Die Technische Universität Berlin arbeitet – wie die anderen Berliner Hochschulen auch – nach dem Prinzip der akademischen Selbstverwaltung. Die wesentlichen Gremien dieser Selbstverwaltung sind das Kuratorium, der Erweiterte Akademische Senat, der Akademische Senat und die Fakultätsräte. Ein weiteres wichtiges Organ, aber kein Gremium, ist das Präsidium als Leitungsorgan der Universität.
Das Kuratorium der Technischen Universität Berlin ist ein Gremium zur Förderung des Zusammenwirkens von Universität, Staat und Gesellschaft.
Dem Kuratorium gehören elf Mitglieder an:
Die Mitglieder werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Akademischen Senats vorgeschlagen und von Berlins Senator*in für Hochschulen bestellt. Der Vorschlag hat geschlechterparitätisch zu erfolgen.
Das Kuratorium wird von den Mitgliedern der Technischen Universität Berlin gewählt. Die Amtsperiode dauert zwei Jahre.
Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n. Mitglieder des Akademischen Senats oder des Erweiterten Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.
Die Aufgabe des Kuratoriums ist es, unter anderem Entscheidungen in grundsätzlichen, besonders bedeutsamen Verwaltungs-, Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzangelegenheiten zu fällen. Insbesondere betrifft das die Feststellung des Haushaltsplans, die Errichtung, Veränderung sowie die Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten (Ausnahme sind Veränderungen von Fakultätsuntergliederungen innerhalb einer Fakultät). Das Kuratorium wählt die Kanzlerin/den Kanzler aus und erlässt Verwaltungsvorschriften in Personal- und Personalwirtschaftsangelegenheiten.
Dem Erweiterten Akademischen Senat gehören 61 Mitglieder an: 31 Hochschullehrer*innen, zehn akademische Mitarbeiter*innen, zehn sonstige Mitarbeiter*innen sowie zehn Studierende.
Die Vertreter*innen im Erweiterten Akademischen Senat werden jeweils von der Gesamtheit ihrer Mitgliedergruppe gewählt. Das heißt, die 31 Hochschullehrer*innen werden von der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die zehn akademischen Mitarbeiter*innen von der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen, die zehn sonstigen Mitarbeiter*innen von der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter*innen und die zehn Studierenden von der Gruppe der Studierenden gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Der Erweiterte Akademische Senat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Ihm gehören jeweils zwei Vertreter*innen aus der jeweiligen Mitgliedergruppe an.
Der Erweiterte Akademische Senat wählt
Er ist zudem zuständig für die Abwahl des*der Präsident*in.
Seine weiteren Aufgaben sind die Beschlussfassung über die Grundordnung, die Erörterung und Stellungnahme des alle zwei Jahre abzugebenden Rechenschaftsberichts des Präsidiums und die Stellungnahme zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Akademische Senat setzt sich zusammen aus dem*der Präsident*in als Vorsitzende*r ohne Stimmrecht, 13 Professor*innen, vier akademischen Mitarbeiter*innen, vier sonstigen Mitarbeiter*innen und vier Studierenden.
Die Vertreter*innen der Mitgliedergruppen im Akademischen Senat werden jeweils von der Gesamtheit ihrer Mitgliedergruppe gewählt. Das heißt, die 13 Hochschullehrer*innen werden von der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die vier akademischen Mitarbeiter*innen von der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen, die vier sonstigen Mitarbeiter*innen von der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter*innen und die vier Studierenden von der Gruppe der Studierenden gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.
Der Akademische Senat unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten und nimmt Stellung zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Untergliederungen der Fakultäten. Er richtet Studiengänge ein und erlässt Satzungen in akademischen Angelegenheiten, soweit keine anderweitige Zuständigkeit besteht. Er ist zuständig für die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium, Prüfungen, Promotion und Habilitation. Er nimmt Stellung zu Studien- und Prüfungsordnungen sowie Berufungsvorschlägen und beschließt Hochschulentwicklungs- und Ausstattungspläne sowie Frauenförderrichtlinien.
Die Strukturkommission ist eine ständige Kommission des Akademischen Senats. Sie berät den Akademischen Senat und den*die Präsident*in.
Ihr gehören sechs Hochschullehrer*innen, zwei akademische Mitarbeiter*innen, zwei sonstige Mitarbeiter*innen und zwei Studierende an. Sie werden von den Vertreter*innen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt. Die*der Vorsitzende wird vom Akademischen Senat auf Vorschlag der Strukturkommission gewählt.
Zu den Aufgaben der Strukturkommission gehören unter anderem, sich an der mittel- und langfristigen Planung der Hochschule zu beteiligen sowie die Hochschulstruktur- und Ausstattungspläne zu erarbeiten.
Die Strukturkommission nimmt Stellung zu
Die Kommission für Lehre und Studium ist eine ständige Kommission des Akademischen Senats. Sie berät den Akademischen Senat und den*die Präsident*in in Fragen von Lehre und Studium.
Zwei Hochschullehrer*innen, zwei akademische Mitarbeiter*innen, zwei sonstige Mitarbeiter*innen und sechs Studierende bilden die Kommission für Lehre und Studium. Sie werden vom Akademischen Senat benannt. Die*der Vorsitzende wird gewählt.
Benannt werden sie von den jeweiligen Mitgliedern ihrer Gruppen im Akademischen Senat. Beispiel: Die vier Studierenden im Akademischen Senat benennen sechs Studierende für die Kommission, dementsprechend benennen die 13 Hochschullehrer*innen, die vier akademischen Mitarbeiter*innen und die vier sonstigen Mitarbeiter*innen im Akademischen Senat ihre Vertreter*innen in der Kommission für Lehre und Studium. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.
Die Kommission für Lehre und Studium berät gemeinsam mit der Strukturkommission über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen. Sie begutachtet die von den Fakultäten/Gemeinsamen Kommissionen vorgelegten Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung vorhandener Rahmenrichtlinien und Anforderungen der Akkreditierungsagenturen. Die Kommission für Lehre und Studium nimmt Stellung zur Förderung von Studienreformprojekten, Projektwerkstätten und Innovationstutorien. Sie wirkt aktiv bei der Studienreform mit und berät bei der Erarbeitung von Leitlinien für die Entwicklung von Studiengängen.
Der Rat für Nachhaltige Entwicklung, auch Nachhaltigkeitsrat genannt, ist eine ständige Kommission des Akademischen Senats. Er unterstützt und berät den Akademischen Senat und den*die Präsident*in zu Themen der Nachhaltigkeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Betrieb und Transfer in die Gesellschaft. Ihm gehören jeweils zwei Personen aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, der akademischen Mitarbeiter*innen, der sonstigen Mitarbeiter*innen und der Studierenden an sowie drei externe Mitglieder. Sie werden vom Akademischen Senat benannt.
Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, die universitätsinterne Gestaltung einer Nachhaltigen Entwicklung und den Austausch mit gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren zu fördern. Er soll Vorschläge für strategische Maßnahmen und deren konkreten Umsetzung erarbeiten, die zu einer nachhaltigen Entwicklung der Universität führen sollen, nimmt Vorschläge aller Mitglieder der Technischen Universität Berlin für eine nachhaltige Entwicklung entgegen, bewertet sie und reicht sie als Vorlage an den Akademischen Senat und/oder an den*die Präsident*in weiter.
Der Nachhaltigkeitsrat steht allen Beschäftigten der Universität, die sich für das Thema engagieren wollen, offen.
Der Haushaltsausschuss wird vom Akademischen Senat jede Legislaturperiode neu eingesetzt. Er ist mit jeweils zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, der akademischen Mitarbeiter*innen, der sonstigen Mitarbeiter*innen und der Studierenden besetzt. Seine Aufgabe ist es, den Akademischen Senat in Haushaltsangelegenheiten zu beraten.
Auf Vorschlag des*der Präsident*in oder der Fakultäten verleiht die Technische Universität Berlin verschiedene Auszeichnungen. Der Ehrenausschuss gibt eine Stellungnahme ab zu den von dem*der Präsident*in oder den Fakultäten eingereichten Anträgen auf Verleihung der Würde einer Ehrenpromotion oder einer Ehrenmitgliedschaft/Ehrensenator*in. Diese Stellungnahme legt der Ehrenausschuss dem Akademischen Senat vor. Mit der Würde einer Ehrenpromotion oder eines Ehrenmitglieds bzw. eines*r Ehrensenator*in werden ausschließlich Persönlichkeiten geehrt, die nicht Mitglieder der Technischen Universität Berlin sind.
Der Ehrenausschuss wird vom Akademischen Senat für jede Legislaturperiode neu eingesetzt. Ihm gehören die jeweiligen Listenführer*innen beziehungsweise ein*e von ihnen benannte*r Vertreter*in an. Der*die Vorsitzende des Ehrenausschusses ist der*die jeweils amtierende*r Präsident*in der Technischen Universität Berlin.
Weitere Informationen zu den Ehrungen der Technischen Universität Berlin
Die Fakultätsräte erlassen unter anderem Satzungen, Haushaltsansätze und bestimmen über die Mittelverteilung innerhalb der jeweiligen Fakultät. Sie wirken bei der Errichtung von Organisationseinheiten mit und beschließen Berufungsvorschläge, Habilitationen, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich Frauenförderpläne. Ihnen gehören sieben Hochschullehrer*innen, zwei akademische Mitarbeiter*innen, zwei sonstige Mitarbeiter*innen und zwei Studierende an. Die Fakultätsräte werden von ihren jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt.
Weitere dezentrale Gremien sind die Institutsräte der Fakultäten, die Institutsräte des Zentralinstituts Campus El Gouna und des Zentralinstituts School of Education (SETUB) zur Lehrkräftebildung, die Räte der Zentraleinrichtung Elektronenmikroskopie (ZELMI), der Zentraleinrichtung Hochschulsport (ZEH) und der Zentraleinrichtung Wissenschaftliche Weiterbildung und Kooperation (ZEWK) sowie der Beirat der Zentraleinrichtung Moderne Sprachen (ZEMS).