Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Risikobewertung von Gefährdungen

Die Bewertung des Risikos einzelner Gefährdungen und Belastungen kann beispielhaft mit der Matrix vorgenommen werden, sofern es keine vorgeschriebenen einzuhaltenden Grenzwerte, Richtwerte oder Auslösewerte o.ä. gibt. Die Bewertung basiert auf einer Einschätzung der Schadensschwere und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens.

Beurteilen Sie das Risiko immer mit den Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung wirksam sind. In Abhängigkeit des Ergebnisses sollten bzw. müssen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Sind die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt, erfolgt eine erneute Risikobewertung (Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung).

Beispiel Gefährdung mit vorgeschriebenen Auslösewerten:

Gefährdung durch gehörschädigenden Lärm:

  • Tageslärmexposition < 80 dB(A) = geringe Gefährdung
  • Tageslärmexposition > 80 und < 85 dB(A) = mittlere Gefährdung
  • Tageslärmexposition > 85 dB(A) = hohe Gefährdung