§ 10 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber Maßnahmen trifft, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten im Notfall erforderlich sind. Dazu gehört unter anderem die Benennung und Ausbildung einer ausreichenden Anzahl an Brandschutzhelfer*innen, die sowohl im vorbeugenden Brandschutz als auch im Brandfall unterstützen.
Gemäß der ASR A 2.2 ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, in denen viele Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität anwesend sind sowie bei großer räumlicher Ausdehnung kann eine höhere Anzahl erforderlich sein.
In jeder Organisationseinheit der TU Berlin sind demnach eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfer*innen durch die verantwortlichen Führungskräfte der verschiedenen Organisationseinheiten zu benennen und ausbilden zu lassen.
Die notwendige Ausbildung für die Benennung zum*r Brandschutzhelfer*in erfolgt durch die Teilnahme am Weiterbildungskurs "Brandschutz mit Übungen". Dieser wird mehrmals im Jahr von der Stabsstelle SDU als Inhouse-Schulung an der TU Berlin angeboten. Zusätzlich werden Kurse für alle Auszubildenden durchgeführt sowie einmal im Jahr ein Kurs in englischer Sprache angeboten.
Es ist empfehlenswert diese Weiterbildung im Abstand von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen.