Im AU-Merkblatt 5.1 „Atemschutz“ finden Sie Hinweise zu Nutzungsvoraussetzungen, Verantwortung und Anforderungen bei der Verwendung von Atemschutzgeräten.
Hinweis: Die Verwendung ungeeigneter Geräte sowie ungeeigneter oder abgelaufener Filter und die unsachgemäße Verwendung geeigneter Geräte täuschen einen nicht vorhandenen Schutz vor und können dauerhafte Gesundheitsschäden oder den Tod hervorrufen.
Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Nutzer vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsluft oder vor Sauerstoffmangel schützen. Es wird zwischen Filtergeräten und Isoliergeräten unterschieden. Des Weiteren werden Atemschutzgeräte in 3 Gruppen unterteilt, die als Grundlage für die Festlegung der arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge dienen.
Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsluft wirken. Im Einsatzbereich muss immer eine ausreichende Menge atembarer Sauerstoff vorhanden sein, sonst tritt die Gefährdung nicht durch den dann herausgefilterten Gefahrstoff auf, sondern durch einen zu geringen Anteil an Sauerstoff.
Je nach Fläche, die die Masken am Kopf abdecken, unterscheidet man Masken in Viertel-, Halb- und Vollmasken.
Die Atemanschlüsse können mit trennbaren Filtern mit und ohne Gebläse ausgestattet sein. Diese Filter sind speziell auf die vorhandenen Gefahrstoffe und Konzentrationen in der Umgebungsluft abzustimmen (Partikelfilter der Klasse P1, P2 oder P3 oder Gasfilter oder Kombinationsfilter).
Filtrierende Atemanschlüsse mit nicht trennbaren Filtern, z.B. die Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 mit und ohne Ventil, zählen ebenfalls zu den Filtergeräten.
Als Isoliergeräte werden Atemschutzgeräte bezeichnet, die den Träger von der Außenluft isolieren, ihn also umluftunabhängig machen. Sie werden eingesetzt, wenn der Sauerstoffgehalt in der Umgebungsluft nicht ausreichend ist oder bei Anwesenheit von Schadstoffen unbekannter Art oder Konzentration.
Man unterscheidet in nicht frei tragbare Geräte (Frischluft-Schlauchgeräte, Druckluftschlauchgeräte) und frei tragbare Geräte (Pressluftatmer, Regenerationsgeräte).
Neben den Viertel-, Halb- und Vollmasken gibt es weiter Atemanschlüsse: Mundstückgarnituren, Atemschutzhauben, Atemschutzhelme und Atemschutzanzüge mit Atemluftversorgung.
Keine Gerätegruppe:
Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
Gruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar
Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen.
Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg
Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 3 muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen.
Die zulässige Schadstoffkonzentrationen für konkrete Produkte finden sich in der Artikelbeschreibung der Hersteller.
Brillenträger, die für das Tragen von Vollmasken vorgesehen sind, benötigen unter Umständen, d.h. in Abhängigkeit vom Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ein spezielles Brillengestell, das in die Vollmaske eingesetzt wird. Die Hersteller der Vollmasken liefern für ihre jeweiligen Vollmaskenmodelle sogenannte Maskenbrillen, die durch jeden Optiker mit geeigneten Brillengläsern in der jeweiligen Stärke versehen werden können. Die Beschaffung ist mit dem Vorgang identisch, wie er für korrigierte Arbeitsschutzbrillen gilt.
Je nach verwendeten Atemschutz kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend bzw. empfohlen sein. Neben der jährlichen Unterweisung sind bei bestimmten Atemschutzgeräten spezielle Schulungen erforderlich.
Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 bietet der Betriebsärztlich Dienst die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge an (Anhang Teil 4 Absatz 2 Satz 2 ArbMedVV).
Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen (Anhang Teil 4 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). Sie wird durch den Betriebsärztlichen Dienst durchgeführt und richtet sich nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 26 „Atemschutzgeräte“.
Nutzen Sie das Formblatt 1 des AU-Merkblattes 5.1 Atemschutz zur Beantragung und als Nachweis der Arbeitsmedizinischen Vorsorge. (Siehe Praxishilfen)
Für Atemschutzgeräte der Gruppe 1, 2 und 3 muss vor der ersten Benutzung und dann in jährlichen Intervallen der Gebrauch der Atemschutzgeräte geübt werden. Für Gruppe 1 und 2 können auf Antrag die Ersteinweisungen durch SDU durchgeführt werden.
Für Gruppe 3 erfolgen diese Lehrgänge bei geeigneten, externen Dienstleistern.
Nutzen Sie das Formblatt 2 des AU-Merkblattes 5.1 Atemschutz zur Beantragung und als Nachweis der Grundausbildung. (Siehe Praxishilfen)
Die jährliche Unterweisung der Personen, die Atemschutz nutzen, sollte gemäß DGUV Regel 112-190 folgende Themen beinhalten:
Unterweisungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.